Volltext : System des Pandekten-Rechts (1)

1.  Abschn.  Väterl.  Gewalt.  2.  Abth.  Entstehung.  1.  Cap.  Ehe.  345
§.  468.
C)  Folgen  der
Hebt  endlich  C)  eine  richterliche  ScheiEhescheidung. ¬

dung  die  Ehe  auf  *),  so  ist  eben  dadurch
Alles,  was  vorhin  als  Folge  der  Ehe  angegeben  ward,
vernichtet,  und  die,  von  den  Gesetzen  auf  den  Fall  der
Trennung  durch  den  Tod  den  Ehegatten  gegebenen  Vorrechte ¬
  können  nicht  weiter  geltend  gemacht  werden.
Auch  versteht  es  sich  von  selbst,  dass  Jeder  sei  Vermögen ¬
  im  Ganzen  eben  so,  als  ob  der  Tod  die  Ehe  getrennt
hätte,
zurückziehen  kann,  so  wie  Alles,  was  er  dem
andern  als  Ehegatten  versprochen  hat.  Nach  Deutschen
Sitten
pflegt  die  Frau  den  Namen  des  Mannes  zu  behalten. ¬

469.
Besonders  in
Es  treffen  jedoch  den  schuldigen  EhegatBetreff ¬
  des
ten  mancherley  Nachtheile.  Nämlich  1)  der
Schuldigen.
unschuldige  Theil  kann,  wenn  es  seine  Religion ¬
  erlaubt  °),  nach  der  Scheidung  wieder  heirathen,
der  schuldige  hingegen  nicht  ohne  besondere  Dispensation ¬
  P);  auch  sind  2)  die  Kinder  bey  dem  unschuldigen
auf  Kosten  dessen,  dem  an  sich  die  Ernährungslast  obliegt ¬
  9),  zu  erziehen,  sofern  es  der  Richter  nicht  ungerathen ¬
  findet.  3)  Bey  jeder  muthwilligen  **),  und  jeder,
wegen  Vergehen  erlaubten  Scheidung,  auch  wenn  sie  wegen ¬
  vollgultiger  Rechtsvermuthungen  erkannt  wird  r),
verliert  die  schuldige  Frau  zur  Strafe  die  Brautgabe,
der  Mann  die  donatio  propter  nuptias,  oder,  wenn  derSchuldigen. -
  Nov.  117.  c.7.  Grolepisc. ¬
  et  clericis  (1.  3.)  Nov.  22.
c.  5.
man  u.  Löhr  Magaz.  4.  B.  S.
Nov.  117.  c.  10.  West247—252. -
  Glück  Erl.  d.  Pand.
phal  v.  Anfall  d.  Heirathsg.  §.
10.
27.  B.  S.  103-107.
Uebrigens
Dabelow  Eher.  §.  331333. -

kann  die  unschuldige  Frau  die
Erziehungsgewalt  über  AdoptivDie ¬
  Scheidung  von  Tisch
Kinder  ihres  Mannes  nicht  beund -
  Bett  ändert  im  Ganzen  die
kommen,  so  wie  über  Kinder,
Rechtsverhältnisse  nicht.  Gottwelche ¬
  unter  der  Gewalt  eines
schaik  discept.  forens.  T.  2.
nr.  4.
höheren  Ascendenten  stehen.  Archiv ¬
  für  civil.  Prax.  8.  B.  2.  Hft.
9)  Schnaubert  Beytr.  1.
Thl  1.  Abh.  Schott  Eher.
S.  181.  182.
§.  221.
**)  Bey  uns,  wo  Alles  gerichtP) -
  Wernher  P.  1.  Obs.  204.
lich  abzumachen  ist,  kann  dieser
Carpzov  iurispr.  consist.  L.  3.
Fall  nicht  vorkommen.  Archiv
Def.  271.
für  civil.  Prax.  7.  B.  S.  269.  270.
9)  Nicht,  wie  man  nach  Auth.
r)  Quistorp  Beytr.  n.  54.
si  pater.  C.  divortio  facto  15.  24.)
zu  sagen  pflegt:  auf  Kosten  des
Glück  a.  a.  O.  S.  38.  39.
            
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