Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Artikel 33. 
Aufsicht auf die Dienstführung. 
Der Amtsrichter ist verpflichtet, die Dienstführung der 
mit der Aufstellung oder Ergänzung und mit der Fortführung 
dieser Bücher beauftragten Beamten zu überwachen und Über 
tretungen dieser Verordnung — unbeschadet der Entschädigungs 
pflicht wegen Vergehen oder Versehen — durch dienstpolizeiliche 
Strafen zu ahnden. 
Der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues ist von 
jedem disciplinären Einschreiten Kenntnis und damit Gelegen 
heit zu geben, ihre Ansicht über den Thatbestand und das Maß 
der Verschuldung vor der Urteilsfällung zu äußern. 
Artikel 34. 
Form der öffentlichen Bekanntmachungen. 
Die nach den Vorschriften dieser Verordnung notwendigen 
öffentlichen Bekanntmachungen sind durch öffentliches Ausrufen 
in der Gemarkungs- und in den anliegenden Gemeinden, sowie 
durch einmaligen Abdruck in der Karlsruher Zeitung und in 
dem zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen in dem 
Bezirke bestimmten Blatte zu verkünden. 
Artikel 35. 
Übergangs= und Schlußbestimmung. 
Diese Verordnung tritt an die Stelle der landesherrlichen 
Verordnung vom 26. Mai 1857 an dem Tage, welcher durch 
Regierungsverordnung bestimmt werden wird. 
beamten und Gemeindediener (Ges.=u. V.=Bl. von 1874 Nr. LVIII). 
Der Ratschreiber hat für schriftliche Fertigungen eine Gebühr von 
40 % vom Bogen zu beziehen, die gleiche Gebühr ferner für die 
Gestattung der Einsicht öffentlicher Bücher. — 
Vergl. dazu die 
Zeitschr. für Verw. u. s. w., Jahrg. 1888 S. 214, und die Zeitschr. 
Der Bürgermeister, Jahrg. 1886 S. 102 ff.
	        
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