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Intestaterbfolge. Theilung. Res judicata. Testament
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Daß der solchergestalt einem Cessionar gleich zu achtende
Appellat sich folglich alle Einreden entgegen stellen lassen
muß, welche Appellant der Handlung Ludw. Gall und P.
vschlickhausen hatte entgegensetzen können;
Daß in Hinsicht auf dies Verhaltniß der Appellat nicht
als eine demselben fremde dritte Person im Sinne des Ar-
tikels 1328 des B. G. B., sondern als ein Singular-Suc-
cessor (ayant-cause) der mehrgcdachten Handlung im Sinne
des Art. 1322 I. c. zu betrachten ist;
Daß derselbe mithin die vom 1. April 1834 datirte von
jener Handlung dem Appellanten ausgestellte Quittung, wenn
gleich sie zur Zeit des Erlasses des Erkenntnisses vom 5>.
Februar 1835 noch kein sicheres Datum hatte, wider sich
gelten lassen muß.
I. Senat. Sitzung vom 16. August 1837.
Advokaten: Borchhard — Ba verband.
Jntestaterbfolge. — Theilung. — Res judicata. —
Testament.
Die rechtskräftige Entscheidung, welche jedem der
gesetzlichen Erben seinen erblichen Thcil aus
dem Grunde der Jntestat erb folge zuerkannt hat,
schließt die Klage eines dieser Erben aus einem
Testamente auf den ganzen Nachlaß aus.
von Boeselager — von Boeselager und Eons.
Nachdem durch ein in Rechtskraft erwachsenes Urtheil
des Königl. L. G. zu Köln vom 7. Dezbr. 1830 die Thek-
lung des Nachlasses des zu Paris verstorbenen Grafen Karl
Leopold von Belderbusch in der Art verordnet worden, daß
jedem der drei, zur Jntestaterbfolge berufenen, drei Stamme
ein Drittel zugetheilt werden solle, nachdem ferner in Folge
dieses Urtheils, der Mitintestaterbe Karl von Boeselager zu
Heesen in die Bestätigung der verschiedenen Gutachten und
den angeordneten Verkauf der Immobilien eingewilligt, auch
bei der Aufstellung der Kaufsbedingungen, wozu er die Ent-
würfe durch seine Unterschrift persönlich genehmigte, konkur-
rirt hatte und auf sein Anstehen die in Rheinpreußen gele-
genen Güter zum Verkaufe ausgeboten und zugeschlagen
worden waren und nachdem endlich ein von dem Karl von