Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Räumlichkeit  des  Rathauses  oder  —  wo  ein  solches  nicht
vorhanden  ist  —  eines  anderen  passenden  öffentlichen
Gebäudes,  und  zwar  in  einem,  mit  zwei  verschiedenen
Schlössern  versehenen  Schranke  aufzubewahren.
Wo  ein  derartiger  Schrank,  der  gleichzeitig  zur  Aufbewahrung ¬
  der  Lagerbücher,  Grund=  und  Pfandbücher
und  anderer  wichtiger  Urkunden  der  Gemeinde  benützt
werden  kann,  noch  nicht  vorhanden  ist,  hat  die  betreffende
Gemeinde  solchen  auf  ihre  Kosten  anzuschaffen.  Von
den  beiden  Schlüsseln  zu  demselben  hat  den  einen  der
Bürgermeister  oder  das  damit  besonders  beauftragte  Mitglied ¬
  des  Gemeinderats,  den  anderen  der  Ratschreiber
in  Verwahr  zu  halten.
Die  Einsicht  und  Benützung  der  Ziffer  1  bezeichneten
Stücke  des  Vermessungswerkes  darf  in  der  Regel  nur
an  dem  Orte  der  Aufbewahrung  derselben  unter  gemeinschaftlicher ¬
  Aufsicht  und  Verantwortlichkeit  des  Bürgermeisters ¬
  oder  des  damit  besonders  beauftragten  Mitgliedes ¬
  des  Gemeinderates  und  des  Ratschreibers
geschehen.
Die  Ausfolgung  an  Dritte  darf  nur  mit  Zustimmung
des  Bezirksgeometers  oder  auf  Weisung  der  Großherzoglichen ¬
  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues
stattfinden.
Glaubt  der  Bezirksgeometer  die  Ausfolgung  an  eine
Staatsstelle  des  Bezirkes  beanstanden  zu  müssen,  so  hat
er  über  das  desfalls  an  ihn  gerichtete  Ansinnen  der
Großherzoglichen  Oberdirektion  alsbald  Vorlage  zu
machen  und  deren  Entschließung  einzuholen.
Die  Versendung  des  Gemarkungsatlasses  darf  nur  in
dem  oben  (Ziffer  1)  bezeichneten  eichenen  Kästchen  und
wohl  verschlossen  geschehen.
Die  Großherzoglichen  Bezirksämter  sind  mit  der  Anordnung
des  weiteren  beauftragt.
            
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