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männischen Betriebsweise in Verbindung mit dem Genossenschaftswesen
allen Verhältnissen des menschlichen Lebens einen früher nicht erwarteten
Umschwung gegeben, das Menschengeschlecht der Erkenntniß in göttlichen
und in menschlichen Dingen vorwärts gebracht und durch billige, leichte
und schnelle Verbindung der Völker und Volksstämme unter und mit
einander eine Harmonie der wirthschaftlichen und geistigen Interessen erzeugt ¬
hat, welche alle Zweige der Produktion in die innigste Wechselwirkung
bringt. Die Gemeinsamkeit der Interessen der einzelnen deutschen Länder
und der verschiedenen Produktionszweige verwischt aber ganz von selbst die
Eigenthümlichkeit einer Periode der Staats= und Volkswirthschaft, sowie
der Rechtspflege, die Deutschland auf dem Gebiete der Volkswirthschaft und
des Rechts zerrissen, die Nation arm und unser Vaterland politisch
machtlos gemacht hat. Der Industrialismus, welcher die deutsche Nation,
um mit Friedrich Schlegel zu reden, zu einer kollegialischen Einheit,
zu einer in Wohl und Wehe verbundenen Masse vereinigt hat, verbietet ¬
somit die Partikulargesetzgebung und macht die Erlangung eines
einzigen Realkreditgesetzes zum unabweislichen Bedürfniß des wirthschaftlichen
Lebens. Sehr schlagend hat dies Dr. Stein auf dem dritten deutschen
Derselbe sagt nämlich: „Da der gemeinsame
Juristentage nachgewiesen.
Kredit und das volkswirthschaftliche Leben eine Gemeinschaft des Kreditlebens ¬
und der Kreditverhältnisse in Deutschland erzeugt; da die Regierungen
Deutschlands dem Mobiliarverkehr und seiner Gleichartigkeit und Gemeinschaftlichkeit ¬
nachgefolgt sind; da sie ein Handelsgesetzbuch gegeben
haben für den Handel; so muß der Immobiliarverkehr und der Immobiliarkredit ¬
gerade in gleicher Weise hoffen und erwarten, daß, weil
er jetzt in ganz Deutschland gemeinschaftlich ist, weil die alten Schranken
des Immobiliarkreditlebens gebrochen sind, weil wir in dieser Beziehung
eine große volkswirthschaftliche Individualität geworden sind, wie wir
durch das Handelsgesetzbuch für den Verkehr mit beweglichen Gütern zugleich
legislativ und praktisch als ein einheitliches selbstständiges Volk dastehen,
der hohe Juristentag in diesem Sinne den Wunsch aussprechen möge, daß,
weil das Immobiliarkreditwesen in Deutschland thatsächlich ein gemeinsames ¬
geworden ist, auch eine gemeinschaftliche Immobiliarkreditgesetzgebung
für Deutschland ins Leben gerufen werden möge."
Ein einziges deutsches Hypothekengesetz ist somit ein Bedürfniß, welches
im volkswirthschaftlichen Interesse befriedigt werden muß, so jedoch,
1. daß dabei die Individualität der Grundstücke außer
Betracht gelassen wird. Namhafte Juristen, wie Goetz u. v. Voß
*) Verhdl. d. 3. deutschen Juristentages II, S. 176.