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Alljährlich hat der Gemeinderat im Einverständnis mit
dem Fortführungsbeamten das Nachtragsverzeichnis während
acht Tagen in dem Gemeindehause zu jedermanns Einsicht
offenzulegen und, daß dies geschehen, mit der Aufforderung
öffentlich bekannt zu machen, in der gleichzeitig anberaumten
Tagfahrt
1) die aus dem Grundbuche nicht ersichtlichen Verände
rungen im Grundeigentum (Artikel 21),
2) die Einwendungen gegen die im Nachtragsverzeichnis
(Absatz 1) vorgemerkten Änderungen und deren Beur
kundung im Lagerbuch
dem Fortführungsbeamten vorzutragen.
Der Fortführungsbeamte hat bei seinem Eintreffen in der
Gemeinde das Nachtragsverzeichnis zu prüfen und nötigen Falls
zu ergänzen.
Die etwaigen Einsprachen sind nach Anleitung der Artikel
12—14 zu verbescheiden.
Artikel 25.
Beurkundung der Nachträge.
Auf den Grund des Nachtragsverzeichnisses (Artikel 24
Absatz 1) der nachträglichen Anmeldungen (Artikel 24 Ziffer 2)
und der Entscheidungen über die Einsprachen (Artikel 24 letzter
Absatz), sowie nach erfolgter Ergänzung der Grundstückspläne
sind die Veränderungen durch den Fortführungsbeamten im
Lagerbuch zu beurkunden.
Artikel 26.
Vormerkung in den Grund= und Pfandbüchern.
Nach Feststellung der Anderungen (Artikel 24, 25) hat der
Fortführungsbeamte die Vormerkungen im Grundbuche (Ar
tikel 16 Absatz 1), der Gemeinderat beziehungsweise der Grund
und Pfandbuchführer die Vormerkungen im Pfandbuche (Artikel
16 Absatz 2) zu vollziehen.
Artikel 27.
Kosten der Nachträge.
Die Kosten für die Nachträge im Lagerbuche haben die
Gemeinden, oder wer sonst das Markungsrecht besitzt, zu tragen,