Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß (Bd. 3 (1830))

Spangenberg, der Arzt als Zeuge. ;85
genheit, sich nls Kunstverständiger, in einer seinen Patienten
betreffenden Civil - vder Criminalsache, herbciziehen zu lassen;
niemals darf er das von ihm geforderte Gutachten aus
diesem Grunde ablehnen. Niemals also sich z.B. weigern,
über die Reife eines Kindes, von dem er die Mutter ent-
bunden hat, wenn die Tharsache der Geburt von dieser
Mutter selbst bereits bestimmt ausgemittelt worden ist, und
feststes, ein Gutachten zu. -.«heilen,. mögen -auch, die Ftzlgen
seines' AüsjprüchS " einen begangenen' Fehltritt ^ver Mütter
enthüllen) "und davütch' 'also dikset AUssprüch''seiner' Patientin
nachthcilig werden. : . - f:Cr»
Nur im Criminalprozesse ist die Verpflichtung des Arztes,
als Kunstverständiger ein Gutachten auszustellen, dadurch
beschränkt, daß in einigen .neuen Strafprozeßordnungen >)
.vorgeschricbem ist,, ^>aH« w.eiH Her. oedelffliche Gerichtsarzt
den, .Verstorbene^.,in seiner, letzten. Krankh^t behandelt habe,
nicht dieser» rsontzexn'ein anderer>?die Leichenschau und Ob-
.duction. vornehmey. und-das über den Befund auszustellende
Gutachten anfertigen solle, ... . ..... ^ -
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