Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

351 
Artikel 11. 
Zeitpunkt der Aufstellung. 
Mit der Aufstellung der neuen Lagerbücher muß thunlichst 
bald nach der Beendigung des Vermessungsgeschäfts auf der 
Gemarkung begonnen werden; die Ergänzung vorhandener 
Lagerbücher soll ebenfalls thunlich bald ihren Anfang nehmen. 
Artikel 12. 
Einsprachsverfahren. 
Wenn alle Liegenschaften einer Gemarkung nach Maßgabe 
der voranstehenden Bestimmungen in dem Lagerbuchskonzepte 
beschrieben sind, ist dasselbe während 4 Wochen auf dem Ge 
meindehause zu jedermanns Einsicht öffentlich aufzulegen und, 
daß dies geschehen, öffentlich bekannt zu machen. 
Mit dieser Bekanntmachung ist die Aufforderung zu ver 
binden, etwaige Einwendungen gegen den Inhalt der eingetrage 
nen Beschreibungen der Liegenschaften und ihrer Rechtsbeschaffen 
heit innerhalb jener Frist dem mit Aufstellung oder Ergänzung 
des Lagerbuchs beauftragten Beamten mündlich oder schriftlich 
vorzutragen. 
Artikel 13. 
Der Beamte hat unter Mitwirkung der Hilfspersonen die 
vorgetragenen Einwendungen zu prüfen. Diejenigen Einwen 
dungen, welche unbestrittene Verhältnisse betreffen, sowie die 
jenigen, welche zwar bestritten werden, aber nicht aus einem 
dem bürgerlichen Rechte entnommenen Grunde, hat er, sofern 
sie als begründet erscheinen, sofort zu berücksichtigen. 
Werden Einwendungen dieser Art für unbegründet erachtet, 
so sind auf besonderen Antrag der Beteiligten kurze Verhand 
lungen darüber aufzunehmen und dem Amtsrichter vorzulegen, 
welcher sofort, oder, wenn die Sachlage es erfordert, nach Be 
nehmen mit der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues 
darüber entscheidet. 
Die in diesen Fällen notwendig werdenden Änderungen 
sind in dem Lagerbuchskonzepte in der Weise nachzutragen, daß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer