Metadaten : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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auf  die  eine  oder  die  andere  Weise  daraus  ausscheidenden ¬
  Grundstücke  zu=  oder  abzuschreiben.
Artikel  22.
Die  Beschreibung  dieser  Anderungen  muß  außer  dem  in
Artikel  2,  3  und  4  bezeichneten  Inhalte  auch  die  Anführung
der  Zeit  und  des  Grundes  des  Nachtrages  enthalten.
Niemals  dürfen  statt  solcher  Beschreibung  die  früheren
Einträge  gänzlich  verlöscht  oder  durchstrichen  oder  nur  in
einzelnen  Worten  geändert  werden.
Ebensowenig  dürfen  die  ursprünglichen  Nummern,  mit
welchen  die  Grundstücke  in  den  Grundstücksplänen  und  in  dem
Lagerbuche  bezeichnet  sind,  oder  die  ursprüngliche  Reihenfolge
der  Einträge  jemals  geändert  werden.
Artikel  23.
Wenn  früher  eingetragene  Grundstücke  nachmals  unter
zwei  oder  mehreren  Eigentümern  geteilt  werden,  so  wird  jeder
Teil  als  ein  besonderes  Grundstück  unter  Beibehaltung  der
bisherigen  Nummer  eingetragen;  zur  Unterscheidung  sind  die
einzelnen  Teile  mit  besonderen  Zahlzeichen  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  für  die  Katastervermessung  zu  versehen.
Bei  Zusammenlegungen  von  Grundstücken  oder  bei  einer
auf  andere  Weise  geschehenden  Vereinigung  mehrerer  Grundstücke ¬
  wird  bei  einem  jeden  der  früher  getrennten  Stücke  die
Vereinigung  beurkundet,  das  hierdurch  entstandene  neue  Grundstück ¬
  aber  nach  Vorschrift  der  Katastervermessung  bezeichnet.
Artikel  24.
Sammlung  der  Veränderungen.  Einsprachsverfahren. ¬

Der  Gemeinderat  ist  verpflichtet,  die  Veränderungen  im
Grundeigentum  (Artikel  21),  welche  aus  den  Grundbüchern  zu
entnehmen  sind  und  welche  ihm  auf  anderem  Weg  bekannt
werden,  durch  den  Ratschreiber  fortlaufend  in  ein  Verzeichnis
eintragen  zu  lassen.
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