Objekt : Darstellung der in Oesterreich unter der Enns für das Unterthans- Verhältniß seit dem Jahre 1820 erflossenen Gesetze (400)

B.
Von  der  Grundherrschaft.
Von  der  Roboth.
14.
Inleut-Roboth.
(I.  Band.  Seite  19.  §.  6.)
Nach  einer  früheren  Regierungs=Verordnung  vom  26.
März  1799  war  den  Dominien  eingeschärft,  die  Straßeneinräumer ¬
  weder  zu  Bothengängen,  noch  zu  irgend
einer  anderen  ihrem  Dienste  hinderlichen  Roboth  zu  bestimmen; ¬
  —  dagegen  wurde  mit  Regierungs=Verordnung
vom  29.  August  1823  Z.  40410  festgesetzet:  »Die  Nor»mal=Verordnung =
  vom  26.  März  1799,  welche  den  Do»minien ¬
  an  der  Straße  untersagt,  die  Straßen=Einräu»mer =
  zu  Bothengängen  oder  anderen  Gemeindearbeiten  zu
»verwenden,  bezieht  sich  offenbar  nur  auf  die  Einräumer
zim  Allgemeinen,  in  soferne  sie  bloß  als  Inleute  in  einer
2Gemeinde  wohnhaft  sind.«
»In  soferne  Einräumer  zugleich  Besitzer  unterthäniger
»Realitäten  sind,  so  kann  es  keinem  Zweifel  unterliegen,
»daß  dieselben  alle  auf  ihrer  Bestiftung  haftenden  unter2thänigen =
  und  Comunal-Lasten,  folglich  auch  die  Roboth¬
            
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