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Artikel 11.
Zeitpunkt der Aufstellung.
Mit der Aufstellung der neuen Lagerbücher muß thunlichst
bald nach der Beendigung des Vermessungsgeschäfts auf der
Gemarkung begonnen werden; die Ergänzung vorhandener
Lagerbücher soll ebenfalls thunlich bald ihren Anfang nehmen.
Artikel 12.
Einsprachsverfahren.
Wenn alle Liegenschaften einer Gemarkung nach Maßgabe
der voranstehenden Bestimmungen in dem Lagerbuchskonzepte
beschrieben sind, ist dasselbe während 4 Wochen auf dem Ge
meindehause zu jedermanns Einsicht öffentlich aufzulegen und,
daß dies geschehen, öffentlich bekannt zu machen.
Mit dieser Bekanntmachung ist die Aufforderung zu ver
binden, etwaige Einwendungen gegen den Inhalt der eingetrage
nen Beschreibungen der Liegenschaften und ihrer Rechtsbeschaffen
heit innerhalb jener Frist dem mit Aufstellung oder Ergänzung
des Lagerbuchs beauftragten Beamten mündlich oder schriftlich
vorzutragen.
Artikel 13.
Der Beamte hat unter Mitwirkung der Hilfspersonen die
vorgetragenen Einwendungen zu prüfen. Diejenigen Einwen
dungen, welche unbestrittene Verhältnisse betreffen, sowie die
jenigen, welche zwar bestritten werden, aber nicht aus einem
dem bürgerlichen Rechte entnommenen Grunde, hat er, sofern
sie als begründet erscheinen, sofort zu berücksichtigen.
Werden Einwendungen dieser Art für unbegründet erachtet,
so sind auf besonderen Antrag der Beteiligten kurze Verhand
lungen darüber aufzunehmen und dem Amtsrichter vorzulegen,
welcher sofort, oder, wenn die Sachlage es erfordert, nach Be
nehmen mit der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues
darüber entscheidet.
Die in diesen Fällen notwendig werdenden Änderungen
sind in dem Lagerbuchskonzepte in der Weise nachzutragen, daß