Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

356 
Alljährlich hat der Gemeinderat im Einverständnis mit 
dem Fortführungsbeamten das Nachtragsverzeichnis während 
acht Tagen in dem Gemeindehause zu jedermanns Einsicht 
offenzulegen und, daß dies geschehen, mit der Aufforderung 
öffentlich bekannt zu machen, in der gleichzeitig anberaumten 
Tagfahrt 
1) die aus dem Grundbuche nicht ersichtlichen Verände 
rungen im Grundeigentum (Artikel 21), 
2) die Einwendungen gegen die im Nachtragsverzeichnis 
(Absatz 1) vorgemerkten Änderungen und deren Beur 
kundung im Lagerbuch 
dem Fortführungsbeamten vorzutragen. 
Der Fortführungsbeamte hat bei seinem Eintreffen in der 
Gemeinde das Nachtragsverzeichnis zu prüfen und nötigen Falls 
zu ergänzen. 
Die etwaigen Einsprachen sind nach Anleitung der Artikel 
12—14 zu verbescheiden. 
Artikel 25. 
Beurkundung der Nachträge. 
Auf den Grund des Nachtragsverzeichnisses (Artikel 24 
Absatz 1) der nachträglichen Anmeldungen (Artikel 24 Ziffer 2) 
und der Entscheidungen über die Einsprachen (Artikel 24 letzter 
Absatz), sowie nach erfolgter Ergänzung der Grundstückspläne 
sind die Veränderungen durch den Fortführungsbeamten im 
Lagerbuch zu beurkunden. 
Artikel 26. 
Vormerkung in den Grund= und Pfandbüchern. 
Nach Feststellung der Anderungen (Artikel 24, 25) hat der 
Fortführungsbeamte die Vormerkungen im Grundbuche (Ar 
tikel 16 Absatz 1), der Gemeinderat beziehungsweise der Grund 
und Pfandbuchführer die Vormerkungen im Pfandbuche (Artikel 
16 Absatz 2) zu vollziehen. 
Artikel 27. 
Kosten der Nachträge. 
Die Kosten für die Nachträge im Lagerbuche haben die 
Gemeinden, oder wer sonst das Markungsrecht besitzt, zu tragen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer