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Vervollständigung der genannten Dokumente hat der
Vermessungs= beziehungsweise Bezirksgeometer hierher
unter Vorlage eines Verzeichnisses der betreffenden Grund
stücke und eingehender Darlegung des Sachverhalts An
zeige zu machen.
Sollen nach Verlangen der Grundeigentümer bei
Vorhandensein der Voraussetzungen des obengenannten
Ministerialerlasses auf vermarkten Grenzen die Grenz
marken ausgehoben werden, so ist unter Darstellung der
örtlichen Verhältnisse die diesseitige Genehmigung ein
zuholen. Die Aushebung der Marken hat unter Auf
sicht eines Geometers oder des Bezirksgeometers zu
geschehen, und in den Handrissen und Plänen dürfen die
Grenzmarken nicht gelöscht werden; die Steinsetzer haben
beim Eintrag in das Tagebuch aber kurz zu bemerken,
daß die Marken nur der Bebauung wegen beseitigt wor
den seien.
Sind die Grenzmarken in einer Gemarkung beseitigt
worden, so hat der Geometer, welcher die Aushebung
beaufsichtigte, die betreffenden Grundstücke zu verzeichnen
und das Verzeichnis hieher vorzulegen. Ist das Ver
messungswerk aber bereits an die Gemeinde abgegeben,
so hat der Bezirksgeometer ein Verzeichnis der betreffen
den Grundstücke hieher vorzulegen und eine Doppel
schrift davon zu den Fortführungsakten der Gemeinde
zu fertigen.
Werden die ausgehobenen Marken später wieder ge
setzt, so ist unter Bezeichnung der Grundstücke Anzeige
hieher zu machen.
Bei der Aufstellung wie bei der Fortführung der
Lagerbücher sind die nach den vorstehenden Bestim
mungen ausnahmsweise behandelten Grundstücke gleich
den ordnungsmäßig ausgesteinten aufzunehmen und zu
beschreiben.