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die nöthigen Bemerkungen wegen der etwa mit vorkommenden Abtretungen ¬
und Erwerbungen von Trenn- und Theilstücken, sewie
wegen der auf Grundstücke übernommenen Reuten, in den Kaufund ¬
Censensbüchern zu machen sind.
In Beziehung auf die in dieser letztern Bestimmung enthaltene
Anweisung für die Gerichtsbehörden ist, bei der verschiedenen Einrichtung ¬
der zu Aufbewahrung der Nachrichten über Rechte an Grundstücken ¬
bestimmten Gerichtsbücher bei den Untergerichten, wiederholt
in Frage gekommen, auf welche Weise die in §. 261. verordnete
gerichtliche Anmerkung der Ablösungörenten von denjenigen Untergerichten ¬
zu bewerkstelligen sei, bei welchen ein besonderes Confensbuch
von dem Kaufbuche getrennt gehalten wird.
Ob nun wohl von der in §. 261. des erwähnten Gesetzes vergeschriebenen ¬
Bemerkung in den Kauf= und Consensbüchern die den
Ablöfungsrenten in §. 45. des Gesetzes beigelegte rechtliche Eigenschaft
an und für sich nicht abhängig ist, so ist es doch sowohl im Allgemeinen, ¬
als insbesondere wegen der, nach §. 3. der Verordnung, die
Landrentenbank betreffend, vom 30. December 1833, von den Gerichtsbehörden ¬
auszufertigenden Zeugnisse, von Wichtigkeit, daß gedachte
bemerkung in allen Fällen ordnungsmäßig erfolge; es hat daher, um
dem Verfahren bei den Untergerichten möglichst Gleichförmigkeit und
Einfachheit zu verschaffen, zweckmäßig geschienen, über jene Frage
Bestimmung zu treffen.
Mit allerhöchster Genehmigung wird demnach hierdurch verordnet:
Bei Gerichtsbehörden, bei welchen ein besonderes Kaufbuch und
jedes in einem Bande für sich, gehalten
ein besonderes Consensbuch, |
wird, ist nicht nöthig, daß die Anmerkung übernommener Ablösungsrenten =
sowohl in dem Kaufbuche, als in dem Consensbuche, also
doppelt geschehe, sondern es genügt die Eintragung derselben in kas
Kaufbuch, in welches dieselbe daher jedesmal zu bewirken ist.
Jn dem Kaufbuche ist sodann auch, wenn späterhin Zahlungen
von Rentenkapitalien verkommen, die in §. 10. des Gesetzes über
die Landrentenbank vom 17. März 1832 vergeschriebene Anmerkung
solcher Kapitalzahlungen zu bewirken.
Hiernach haben sich die Behörden in vorkommenden Fällen zu achten.
Dresden, am 4. November 1836.
Ministerium der Justiz.
Hausmann.
von Könneritz.