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Räumlichkeit des Rathauses oder — wo ein solches nicht
vorhanden ist — eines anderen passenden öffentlichen
Gebäudes, und zwar in einem, mit zwei verschiedenen
Schlössern versehenen Schranke aufzubewahren.
Wo ein derartiger Schrank, der gleichzeitig zur Aufbewahrung ¬
der Lagerbücher, Grund= und Pfandbücher
und anderer wichtiger Urkunden der Gemeinde benützt
werden kann, noch nicht vorhanden ist, hat die betreffende
Gemeinde solchen auf ihre Kosten anzuschaffen. Von
den beiden Schlüsseln zu demselben hat den einen der
Bürgermeister oder das damit besonders beauftragte Mitglied ¬
des Gemeinderats, den anderen der Ratschreiber
in Verwahr zu halten.
Die Einsicht und Benützung der Ziffer 1 bezeichneten
Stücke des Vermessungswerkes darf in der Regel nur
an dem Orte der Aufbewahrung derselben unter gemeinschaftlicher ¬
Aufsicht und Verantwortlichkeit des Bürgermeisters ¬
oder des damit besonders beauftragten Mitgliedes ¬
des Gemeinderates und des Ratschreibers
geschehen.
Die Ausfolgung an Dritte darf nur mit Zustimmung
des Bezirksgeometers oder auf Weisung der Großherzoglichen ¬
Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues
stattfinden.
Glaubt der Bezirksgeometer die Ausfolgung an eine
Staatsstelle des Bezirkes beanstanden zu müssen, so hat
er über das desfalls an ihn gerichtete Ansinnen der
Großherzoglichen Oberdirektion alsbald Vorlage zu
machen und deren Entschließung einzuholen.
Die Versendung des Gemarkungsatlasses darf nur in
dem oben (Ziffer 1) bezeichneten eichenen Kästchen und
wohl verschlossen geschehen.
Die Großherzoglichen Bezirksämter sind mit der Anordnung
des weiteren beauftragt.