Inhaltsverzeichnis : ¬Das Verlagsrecht (1)

Verlagsvertrag.  Verbindlichkeiten  des  Verlegers.  §  30.  341
schiechten  Absatz  erwartet,  oder  aus  andern  Gründen
den  Verlag  auszuführen  nicht  für  gut  findet.
Ebensowenig  kann  der  Verleger  seiner  Verbindlichkeit
damit  sich  entziehen,  dass  er  sich  zur  Honorarzahlung
auch  ohne  Druck  erbietet;  denn  auf  letzteren  hat  der
Verfasser  ein  selbstständiges  Recht?.  Er  kann  daher  diesen
Anspruch  auf  den  Druck  seines  Werkes  durch  Klage  und
im  Wege  der  Execution  gegen  den  Verleger  verfolgen:
letztere  lässt  sich  durch  Vornahme  des  Druckes  auf  Kosten
des  renitenten  Verlegers  vollziehen.
Uebrigens  haftet  der  Verleger,  welcher  den  Druck  unterlässt ¬
  oder  verzögert,  dem  Autor  für  das  volle
Interesselo
Die  Zeit,  binnen  welcher  der  Druck  vollführt  werden
muss,  bestimmt  sich  nach  dem  Vertrag;  lässt  sie  aus  diesem
sich  nicht  entnehmen,  so  hat  der  Verleger  den  Druck  alsbald ¬
  nach  Empfang  des  Manuscriptes  1  zu  veranstalten;
ihrer  Verpflichtung  nicht  befreit  werde,  und  dass  der  Verfasser  berechtigt
sei,  den  wirklichen  Druck  des  Werks  zu  verlangen,  indem  bei  zweiseitigen
Verträgen  die  Erfüllung  des  Vertrags  von  dem  einen  Theil  stets  gefordert
werden  könne,  so  lange  sie  für  ihn  ein  rechtliches  Interesse  habe  und
nicht  unmöglich  geworden  sei;  für  den  Verfasser  aber  habe  der  Druck
des  Werks  nicht  blos  um  deswillen  ein  derartiges  Interesse,  weil  es  sich
um  Honorirung  seiner  Arbeit  und  Erlangung  der  vertragsmässig  zugesicherten ¬
  18  Freiexemplare  handle,  sondern  auch  davon,  seine  geistige
Arbeit  durch  den  Druck  veröffentlicht  zu  schen;  auch  könne  der  Natur  der
Sache  nach  unmöglich  angenommen  werden,  dass  der  noch  zu  druckende
vierte  Band  gar  keine  Käufer  finden  werde.  (Die  Frage,  ob  auch  dann
gedruckt  werden  müsse,  wenn  wirklich  der  Beweis  geführt  werden  könnte,
dass  gar  keine  Käufer  sich  finden  würden,  wurde  nicht  erörtert;  sie  dürfte
übrigens  nie  praktisch  werden,  weil  ein  solcher  Beweis  wohl  gar  nicht
denkbar  ist).
Der  Autor  schreibt,  um  sein  Werk  in  den  Verkehr  zu  bringen;
das  Ionorar  repräsentirt  nur  seinen  Aufwand  an  Zeit  und  Mitteln.
Nach  Umstünden  ist  auch  der  Rücktritt  des  Autors  begründet,
vgl.  §  35  bei  Notc  44.
"Vgl.  oben  §  29  bei  Note  21.  Indess  kann  der  Beginn  des  Drucks
aus  dem  Grunde,  weil  noch  nicht  das  ganze  Manuscript  abgeliefert  sei.
            
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