Contents : Lautenschlager, Carl: ¬Das Allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch nebst dem württembergischen Einführungsgesetz vom 13. August 1865

Dritter  Titel.  Von  der  Actiengesellschaft.
131
Artikel  243.*)
Die  Auflösung  der  Gesellschaft  muß,  wenn  sie  nicht  eine  Folge  des
eröffneten  Konkurses  ist,  10
durch  den  Vorstand,  bei  Ordnungsstrafe,  zur
Eintragung  in  das  Handelsregister  angemeldet  werden;  sie  muß  zu  drei
verschiedenen  Malen  durch  die  hierzu  bestimmten  Blätter  (Art.  209.
Ziffer  11)  bekannt  gemacht  werden.
Durch  diese  Bekanntmachung  müssen  zugleich  die  Gläubiger  aufgefordert ¬
  werden,  sich  bei  der  Gesellschaft  zu  melden.
Artikel  244.*2)
Die  Liquidation  geschieht  durch  den  Vorstand,  wenn  nicht  dieselbe
durch  den  Gesellschaftsvertrag  oder  einen  Beschluß  der  Actionäre  an  andere
Personen  übertragen  wird.
Es  kommen  die  bei  der  offenen  Handelsgesellschaft  über  die  Anmeldung ¬
  und  das  Rechtsverhältniß  der  Liquidatoren  gegebenen  Bestimmungen ¬
  auch  hier  zur  Anwendung,  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Anmeldungen ¬
  behufs  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  durch  den  Vorstand
zu  machen  sind.
Die  Bestellung  der  Liquidatoren  ist  jederzeit  widerruflich.
Artikel  245.  1)
Das  Vermögen  einer
aufgelösten  Actiengesellschaft  wird  nach  Tilgung ¬

ihrer  Schulden  unter
die  Actionäre  nach  Verhältniß  ihrer  Actien
vertheilt.
Die  Vertheilung  darf  nicht  eher  vollzogen  werden,  als  nach  Ablauf
eines  Jahres  von  dem  Tage
an  gerechnet,  an  welchem  die  Bekanntmachung
in  den  hierzu  bestimmten  öffentlichen  Blättern  (Art.  243)  zum  dritten
Male  erfolgt  ist.  16)
*)  Vgl.  Art.  129.  171.  201.  Besteht  eine  Zweigniederlassung,  so  muß  die  Auflösung ¬
  auch  bei  dem  für  sie  zuständigen  Handelsgerichte  angemeldet  werden.  S.  Art.
212.  Renaud  1.  c.  S
755.
10)
zn  diesem
Falle
erfolgt  die  Veröffentlichung  einerseits  durch  das  Gantgericht ¬
  (Art.  240.  Abs.  3),  andererseits  durch  das  Handelsgericht,  welchem  jenes  von
Amtswegen  die  Eröffnung  des  Konkurses  anzuzeigen  hat.  Vgl.  Einführungsgesetz
Art.  22.  41.
17)  Es  ergibt  sich  eine  gedoppelte  Art  der  Bekanntmachung  der  Auflösung:
einmal  durch  die  Blätter  des  Handelsgerichts  (s.  Art.  13.  14),  und  dann  durch  die
von  der  Gesellschaft  selbst  gewählten  Blätter  (Art.  209.  Z.  11).  Prot.  363  f.  Val.  Art.
245.  Abs.  2.
1)  Vgl.  Art.  133  ff.  Renaud  1.  c.  S.  765  ff.  Hahn  1.  c.  S.  476  f.  Die  Bestimmungen ¬
  des  vorstehenden  und  des  folgenden  Artikels  gelten,  wie  aus  ihrem  Inhalt ¬
  hervorgeht,  nicht  für  den  Fall  des  Konkurses.  Renaud  l.  c.  S.  765  f.  793  f
13)  Vgl.  Art.  135—145.
14)  Vgl.  Art.  134.
13)  Vgl.  Art.  202.  216.  Renaud  1.  c.  S.  783—810.
*)  Wird  die  Vertheilung  vorher  vollzogen,  so  tritt  die  Bestimmung  des  Abs.  4
ein.  Nach  Ablauf  des  Jahres  steht  der  Vertheilung
des  Gesellschaftsvermögens  vorbehältlich -
  der  in  Abs.  3  gegebenen  Vorschrift
nichts  mehr  im  Wege,  und  die
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer