Full text : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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1.  Aug.  1854  und  10  der  Verordn.  vom  7.  März  1856
Ziff.  XVII  der  zweiten  Abteilung  —  Auskunft.  Die
Grenzsteine  für  die  Eigentumsgrenzen  zu  beschaffen  liegt  da,
wo  von  ihrer  Beschaffung  nicht  überhaupt  abgesehen  wird  (vergl.
unten  Text  und  Ziff.  XVIIa  der  zweiten  Abteilung),  an  sich
den  Eigentümern  selbst  ob.  Diese  Steine  werden  aber  von
ihnen  erfahrungsgemäß  nicht  oder  schlecht  beschafft.  Es  ist  deshalb ¬
  dem  mit  der  Vermessung  betrauten  Geometer  in  §  22  der
Vermessungsanweisung  des  Großh.  Finanzministeriums  vom
9.  Aug.  1862  (im  Buchhandel  im  Jahr  1863  bei  der  Chr.  Fr.
Müllerschen  Hofbuchhandlung  in  Karlsruhe  erschienen)  aufgegeben, ¬
  aller  Orten  angelegentlich  dahin  zu  wirken,  daß  die  Grundeigentümer ¬
  und  der  Gemeinderat  oder  wer  sonst  das  Markungsrecht
auszuüben  hat,  bei  Beginn  des  Geschäfts  dahin  übereinkommen,
daß  die  Vertreter  der  Gemarkung  die  Anschaffung  der  Steine  für
die  Vermarkung  des  Eigentums  (d.  h.  der  einzelnen  Eigentumsstücke) ¬
  vermitteln  und  den  Steinsatz  besorgen.
Zur  Feststellung  der  Gemarkungs=,  Gewann=  und  Eigentumsgrenzen ¬
  kann  der  Gemeinderat  oder  sonstige  Markungsinhaber ¬
  mit  einem  Geometer  gegen  Bezahlung  von  Tagesgebühren ¬
  einen  Vertrag  abschließen.  Auf  Verlangen  beauftragt
die  Großh.  Oberdirektion  einen  Geometer  damit.  (§  97  der
Grenzfeststel=  Vermessungsanweisung  vom  9.  Aug.  1862  und  §  1  Verordn.
lung.
vom  1.  Aug.  1854,  letztere  siehe  unter  Ziff.  IX  der  zweiten
Abteilung.)  Falls  der  Gemeinderat  oder  der  sonstige  Markungsinhaber ¬
  innerhalb  der  bestimmten  Frist  der  Feststellung  der
Gemarkungs=  und  Gewanngrenzen  nicht  nachkommt,  so  beauftragt ¬
  die  Großh.  Oberdirektion  einen  Geometer,  die  Grenzfeststellung ¬
  auf  Kosten  der  Gemeinde  beziehungsweise  des  Markungsinhabers ¬
  vorzunehmen.  In  dieser  Weise  ist  Art.  1  des
Gesetzes  vom  26.  März  1852  (Ziff.  VII  der  zweiten  Abteilung)
durch  Art.  1  des  Gesetzes  vom  20.  April  1854  (Ziff.  VIII
allda)  abgeändert.  Sollte  die  Gemarkungsgrenze  unbestimmt
Gemarkungsgrenze. ¬

oder  streitig  sein,  so  steht  deren  Feststellung  dem  Staatsministerium ¬
  zu.  (Hinsichtlich  der  Feldbereinigung  siehe  Bemerkung ¬
  4.)  Wollen  die  Vertreter  zweier  beteiligter  Gemeinden
            
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