Verlagsvertrag. Verbindlichkeiten des Verlegers. § 30. 341
schiechten Absatz erwartet, oder aus andern Gründen
den Verlag auszuführen nicht für gut findet.
Ebensowenig kann der Verleger seiner Verbindlichkeit
damit sich entziehen, dass er sich zur Honorarzahlung
auch ohne Druck erbietet; denn auf letzteren hat der
Verfasser ein selbstständiges Recht?. Er kann daher diesen
Anspruch auf den Druck seines Werkes durch Klage und
im Wege der Execution gegen den Verleger verfolgen:
letztere lässt sich durch Vornahme des Druckes auf Kosten
des renitenten Verlegers vollziehen.
Uebrigens haftet der Verleger, welcher den Druck unterlässt ¬
oder verzögert, dem Autor für das volle
Interesselo
Die Zeit, binnen welcher der Druck vollführt werden
muss, bestimmt sich nach dem Vertrag; lässt sie aus diesem
sich nicht entnehmen, so hat der Verleger den Druck alsbald ¬
nach Empfang des Manuscriptes 1 zu veranstalten;
ihrer Verpflichtung nicht befreit werde, und dass der Verfasser berechtigt
sei, den wirklichen Druck des Werks zu verlangen, indem bei zweiseitigen
Verträgen die Erfüllung des Vertrags von dem einen Theil stets gefordert
werden könne, so lange sie für ihn ein rechtliches Interesse habe und
nicht unmöglich geworden sei; für den Verfasser aber habe der Druck
des Werks nicht blos um deswillen ein derartiges Interesse, weil es sich
um Honorirung seiner Arbeit und Erlangung der vertragsmässig zugesicherten ¬
18 Freiexemplare handle, sondern auch davon, seine geistige
Arbeit durch den Druck veröffentlicht zu schen; auch könne der Natur der
Sache nach unmöglich angenommen werden, dass der noch zu druckende
vierte Band gar keine Käufer finden werde. (Die Frage, ob auch dann
gedruckt werden müsse, wenn wirklich der Beweis geführt werden könnte,
dass gar keine Käufer sich finden würden, wurde nicht erörtert; sie dürfte
übrigens nie praktisch werden, weil ein solcher Beweis wohl gar nicht
denkbar ist).
Der Autor schreibt, um sein Werk in den Verkehr zu bringen;
das Ionorar repräsentirt nur seinen Aufwand an Zeit und Mitteln.
Nach Umstünden ist auch der Rücktritt des Autors begründet,
vgl. § 35 bei Notc 44.
"Vgl. oben § 29 bei Note 21. Indess kann der Beginn des Drucks
aus dem Grunde, weil noch nicht das ganze Manuscript abgeliefert sei.