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gedehnt hat, in welcher wegen einer beabsichtigten Eisenbahn
Zwangsabtretung nötig wird, da kommen die neuesten Preise
dieser Grundstücke in Betracht. Diese haben sich in letzter Zeit
wegen der vermehrten Nachfrage gehoben gehabt. — Wenn aber
die Entschädigung sich verzögert, das Unternehmen vor Beendigung ¬
des Rechtsstreits fertiggestellt wird und nun infolge des
Unternehmens ganz andere Güterpreise im Orte gelten als
vorher, so können diese letztern doch nicht mehr zur Vergleichung
herangezogen werden. (Vergl. hierzu Annalen 1863 S. 297 und
301; 1866 S. 130 und 264; 1867 S. 356 und 358; 1868 S.
258, 302 und 369 und 1869 S. 172, 174 und 217.) Nach Art.
4 des Gesetzes vom 6. April 1854 (Reg.=Bl. Nr. 20), die Unteilbarkeit ¬
der Liegenschaften betr., wozu die §§ 4—6 Verordnung
Großh. Ministeriums des Innern vom 29. Juni 1854 zu vergleichen ¬
sind, findet dieses ebengenannte Gesetz auf alle Teilungen ¬
und Veräußerungen Anwendung (vergl. Ziff. X. und XI.
der zweiten Abteilung). Es werden demgemäß in § 4 der ebengenannten ¬
Verordnung die Bezirksräte angewiesen, bei Unternehmungen ¬
im öffentlichen Nutzen die Nachsicht jedenfalls zu bewilligen. ¬
Folglich gilt auch für das Zwangsabtretungsverfahren, daß
bei Fortbestehen von selbständigen Stücken unter 9 Ar vor Eintragung ¬
der behufs der Zwangsabtretung erfolgten desfallsigen
Teilung eine Nachsichtsbewilligung durch den zuständigen Bezirksrat ¬
bei dem betr. Bezirksamte zu erwirken ist. Das Gesetz vom
6. April 1854 ist später erlassen als das Zwangsabtretungsgesetz.
Im übrigen trifft das Zwangsabtretungsgesetz noch Bestimmungen ¬
über die Entschädigung wegen durch Verunstalten
der Grundstücke dem Eigentümer entstehenden Schadens, wie
auch über Ersatz des Minderwerts, den übrig bleibende Stücke
infolge der Anlage bekommen. Hinsichtlich der Grundstücke darf
kein Eigentümer sagen, den übrig bleibenden Rest will ich
nicht mehr, ich schlage den auch dem Staate oder dem am
Zwangsunternehmen Beteiligten heim und verlange Entschädigung ¬
für das Ganze. Bei Gebäuden dagegen darf er es und
ebenso bei einem zu einem bestimmten Betriebe erforderlichen
Platze. (§§ 29—32, 62 des Zwangsabtretungsgesetzes.) — In
Der Bad. Bürgermeister III A.