Full text : ¬Der badische Bürgermeister (3)

17
gedehnt  hat,  in  welcher  wegen  einer  beabsichtigten  Eisenbahn
Zwangsabtretung  nötig  wird,  da  kommen  die  neuesten  Preise
dieser  Grundstücke  in  Betracht.  Diese  haben  sich  in  letzter  Zeit
wegen  der  vermehrten  Nachfrage  gehoben  gehabt.  —  Wenn  aber
die  Entschädigung  sich  verzögert,  das  Unternehmen  vor  Beendigung ¬
  des  Rechtsstreits  fertiggestellt  wird  und  nun  infolge  des
Unternehmens  ganz  andere  Güterpreise  im  Orte  gelten  als
vorher,  so  können  diese  letztern  doch  nicht  mehr  zur  Vergleichung
herangezogen  werden.  (Vergl.  hierzu  Annalen  1863  S.  297  und
301;  1866  S.  130  und  264;  1867  S.  356  und  358;  1868  S.
258,  302  und  369  und  1869  S.  172,  174  und  217.)  Nach  Art.
4  des  Gesetzes  vom  6.  April  1854  (Reg.=Bl.  Nr.  20),  die  Unteilbarkeit ¬
  der  Liegenschaften  betr.,  wozu  die  §§  4—6  Verordnung
Großh.  Ministeriums  des  Innern  vom  29.  Juni  1854  zu  vergleichen ¬
  sind,  findet  dieses  ebengenannte  Gesetz  auf  alle  Teilungen ¬
  und  Veräußerungen  Anwendung  (vergl.  Ziff.  X.  und  XI.
der  zweiten  Abteilung).  Es  werden  demgemäß  in  §  4  der  ebengenannten ¬
  Verordnung  die  Bezirksräte  angewiesen,  bei  Unternehmungen ¬
  im  öffentlichen  Nutzen  die  Nachsicht  jedenfalls  zu  bewilligen. ¬
  Folglich  gilt  auch  für  das  Zwangsabtretungsverfahren,  daß
bei  Fortbestehen  von  selbständigen  Stücken  unter  9  Ar  vor  Eintragung ¬
  der  behufs  der  Zwangsabtretung  erfolgten  desfallsigen
Teilung  eine  Nachsichtsbewilligung  durch  den  zuständigen  Bezirksrat ¬
  bei  dem  betr.  Bezirksamte  zu  erwirken  ist.  Das  Gesetz  vom
6.  April  1854  ist  später  erlassen  als  das  Zwangsabtretungsgesetz.
Im  übrigen  trifft  das  Zwangsabtretungsgesetz  noch  Bestimmungen ¬
  über  die  Entschädigung  wegen  durch  Verunstalten
der  Grundstücke  dem  Eigentümer  entstehenden  Schadens,  wie
auch  über  Ersatz  des  Minderwerts,  den  übrig  bleibende  Stücke
infolge  der  Anlage  bekommen.  Hinsichtlich  der  Grundstücke  darf
kein  Eigentümer  sagen,  den  übrig  bleibenden  Rest  will  ich
nicht  mehr,  ich  schlage  den  auch  dem  Staate  oder  dem  am
Zwangsunternehmen  Beteiligten  heim  und  verlange  Entschädigung ¬
  für  das  Ganze.  Bei  Gebäuden  dagegen  darf  er  es  und
ebenso  bei  einem  zu  einem  bestimmten  Betriebe  erforderlichen
Platze.  (§§  29—32,  62  des  Zwangsabtretungsgesetzes.)  —  In
Der  Bad.  Bürgermeister  III  A.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer