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Artikel 33.
Aufsicht auf die Dienstführung.
Der Amtsrichter ist verpflichtet, die Dienstführung der
mit der Aufstellung oder Ergänzung und mit der Fortführung
dieser Bücher beauftragten Beamten zu überwachen und Über
tretungen dieser Verordnung — unbeschadet der Entschädigungs
pflicht wegen Vergehen oder Versehen — durch dienstpolizeiliche
Strafen zu ahnden.
Der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues ist von
jedem disciplinären Einschreiten Kenntnis und damit Gelegen
heit zu geben, ihre Ansicht über den Thatbestand und das Maß
der Verschuldung vor der Urteilsfällung zu äußern.
Artikel 34.
Form der öffentlichen Bekanntmachungen.
Die nach den Vorschriften dieser Verordnung notwendigen
öffentlichen Bekanntmachungen sind durch öffentliches Ausrufen
in der Gemarkungs- und in den anliegenden Gemeinden, sowie
durch einmaligen Abdruck in der Karlsruher Zeitung und in
dem zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen in dem
Bezirke bestimmten Blatte zu verkünden.
Artikel 35.
Übergangs= und Schlußbestimmung.
Diese Verordnung tritt an die Stelle der landesherrlichen
Verordnung vom 26. Mai 1857 an dem Tage, welcher durch
Regierungsverordnung bestimmt werden wird.
beamten und Gemeindediener (Ges.=u. V.=Bl. von 1874 Nr. LVIII).
Der Ratschreiber hat für schriftliche Fertigungen eine Gebühr von
40 % vom Bogen zu beziehen, die gleiche Gebühr ferner für die
Gestattung der Einsicht öffentlicher Bücher. —
Vergl. dazu die
Zeitschr. für Verw. u. s. w., Jahrg. 1888 S. 214, und die Zeitschr.
Der Bürgermeister, Jahrg. 1886 S. 102 ff.