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1. Aug. 1854 und 10 der Verordn. vom 7. März 1856
Ziff. XVII der zweiten Abteilung — Auskunft. Die
Grenzsteine für die Eigentumsgrenzen zu beschaffen liegt da,
wo von ihrer Beschaffung nicht überhaupt abgesehen wird (vergl.
unten Text und Ziff. XVIIa der zweiten Abteilung), an sich
den Eigentümern selbst ob. Diese Steine werden aber von
ihnen erfahrungsgemäß nicht oder schlecht beschafft. Es ist deshalb ¬
dem mit der Vermessung betrauten Geometer in § 22 der
Vermessungsanweisung des Großh. Finanzministeriums vom
9. Aug. 1862 (im Buchhandel im Jahr 1863 bei der Chr. Fr.
Müllerschen Hofbuchhandlung in Karlsruhe erschienen) aufgegeben, ¬
aller Orten angelegentlich dahin zu wirken, daß die Grundeigentümer ¬
und der Gemeinderat oder wer sonst das Markungsrecht
auszuüben hat, bei Beginn des Geschäfts dahin übereinkommen,
daß die Vertreter der Gemarkung die Anschaffung der Steine für
die Vermarkung des Eigentums (d. h. der einzelnen Eigentumsstücke) ¬
vermitteln und den Steinsatz besorgen.
Zur Feststellung der Gemarkungs=, Gewann= und Eigentumsgrenzen ¬
kann der Gemeinderat oder sonstige Markungsinhaber ¬
mit einem Geometer gegen Bezahlung von Tagesgebühren ¬
einen Vertrag abschließen. Auf Verlangen beauftragt
die Großh. Oberdirektion einen Geometer damit. (§ 97 der
Grenzfeststel= Vermessungsanweisung vom 9. Aug. 1862 und § 1 Verordn.
lung.
vom 1. Aug. 1854, letztere siehe unter Ziff. IX der zweiten
Abteilung.) Falls der Gemeinderat oder der sonstige Markungsinhaber ¬
innerhalb der bestimmten Frist der Feststellung der
Gemarkungs= und Gewanngrenzen nicht nachkommt, so beauftragt ¬
die Großh. Oberdirektion einen Geometer, die Grenzfeststellung ¬
auf Kosten der Gemeinde beziehungsweise des Markungsinhabers ¬
vorzunehmen. In dieser Weise ist Art. 1 des
Gesetzes vom 26. März 1852 (Ziff. VII der zweiten Abteilung)
durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. April 1854 (Ziff. VIII
allda) abgeändert. Sollte die Gemarkungsgrenze unbestimmt
Gemarkungsgrenze. ¬
oder streitig sein, so steht deren Feststellung dem Staatsministerium ¬
zu. (Hinsichtlich der Feldbereinigung siehe Bemerkung ¬
4.) Wollen die Vertreter zweier beteiligter Gemeinden