Inhaltsverzeichnis : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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In  sumpfigem  oder  lockerem  Boden  ist  dem  Versinken  oder
Umsinken  der  Grenzmarken  durch  eine  Unterlage  und  Umgebung
von  Steinen  und  Pfählen  zu  begegnen.
§  19.  An  Wegen,  wo  die  Grenzmarken  der  Beschädigung ¬
  sehr  unterworfen  sind,  müssen  sie  möglichst  tief  gesetzt  und
nötigen  Falls  noch  durch  Abweissteine  u.  dgl.  geschützt  werden.
Bildet  die  Mitte  des  Weges  die  Grenze,  so  sind  die  Grenzmarken ¬
  unbeschadet  des  Eigentumsrechts  in  der  Regel  beiderseits
des  Weges  zu  setzen.
§  20.  Wenn  ein  Fluß,  Bach  oder  Graben  mit  festem
Bette  die  Grenze  bildet,  so  sind  nur  an  den  Hauptpunkten  desselben, ¬
  d.  h.  da,  wo  er  die  Richtung  wesentlich  ändert,  Grenzmarken
zu  setzen.  Ist  die  Mitte  des  Bettes  die  Grenze,  so  sind  die
Marken  verschränkt,  d.  h.  abwechselnd  an  das  linke  und  an
das  rechte  Ufer  zu  setzen.
Wenn  ein  Ufer  keinen  festen  Stand  gewährt  oder  dem  Einbruche ¬
  ausgesetzt  ist,  so  sind  die  Marken  von  demselben  entfernt
auf  festen  Grund  zu  setzen.
§  21.  Werden  die  Marken  in  den  Fällen  der  beiden
vorhergehenden  Paragraphen  nicht  auf  die  Grenzlinie,  sondern
rückwärts  der  Grenzlinie  gesetzt,  so  heißen  sie  Rückmarken,  und
die  Entfernung  zwischen  der  Grenzlinie  und  den  Marken  heißt
Rückmaß.
Der  Sachverhalt  ist  in  solchen  Fällen  in  einem  Protokolle
darzustellen  und  dieses  Protokoll  den  Vermarkungsakten  der
Gemeinde  einzuverleiben,  auch  jedem  beteiligten  Eigentümer  auf
Verlangen  eine  Ausfertigung  dieses  Protokolls  auf  seine  Kosten
zu  behändigen.
§  22.  Die  Eigentumsgrenzmarken  sind  in  gerader  Flucht,
und  da,  wo  die  Ackerbreiten  auf  Gemarkungs=  oder  Gewannengrenzen ¬
  stoßen,  nicht  in  diese  selbst,  sondern  mindestens  um  fünf
Fuß  (1,5  m)  zurückzusetzen.  Ihre  Entfernung  von  der  Gemarkungs= ¬
  oder  Gewannengrenze  soll  in  solchen  Fälken  in  der  Regel
fünf  Fuß  (1,5  m)  und  ohne  besonderen  Grund  nicht  über
fünfzehn  Fuß  (4,5  m)  betragen.
Der  Bad.  Bürgermeister.  III.  A.
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