Erster Abschnitt.
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darin bestand, ihr Vermögen zu verwalten, denn das durfte
sie selbst, sondern nur darin, durch seinen Beitritt und sein
Vollwort alle diejenigen Rechtsgeschäfte zu bekräftigen, welche
die Frau allein, wegen der Unfähigkeit des weiblichen Geschlechts, ¬
an öffentlichen und rechtlichen Handlungen Theil zu
nehmen, nicht rechtsbeständig abschließen konnte. Es gehörten
dahin z. B. gerichtliche Handlungen, Contracte üͤber den
Werth eines Medimnus hinaus u. dgl. mehr. (1) onoς
dagegen heißt im allgemeinern Sinn jeder Geschaͤftsfuͤhrer
oder negotiorum gestor überhaupt; (2) im engern Sinn
der Vormund eines Unmündigen oder sonst zur eignen Verwaltung =
seiner Angelegenheiten Unfähigen. Seine ooa
oder Ergoniæ bestand zunächst in der Administration des
Vermögens, jedoch interponirte er bei Unmündigen, wenn sie
selbst handelten, auch sein Vollwort, und war daher og und
éniroonog zugleich in einer Person; (3) nur bei mündigen
Männern, welche, um allein zu handeln hinreichende Auctoritas ¬
hatten, war er bloßer Verwalter der Güter.
Einen ganz ähnlichen Unterschied finden wir nun auch im
Römischen Recht. Dies unterscheidet nämlich zwei Jnstitute
als Unterarten der Vormundschaft, deren Gegensatz im ältern
Recht so scharf ist, daß der gemeinschaftliche Gattungsbegriff
(1) Merill. Obss. V. c. 1.
(2) Demosth. c. Aphob. 819,
Meier und Schömann att. Pro17. ¬
zeß S. 455. ff. Journal des savans -
1822. p. 555. Cic. pro Flac(3) ¬
Meier und Schömann S.
co. c. 30. Harpocrat. Phot. Sui450. ¬
N. 10 und 11. und die dadas ¬
in: ö ô xai yvvaixi.
selbst angeführten Stellen.
Aristoph. Eccles. 1017.