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In sumpfigem oder lockerem Boden ist dem Versinken oder
Umsinken der Grenzmarken durch eine Unterlage und Umgebung
von Steinen und Pfählen zu begegnen.
§ 19. An Wegen, wo die Grenzmarken der Beschädigung ¬
sehr unterworfen sind, müssen sie möglichst tief gesetzt und
nötigen Falls noch durch Abweissteine u. dgl. geschützt werden.
Bildet die Mitte des Weges die Grenze, so sind die Grenzmarken ¬
unbeschadet des Eigentumsrechts in der Regel beiderseits
des Weges zu setzen.
§ 20. Wenn ein Fluß, Bach oder Graben mit festem
Bette die Grenze bildet, so sind nur an den Hauptpunkten desselben, ¬
d. h. da, wo er die Richtung wesentlich ändert, Grenzmarken
zu setzen. Ist die Mitte des Bettes die Grenze, so sind die
Marken verschränkt, d. h. abwechselnd an das linke und an
das rechte Ufer zu setzen.
Wenn ein Ufer keinen festen Stand gewährt oder dem Einbruche ¬
ausgesetzt ist, so sind die Marken von demselben entfernt
auf festen Grund zu setzen.
§ 21. Werden die Marken in den Fällen der beiden
vorhergehenden Paragraphen nicht auf die Grenzlinie, sondern
rückwärts der Grenzlinie gesetzt, so heißen sie Rückmarken, und
die Entfernung zwischen der Grenzlinie und den Marken heißt
Rückmaß.
Der Sachverhalt ist in solchen Fällen in einem Protokolle
darzustellen und dieses Protokoll den Vermarkungsakten der
Gemeinde einzuverleiben, auch jedem beteiligten Eigentümer auf
Verlangen eine Ausfertigung dieses Protokolls auf seine Kosten
zu behändigen.
§ 22. Die Eigentumsgrenzmarken sind in gerader Flucht,
und da, wo die Ackerbreiten auf Gemarkungs= oder Gewannengrenzen ¬
stoßen, nicht in diese selbst, sondern mindestens um fünf
Fuß (1,5 m) zurückzusetzen. Ihre Entfernung von der Gemarkungs= ¬
oder Gewannengrenze soll in solchen Fälken in der Regel
fünf Fuß (1,5 m) und ohne besonderen Grund nicht über
fünfzehn Fuß (4,5 m) betragen.
Der Bad. Bürgermeister. III. A.
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