Object : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Vermessung  der  Waldungen  noch  nicht  zum  Vollzuge  gekommen ¬
  sind,  so  ist  die  Staatsbehörde  befugt,  diese  Waldungen ¬
  alsbald  nach  Erfordernis  vermarken  und  gleichzeitig ¬
  mit  den  übrigen  Liegenschaften  der  Gemarkung  vermessen ¬
  und  in  Plan  legen  zu  lassen.
Die  Kosten  hiefür  sind  von  den  betreffenden  Waldeigentümern ¬
  nach  Maßgabe  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom
20.  d.  M.,  die  Sicherung  der  Gemarkungs=Gewannenund ¬
  Eigentumsgrenzen,  sowie  der  Dreieckspunkte  des  der
Vermessung  des  Großherzogtums  zu  Grunde  liegenden
Dreiecknetzes  betreffend,  zu  erheben.
Artikel  2.
Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen
sind  mit  dem  Vollzuge  beauftragt.
XIII.
Verordnung
der  Gr.  Domänendirektion  vom  30.  Januar  1867,
die  Vermarkung  und  Vermessung  der  Privatwaldungen ¬
  betr.
§  1.  Sobald  in  einer  Gemarkung,  auf  welcher  noch  unvermessene ¬
  Waldungen  vorkommen,  die  Vorarbeiten  zur  Katastervermessung ¬
  beginnen,  wird  der  mit  diesen  Arbeiten  beauftragte
Geometer  die  betreffende  Bezirksforstei  hiervon  benachrichtigen.
Die  Staatsverwaltungsstellen  können  den  einzelnen  Waldbesitzer
nach  §  71  des  Forstgesetzes  bis  auf  Widerruf  von  Beobachtung
dieser  Vorschriften  im  allgemeinen  oder  im  einzelnen  dispensieren.
Der  Bad.  Bürgermeister.  III.  A.
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