fullscreen : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Artikel  5.
Beamte  zur  Aufstellung  der  Lagerbücher.
Die  Aufstellung  der  Lagerbücher  geschieht  durch  den  auf
den  Vorschlag  der  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues
von  dem  Amtsrichter  ernannten  Lagerbuchsbeamten.*)
Ihm  wird  ein  Mitglied  des  Gemeinderates  oder  der  Ratschreiber ¬
  oder  ein  anderes  mit  den  Gemarkungsverhältnissen
vertrautes  Mitglied  der  Gemeinde  von  dem  Amtsrichter  zur
Unterstützung  bei  den  vorzunehmenden  Ermittelungen  beigegeben.
Artikel  6.
Der  mit  der  Aufstellung  der  Lagerbücher  beauftragte  Beamte ¬
  wird  eidlich  verpflichtet:
„daß  er  sorgfältige  Nachforschungen  nach  der  Beschaffenheit ¬
  der  Grundstücke  und  ihrer  rechtlichen  Eigenschaften ¬
  (Artikel  4)  anstellen  und  das  Ergebnis  gewissenhaft, ¬
  vollständig  und  wahrheitsgemäß  beurkunden
wolle.
Artikel  7.
Quellen  für  die  Beurkundungen.
Die  Grundlage  der  Lagerbuchseinträge  bilden  die  bei  der
Katastervermessung  aufgenommenen  Pläne,  Güterverzeichnisse
und  Güterzettel,  welchen  die  erforderlichen  Beschreibungen
unter  Berücksichtigung  der  seit  der  Zeit  ihrer  Aufstellung  eingetretenen, ¬
  in  erster  Linie  aus  den  Grundbüchern  zu  erhebenden
Veränderungen  zu  entnehmen  sind.
Wenn  die  zu  beurkundenden  Thatsachen  weder  hieraus  noch
durch  die  seitens  der  Hilfspersonen  (Artikel  5)  gegebenen  Aufklärungen ¬
  ermittelt  werden  können,  so  hat  der  mit  der  Aufstellung ¬
  der  Lagerbücher  beauftragte  Beamte  ältere  Saal=  oder
Lagerbücher  und  Urbarien,  ältere  Flur=  und  Gemarkungskarten,
*)  Bezirksgeometer  oder  geschäftsgeübter,  vom  Amtsgerichte  beeidigter ¬
  Katastergeometer.  V.=O.  des  Handelsministeriums  vom  4.
Oktober  1878.  (Ges.=Bl.  1878  Nr.  XXIII.)
            
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