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Für diejenigen Gemarkungen, in welchen die Katastervermessung ¬
begonnen hat, aber noch nicht abgeschlossen ist, wird
dies nachträglich geschehen.
Zugleich mit dieser Benachrichtigung bezeichnet der Geometer
einen Tag, an welchem die Waldungen von ihm in Gemeinschaft
mit dem Vorstande der Bezirksforstei und den Eigentümern oder
deren Vertretern begangen werden sollen.
Die Bezirksforstei hat hierzu die Waldeigentümer durch das
Bürgermeisteramt gegen Bescheinigung einzuladen.
Die Waldbegehung durch den Bezirksforsteivorstand und
den Geometer kann stattfinden, wenn auch die Eigentümer auf
die geschehene und bescheinigte Einladung nicht erscheinen.
2. Zweck der Waldbegehung ist es, festzustellen, was als
Wald zu betrachten und als solcher zu vermessen ist. Hierbei soll
hauptsächlich auch eine bleibende Feststellung der Grenzen von
Waldungen, welche an Grundstücke anderer Kulturart desselben
Eigentümers stoßen, bewirkt werden.
Die Waldgrenze ist deshalb überall, wo sie nicht schon durch
sichere Merkmale bezeichnet ist, durch Pfähle, Gräben oder auf
sonst sichere Art kenntlich zu machen.
Diese Grenzbezeichnung soll da, wo das Geschäft nicht viel
Zeit in Anspruch nimmt, sogleich bei der Waldbegehung durch
den Bezirksforsteivorstand und Geometer vorgenommen werden.
Würde diese Arbeit aber längere Zeit erfordern, so kann die
Bezeichnung der Waldgrenze nach vorheriger Anweisung durch die
genannte Kommission von Hilfsarbeitern im Beisein des Waldhüters ¬
geschehen.
In diesem Falle muß aber nach vollendeter Arbeit eine
nochmalige Begehung der neuen Grenzen durch die erwähnte
Kommission stattfinden, wobei die endgültige Richtigstellung zu
geschehen hat.
Die auf diese Weise festgestellten Waldgrenzen sind für die
Katastervermessung maßgebend.
3. Bei Beurteilung der Frage, was Wald ist, gilt der
Grundsatz, daß als solcher alle Grundstücke betrachtet werden, welche
mit Holz bestanden oder der Holzerzeugung gewidmet sind, und