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auf die eine oder die andere Weise daraus ausscheidenden ¬
Grundstücke zu= oder abzuschreiben.
Artikel 22.
Die Beschreibung dieser Anderungen muß außer dem in
Artikel 2, 3 und 4 bezeichneten Inhalte auch die Anführung
der Zeit und des Grundes des Nachtrages enthalten.
Niemals dürfen statt solcher Beschreibung die früheren
Einträge gänzlich verlöscht oder durchstrichen oder nur in
einzelnen Worten geändert werden.
Ebensowenig dürfen die ursprünglichen Nummern, mit
welchen die Grundstücke in den Grundstücksplänen und in dem
Lagerbuche bezeichnet sind, oder die ursprüngliche Reihenfolge
der Einträge jemals geändert werden.
Artikel 23.
Wenn früher eingetragene Grundstücke nachmals unter
zwei oder mehreren Eigentümern geteilt werden, so wird jeder
Teil als ein besonderes Grundstück unter Beibehaltung der
bisherigen Nummer eingetragen; zur Unterscheidung sind die
einzelnen Teile mit besonderen Zahlzeichen nach Maßgabe der
Vorschriften für die Katastervermessung zu versehen.
Bei Zusammenlegungen von Grundstücken oder bei einer
auf andere Weise geschehenden Vereinigung mehrerer Grundstücke ¬
wird bei einem jeden der früher getrennten Stücke die
Vereinigung beurkundet, das hierdurch entstandene neue Grundstück ¬
aber nach Vorschrift der Katastervermessung bezeichnet.
Artikel 24.
Sammlung der Veränderungen. Einsprachsverfahren. ¬
Der Gemeinderat ist verpflichtet, die Veränderungen im
Grundeigentum (Artikel 21), welche aus den Grundbüchern zu
entnehmen sind und welche ihm auf anderem Weg bekannt
werden, durch den Ratschreiber fortlaufend in ein Verzeichnis
eintragen zu lassen.
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