Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Für  diejenigen  Gemarkungen,  in  welchen  die  Katastervermessung ¬
  begonnen  hat,  aber  noch  nicht  abgeschlossen  ist,  wird
dies  nachträglich  geschehen.
Zugleich  mit  dieser  Benachrichtigung  bezeichnet  der  Geometer
einen  Tag,  an  welchem  die  Waldungen  von  ihm  in  Gemeinschaft
mit  dem  Vorstande  der  Bezirksforstei  und  den  Eigentümern  oder
deren  Vertretern  begangen  werden  sollen.
Die  Bezirksforstei  hat  hierzu  die  Waldeigentümer  durch  das
Bürgermeisteramt  gegen  Bescheinigung  einzuladen.
Die  Waldbegehung  durch  den  Bezirksforsteivorstand  und
den  Geometer  kann  stattfinden,  wenn  auch  die  Eigentümer  auf
die  geschehene  und  bescheinigte  Einladung  nicht  erscheinen.
2.  Zweck  der  Waldbegehung  ist  es,  festzustellen,  was  als
Wald  zu  betrachten  und  als  solcher  zu  vermessen  ist.  Hierbei  soll
hauptsächlich  auch  eine  bleibende  Feststellung  der  Grenzen  von
Waldungen,  welche  an  Grundstücke  anderer  Kulturart  desselben
Eigentümers  stoßen,  bewirkt  werden.
Die  Waldgrenze  ist  deshalb  überall,  wo  sie  nicht  schon  durch
sichere  Merkmale  bezeichnet  ist,  durch  Pfähle,  Gräben  oder  auf
sonst  sichere  Art  kenntlich  zu  machen.
Diese  Grenzbezeichnung  soll  da,  wo  das  Geschäft  nicht  viel
Zeit  in  Anspruch  nimmt,  sogleich  bei  der  Waldbegehung  durch
den  Bezirksforsteivorstand  und  Geometer  vorgenommen  werden.
Würde  diese  Arbeit  aber  längere  Zeit  erfordern,  so  kann  die
Bezeichnung  der  Waldgrenze  nach  vorheriger  Anweisung  durch  die
genannte  Kommission  von  Hilfsarbeitern  im  Beisein  des  Waldhüters ¬
  geschehen.
In  diesem  Falle  muß  aber  nach  vollendeter  Arbeit  eine
nochmalige  Begehung  der  neuen  Grenzen  durch  die  erwähnte
Kommission  stattfinden,  wobei  die  endgültige  Richtigstellung  zu
geschehen  hat.
Die  auf  diese  Weise  festgestellten  Waldgrenzen  sind  für  die
Katastervermessung  maßgebend.
3.  Bei  Beurteilung  der  Frage,  was  Wald  ist,  gilt  der
Grundsatz,  daß  als  solcher  alle  Grundstücke  betrachtet  werden,  welche
mit  Holz  bestanden  oder  der  Holzerzeugung  gewidmet  sind,  und
            
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