Full text : Handbuch über Ablösungen, Gemeinheitstheilungen und Grundstückenzusammenlegung

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die  nöthigen  Bemerkungen  wegen  der  etwa  mit  vorkommenden  Abtretungen ¬
  und  Erwerbungen  von  Trenn-  und  Theilstücken,  sewie
wegen  der  auf  Grundstücke  übernommenen  Reuten,  in  den  Kaufund ¬
  Censensbüchern  zu  machen  sind.
In  Beziehung  auf  die  in  dieser  letztern  Bestimmung  enthaltene
Anweisung  für  die  Gerichtsbehörden  ist,  bei  der  verschiedenen  Einrichtung ¬
  der  zu  Aufbewahrung  der  Nachrichten  über  Rechte  an  Grundstücken ¬
  bestimmten  Gerichtsbücher  bei  den  Untergerichten,  wiederholt
in  Frage  gekommen,  auf  welche  Weise  die  in  §.  261.  verordnete
gerichtliche  Anmerkung  der  Ablösungörenten  von  denjenigen  Untergerichten ¬
  zu  bewerkstelligen  sei,  bei  welchen  ein  besonderes  Confensbuch
von  dem  Kaufbuche  getrennt  gehalten  wird.
Ob  nun  wohl  von  der  in  §.  261.  des  erwähnten  Gesetzes  vergeschriebenen ¬
  Bemerkung  in  den  Kauf=  und  Consensbüchern  die  den
Ablöfungsrenten  in  §.  45.  des  Gesetzes  beigelegte  rechtliche  Eigenschaft
an  und  für  sich  nicht  abhängig  ist,  so  ist  es  doch  sowohl  im  Allgemeinen, ¬
  als  insbesondere  wegen  der,  nach  §.  3.  der  Verordnung,  die
Landrentenbank  betreffend,  vom  30.  December  1833,  von  den  Gerichtsbehörden ¬
  auszufertigenden  Zeugnisse,  von  Wichtigkeit,  daß  gedachte
bemerkung  in  allen  Fällen  ordnungsmäßig  erfolge;  es  hat  daher,  um
dem  Verfahren  bei  den  Untergerichten  möglichst  Gleichförmigkeit  und
Einfachheit  zu  verschaffen,  zweckmäßig  geschienen,  über  jene  Frage
Bestimmung  zu  treffen.
Mit  allerhöchster  Genehmigung  wird  demnach  hierdurch  verordnet:
Bei  Gerichtsbehörden,  bei  welchen  ein  besonderes  Kaufbuch  und
jedes  in  einem  Bande  für  sich,  gehalten
ein  besonderes  Consensbuch,  |
wird,  ist  nicht  nöthig,  daß  die  Anmerkung  übernommener  Ablösungsrenten =
  sowohl  in  dem  Kaufbuche,  als  in  dem  Consensbuche,  also
doppelt  geschehe,  sondern  es  genügt  die  Eintragung  derselben  in  kas
Kaufbuch,  in  welches  dieselbe  daher  jedesmal  zu  bewirken  ist.
Jn  dem  Kaufbuche  ist  sodann  auch,  wenn  späterhin  Zahlungen
von  Rentenkapitalien  verkommen,  die  in  §.  10.  des  Gesetzes  über
die  Landrentenbank  vom  17.  März  1832  vergeschriebene  Anmerkung
solcher  Kapitalzahlungen  zu  bewirken.
Hiernach  haben  sich  die  Behörden  in  vorkommenden  Fällen  zu  achten.
Dresden,  am  4.  November  1836.
Ministerium  der  Justiz.
Hausmann.
von  Könneritz.
            
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