Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Vervollständigung der genannten Dokumente hat der 
Vermessungs= beziehungsweise Bezirksgeometer hierher 
unter Vorlage eines Verzeichnisses der betreffenden Grund 
stücke und eingehender Darlegung des Sachverhalts An 
zeige zu machen. 
Sollen nach Verlangen der Grundeigentümer bei 
Vorhandensein der Voraussetzungen des obengenannten 
Ministerialerlasses auf vermarkten Grenzen die Grenz 
marken ausgehoben werden, so ist unter Darstellung der 
örtlichen Verhältnisse die diesseitige Genehmigung ein 
zuholen. Die Aushebung der Marken hat unter Auf 
sicht eines Geometers oder des Bezirksgeometers zu 
geschehen, und in den Handrissen und Plänen dürfen die 
Grenzmarken nicht gelöscht werden; die Steinsetzer haben 
beim Eintrag in das Tagebuch aber kurz zu bemerken, 
daß die Marken nur der Bebauung wegen beseitigt wor 
den seien. 
Sind die Grenzmarken in einer Gemarkung beseitigt 
worden, so hat der Geometer, welcher die Aushebung 
beaufsichtigte, die betreffenden Grundstücke zu verzeichnen 
und das Verzeichnis hieher vorzulegen. Ist das Ver 
messungswerk aber bereits an die Gemeinde abgegeben, 
so hat der Bezirksgeometer ein Verzeichnis der betreffen 
den Grundstücke hieher vorzulegen und eine Doppel 
schrift davon zu den Fortführungsakten der Gemeinde 
zu fertigen. 
Werden die ausgehobenen Marken später wieder ge 
setzt, so ist unter Bezeichnung der Grundstücke Anzeige 
hieher zu machen. 
Bei der Aufstellung wie bei der Fortführung der 
Lagerbücher sind die nach den vorstehenden Bestim 
mungen ausnahmsweise behandelten Grundstücke gleich 
den ordnungsmäßig ausgesteinten aufzunehmen und zu 
beschreiben.
	        
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