Objekt : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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die  Verordnung  über  die  Tragung  der  Kosten  von  Grenzberichtigungen ¬
  vom  20.  Mai  1807.
Die  Kosten  für  die  Vermarkung  der  Eigentumsgrenzen
sind  von  den  Steinsetzern  nach  folgenden  Regeln  auf  die  beteiligten ¬
  Eigentümer  auszuteilen:
1,  wenn  sich  das  Eigentum  an  einem  Grenzpunkte  nur  in
einer  Richtung  teilt,  so  fällt  auf  jede  Seite  die  Hälfte
der  Kosten;
gehen  mehrere  Grenzlinien  von  einem  Punkte  aus,  so
sind  die  Kosten  gleichheitlich  unter  die  Grundstücke  oder
Grundstückslagen  zu  verteilen,  welche  in  dem  Punkte  zusammentreffen; ¬

bestimmt  ein  Punkt  eine  Grenzlinie,  welche  mehreren
nebeneinander  liegenden  Stücken  gemeinsam  ist,  so  sind  die
auf  diese  Stücke  fallenden  Kosten  nach  Verhältnis  ihres
Anteils  an  der  gemeinsamen  Grenzlinie  auf  dieselben
auszuschlagen;
veranlaßt  ein  Grundeigentümer  besondere  Kosten,  so  hat
er  diese  allein  zu  tragen.  Wenn  z.  B.  ein  Grundeigentümer ¬
  behauene  Steine  auf  seiner  Grenze  setzen  läßt,
während  sonst  rauhe  Steine  verwendet  werden,  so  fällt
ihm  der  ganze  Mehraufwand  für  die  Steine  zur  Last,
falls  nicht  der  Nachbar  freiwillig  daran  teilnimmt.
XVIIa.
Bekanntmachung
der  Gr.  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues
vom  23.  Juni  1882.
(Verordnungsblatt  dieser  Behörde  S.  30.)
An  die  Bezirks=  und  Vermessungsgeometer:
Nach  Artikel  1  zweiter  Absatz  des  Gesetzes  vom  20.  April
1854  und  §  2  zweiter  Absatz  der  Verordnung  vom  1.  August
*)  Siehe  Bemerkung  *  zu  Art.  4  des  Gesetzes  vom  26.  März
1852,  oben  Ziffer  VII.
            
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