Metadaten : Petražickij, Lev I.: ¬Die Fruchtvertheilung beim Wechsel der Nutzungsberechtigten

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  unmittelbaren  Quellenzeugnisse,  noch  vom  Standpunkt  der  von
uns  oben  erzielten  allgemeinen  Sätze  aus  prüfen;  wir  werden  nur
auf  die  Schwierigkeiten  kurz  hinzuweisen  versuchen,  welche
schon  vom  Standpunkte  ihrer  eigenen  Constructionen
ihnen  entgegenstehen.  Dass  sie  mit  den  Quellen  nicht  zu
vereinigen  sind,  sollte  sich  aus  unserer  dogmatischen  Darstellung
ergeben.  Die  neueste  geschichtliche  Theorie  müssen  wir  dagegen
genauer  vom  Standpunkte  ihrer  Begründung  prüfen,  weil  ihr  noch
keine  eingehendere  Kritik  zu  Theil  geworden  ist.
B.  Die  Uebersicht  der  Literatur.
§  35.  1.  Die  constructiven  Theorien.  a)  Erste  Gruppe.
(Savigny,  Windscheid,  Göppert.)
Wir  lassen  die  ältere  Literatur  vor  Savigny  ganz  bei  Seite,
weil  die  meisten  Fragen,  welche  diese  Literatur  beschäftigten,  schon
veraltet  sind.  In  unserer  Lehre  begegnen  wir  nicht  der  sonderbaren ¬
  Erscheinung,  wie  bei  der  Lehre  von  der  Theilung  der  Dotalfrüchte, ¬
  dass  die  Wissenschaft  keine  Fortschritte  gemacht  hat.  Es
sind  im  Gegentheil  schon  glücklich  viele  unnütze  und  unbegründete
Unterscheidungen  überwunden,  und  das  ganze  Institut  hat  in  der
Wissenschaft  viel  an  Klarheit  und  quellenmässiger  Einfachheit  gewonnen. ¬
  Um  beispielsweise  die  ältere  Literatur  zu  charakterisiren,
führen  wir  folgende  Worte  von  Glück  1  an:
„Einige  behaupten,  der  b.  f.  possessor  acquirire  zwar  die
fructus  industriales  unwiderruflich  durch  die  Consumption,  aber
Noch
nicht  die  naturales.  Diese  müsse  er  allemal  vergüten.
andere  unterscheiden  zwischen  einem  solchen  b.  f.  possessor,  der
die  fremde  Sache  ex  titulo  lucrativo,  und  einem  solchen,  welcher
sie  titulo  oneroso  besitzt.3  Der  erstere  behalte  die  fructus  naturales
nicht,  sondern  nur  die  industriales,  der  letztere  aber  beide,  wenn  sie
consumirt  sind.  Ferner  giebt  es  Rechtsgelehrte,  welche  glauben,
der  b.  f.  possessor  müsse  die  consumirten  Früchte  ersetzen,  wenn
1)  Erläuterung  der  Pandekten,  8.  S.  290.
2)  Auf  diesen  Unterschied  haben  sich  gestützt:
Die  Glosse  (ad  l.  35  pr.  D.  de  r.  v.  6,  1);  Cujacius,  Ad  Afric.  Tract.
VII,  ad  l.  40  de  Acq.  rer.  dom.;  Donellus,  Comment.  de  jur.  civ.  IV.,  cap.
24  §  3,  cap.  25  §  3  und  viele  andere  ältere  Schriftsteller;  zuletzt  hat  die
Theorie  Unterholzner  vertheidigt  (Arch.  für  civ.  Pr.  VIII  (1825)  S.  311  fg.).
3)  Die  Unterscheidung  zwischen  titulus  lucrativus  und  onerosus  wurde
vertreten  von:  Pacius,  Anal.  Inst.  Imp.  II  1  §  35;  Vitalis,  Lectiones  variae  I
cap.  19;  Gentilis,  Lect.  4,  19  und  Anderen.
            
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