Object : ¬Das Recht der Vormundschaft aus den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten entwickelt (1)

Erster  Abschnitt.
22
darin  bestand,  ihr  Vermögen  zu  verwalten,  denn  das  durfte
sie  selbst,  sondern  nur  darin,  durch  seinen  Beitritt  und  sein
Vollwort  alle  diejenigen  Rechtsgeschäfte  zu  bekräftigen,  welche
die  Frau  allein,  wegen  der  Unfähigkeit  des  weiblichen  Geschlechts, ¬
  an  öffentlichen  und  rechtlichen  Handlungen  Theil  zu
nehmen,  nicht  rechtsbeständig  abschließen  konnte.  Es  gehörten
dahin  z.  B.  gerichtliche  Handlungen,  Contracte  üͤber  den
Werth  eines  Medimnus  hinaus  u.  dgl.  mehr.  (1)  onoς
dagegen  heißt  im  allgemeinern  Sinn  jeder  Geschaͤftsfuͤhrer
oder  negotiorum  gestor  überhaupt;  (2)  im  engern  Sinn
der  Vormund  eines  Unmündigen  oder  sonst  zur  eignen  Verwaltung =
  seiner  Angelegenheiten  Unfähigen.  Seine  ooa
oder  Ergoniæ  bestand  zunächst  in  der  Administration  des
Vermögens,  jedoch  interponirte  er  bei  Unmündigen,  wenn  sie
selbst  handelten,  auch  sein  Vollwort,  und  war  daher  og  und
éniroonog  zugleich  in  einer  Person;  (3)  nur  bei  mündigen
Männern,  welche,  um  allein  zu  handeln  hinreichende  Auctoritas ¬
  hatten,  war  er  bloßer  Verwalter  der  Güter.
Einen  ganz  ähnlichen  Unterschied  finden  wir  nun  auch  im
Römischen  Recht.  Dies  unterscheidet  nämlich  zwei  Jnstitute
als  Unterarten  der  Vormundschaft,  deren  Gegensatz  im  ältern
Recht  so  scharf  ist,  daß  der  gemeinschaftliche  Gattungsbegriff
(1)  Merill.  Obss.  V.  c.  1.
(2)  Demosth.  c.  Aphob.  819,
Meier  und  Schömann  att.  Pro17. ¬

zeß  S.  455.  ff.  Journal  des  savans -
  1822.  p.  555.  Cic.  pro  Flac(3) ¬
  Meier  und  Schömann  S.
co.  c.  30.  Harpocrat.  Phot.  Sui450. ¬
  N.  10  und  11.  und  die  dadas ¬
  in:  ö  ô  xai  yvvaixi.
selbst  angeführten  Stellen.
Aristoph.  Eccles.  1017.
            
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