Dritter Titel. Von der Actiengesellschaft.
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Artikel 243.*)
Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des
eröffneten Konkurses ist, 10
durch den Vorstand, bei Ordnungsstrafe, zur
Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden; sie muß zu drei
verschiedenen Malen durch die hierzu bestimmten Blätter (Art. 209.
Ziffer 11) bekannt gemacht werden.
Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Gläubiger aufgefordert ¬
werden, sich bei der Gesellschaft zu melden.
Artikel 244.*2)
Die Liquidation geschieht durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe
durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Actionäre an andere
Personen übertragen wird.
Es kommen die bei der offenen Handelsgesellschaft über die Anmeldung ¬
und das Rechtsverhältniß der Liquidatoren gegebenen Bestimmungen ¬
auch hier zur Anwendung, mit der Maßgabe, daß die Anmeldungen ¬
behufs der Eintragung in das Handelsregister durch den Vorstand
zu machen sind.
Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich.
Artikel 245. 1)
Das Vermögen einer
aufgelösten Actiengesellschaft wird nach Tilgung ¬
ihrer Schulden unter
die Actionäre nach Verhältniß ihrer Actien
vertheilt.
Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf
eines Jahres von dem Tage
an gerechnet, an welchem die Bekanntmachung
in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern (Art. 243) zum dritten
Male erfolgt ist. 16)
*) Vgl. Art. 129. 171. 201. Besteht eine Zweigniederlassung, so muß die Auflösung ¬
auch bei dem für sie zuständigen Handelsgerichte angemeldet werden. S. Art.
212. Renaud 1. c. S
755.
10)
zn diesem
Falle
erfolgt die Veröffentlichung einerseits durch das Gantgericht ¬
(Art. 240. Abs. 3), andererseits durch das Handelsgericht, welchem jenes von
Amtswegen die Eröffnung des Konkurses anzuzeigen hat. Vgl. Einführungsgesetz
Art. 22. 41.
17) Es ergibt sich eine gedoppelte Art der Bekanntmachung der Auflösung:
einmal durch die Blätter des Handelsgerichts (s. Art. 13. 14), und dann durch die
von der Gesellschaft selbst gewählten Blätter (Art. 209. Z. 11). Prot. 363 f. Val. Art.
245. Abs. 2.
1) Vgl. Art. 133 ff. Renaud 1. c. S. 765 ff. Hahn 1. c. S. 476 f. Die Bestimmungen ¬
des vorstehenden und des folgenden Artikels gelten, wie aus ihrem Inhalt ¬
hervorgeht, nicht für den Fall des Konkurses. Renaud l. c. S. 765 f. 793 f
13) Vgl. Art. 135—145.
14) Vgl. Art. 134.
13) Vgl. Art. 202. 216. Renaud 1. c. S. 783—810.
*) Wird die Vertheilung vorher vollzogen, so tritt die Bestimmung des Abs. 4
ein. Nach Ablauf des Jahres steht der Vertheilung
des Gesellschaftsvermögens vorbehältlich -
der in Abs. 3 gegebenen Vorschrift
nichts mehr im Wege, und die