fullscreen : Fitting, Hermann: ¬Der Reichs-Civilprozeß

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Streitgenossenschaft.  §  75.
V.  Die  Befugniß  zur  Einlegung  des  Einspruches  gegen
ein  Versäumnißurtheil  geht  vor  der  Erlassung  desselben
nur  durch  einen  vom  Gegner  angenommenen,  nach  der
Erlassung  schon  durch  einseitigen  gegenüber  dem  Gerichte
oder  dem  Gegner  erklärten  Verzicht  verloren.16  Die  Zurücknahme ¬
  des  eingelegten  Einspruches  ist  so  lange,  als
auf  den  Einspruch  der  Gegner  seine  mündliche  Verhandlung ¬
  noch  nicht  begonnen  hat,  ohne  seine  Einwilligung,
nachher  nur  noch  mit  seiner  Einwilligung  statthaft.  Sie
geschieht  entweder  durch  mündliche  Erklärung  im  Verhandlungstermin ¬
  oder  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes  an
den  Gegner  (von  welchem  sofort  nach  der  Zustellung  Abschrift ¬
  auf  der  Gerichtsschreiberei  niederzulegen  ist),  und
sie  hat  den  Verlust  des  Einspruches  sowie  die  Verpflichtung
zur  Tragung  der  durch  den  Einspruch  entstandenen  Kosten
zur  Folge.  Auf  Antrag  des  Gegners  sind  diese  Wirkungen
durch  Urtheil  auszusprechen."
III.  Anhang.
A.  Betheiligung  Mehrerer  an  einer  Parteirolle.
§  75.
1.  Streitgenossenschaft.
I.  „Streitgenossen"  heißen  Mehrere,  die  gegen  den
oder  die  nämlichen  Gegner  in  einem  und  demselben  Verfahren ¬
  gemeinsam  als  Hauptparteien  streiten,  sei  es  als
Kläger  (sog.  active  Streitgenossenschaft),  sei  es  als
1e  Beides  folgt  aus  §  346
ob.  §  47  VI.—Gerichtsgebühren:
bbd.  §  514  CP.  Vgl.  Begr.  z.
§  26  Nr.  6  vbd.  §§  28,  32
§  455  CPE.
Abs.  1,  §  46  GK.;  Rechtsan1 ¬
  §  346  vbd.  §  515  CP.
waltsgebühren:  §  20  vbd.  §
§  27
Vgl.  unt.  §  82  III.  a.  E.  und
Abs.  1,  29  RAGeb.
231
            
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