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Artikel 5.
Beamte zur Aufstellung der Lagerbücher.
Die Aufstellung der Lagerbücher geschieht durch den auf
den Vorschlag der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues
von dem Amtsrichter ernannten Lagerbuchsbeamten.*)
Ihm wird ein Mitglied des Gemeinderates oder der Ratschreiber ¬
oder ein anderes mit den Gemarkungsverhältnissen
vertrautes Mitglied der Gemeinde von dem Amtsrichter zur
Unterstützung bei den vorzunehmenden Ermittelungen beigegeben.
Artikel 6.
Der mit der Aufstellung der Lagerbücher beauftragte Beamte ¬
wird eidlich verpflichtet:
„daß er sorgfältige Nachforschungen nach der Beschaffenheit ¬
der Grundstücke und ihrer rechtlichen Eigenschaften ¬
(Artikel 4) anstellen und das Ergebnis gewissenhaft, ¬
vollständig und wahrheitsgemäß beurkunden
wolle.
Artikel 7.
Quellen für die Beurkundungen.
Die Grundlage der Lagerbuchseinträge bilden die bei der
Katastervermessung aufgenommenen Pläne, Güterverzeichnisse
und Güterzettel, welchen die erforderlichen Beschreibungen
unter Berücksichtigung der seit der Zeit ihrer Aufstellung eingetretenen, ¬
in erster Linie aus den Grundbüchern zu erhebenden
Veränderungen zu entnehmen sind.
Wenn die zu beurkundenden Thatsachen weder hieraus noch
durch die seitens der Hilfspersonen (Artikel 5) gegebenen Aufklärungen ¬
ermittelt werden können, so hat der mit der Aufstellung ¬
der Lagerbücher beauftragte Beamte ältere Saal= oder
Lagerbücher und Urbarien, ältere Flur= und Gemarkungskarten,
*) Bezirksgeometer oder geschäftsgeübter, vom Amtsgerichte beeidigter ¬
Katastergeometer. V.=O. des Handelsministeriums vom 4.
Oktober 1878. (Ges.=Bl. 1878 Nr. XXIII.)