Volltext : Mascher, Heinrich Anton: ¬Das deutsche Grundbuch- und Hypothekenwesen

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männischen  Betriebsweise  in  Verbindung  mit  dem  Genossenschaftswesen
allen  Verhältnissen  des  menschlichen  Lebens  einen  früher  nicht  erwarteten
Umschwung  gegeben,  das  Menschengeschlecht  der  Erkenntniß  in  göttlichen
und  in  menschlichen  Dingen  vorwärts  gebracht  und  durch  billige,  leichte
und  schnelle  Verbindung  der  Völker  und  Volksstämme  unter  und  mit
einander  eine  Harmonie  der  wirthschaftlichen  und  geistigen  Interessen  erzeugt ¬
  hat,  welche  alle  Zweige  der  Produktion  in  die  innigste  Wechselwirkung
bringt.  Die  Gemeinsamkeit  der  Interessen  der  einzelnen  deutschen  Länder
und  der  verschiedenen  Produktionszweige  verwischt  aber  ganz  von  selbst  die
Eigenthümlichkeit  einer  Periode  der  Staats=  und  Volkswirthschaft,  sowie
der  Rechtspflege,  die  Deutschland  auf  dem  Gebiete  der  Volkswirthschaft  und
des  Rechts  zerrissen,  die  Nation  arm  und  unser  Vaterland  politisch
machtlos  gemacht  hat.  Der  Industrialismus,  welcher  die  deutsche  Nation,
um  mit  Friedrich  Schlegel  zu  reden,  zu  einer  kollegialischen  Einheit,
zu  einer  in  Wohl  und  Wehe  verbundenen  Masse  vereinigt  hat,  verbietet ¬
  somit  die  Partikulargesetzgebung  und  macht  die  Erlangung  eines
einzigen  Realkreditgesetzes  zum  unabweislichen  Bedürfniß  des  wirthschaftlichen
Lebens.  Sehr  schlagend  hat  dies  Dr.  Stein  auf  dem  dritten  deutschen
Derselbe  sagt  nämlich:  „Da  der  gemeinsame
Juristentage  nachgewiesen.
Kredit  und  das  volkswirthschaftliche  Leben  eine  Gemeinschaft  des  Kreditlebens ¬
  und  der  Kreditverhältnisse  in  Deutschland  erzeugt;  da  die  Regierungen
Deutschlands  dem  Mobiliarverkehr  und  seiner  Gleichartigkeit  und  Gemeinschaftlichkeit ¬
  nachgefolgt  sind;  da  sie  ein  Handelsgesetzbuch  gegeben
haben  für  den  Handel;  so  muß  der  Immobiliarverkehr  und  der  Immobiliarkredit ¬
  gerade  in  gleicher  Weise  hoffen  und  erwarten,  daß,  weil
er  jetzt  in  ganz  Deutschland  gemeinschaftlich  ist,  weil  die  alten  Schranken
des  Immobiliarkreditlebens  gebrochen  sind,  weil  wir  in  dieser  Beziehung
eine  große  volkswirthschaftliche  Individualität  geworden  sind,  wie  wir
durch  das  Handelsgesetzbuch  für  den  Verkehr  mit  beweglichen  Gütern  zugleich
legislativ  und  praktisch  als  ein  einheitliches  selbstständiges  Volk  dastehen,
der  hohe  Juristentag  in  diesem  Sinne  den  Wunsch  aussprechen  möge,  daß,
weil  das  Immobiliarkreditwesen  in  Deutschland  thatsächlich  ein  gemeinsames ¬
  geworden  ist,  auch  eine  gemeinschaftliche  Immobiliarkreditgesetzgebung
für  Deutschland  ins  Leben  gerufen  werden  möge."
Ein  einziges  deutsches  Hypothekengesetz  ist  somit  ein  Bedürfniß,  welches
im  volkswirthschaftlichen  Interesse  befriedigt  werden  muß,  so  jedoch,
1.  daß  dabei  die  Individualität  der  Grundstücke  außer
Betracht  gelassen  wird.  Namhafte  Juristen,  wie  Goetz  u.  v.  Voß
*)  Verhdl.  d.  3.  deutschen  Juristentages  II,  S.  176.
            
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