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c. im einzelnen Falle Nachsicht von vorstehenden
Verboten bewilligen.
Artikel 3.
Teilungen von Liegenschaften gegen die Bestimmungen
der Art. 1 und 2 sind kraft Gesetzes nichtig.
Sie dürfen bei Vermeidung einer Geldstrafe bis auf
200 Mark weder in Grundbücher eingetragen, noch in
öffentlichen Urkunden ausgefertigt werden.*)
Artikel 4.
Dieses Gesetz tritt mit dem 15. Mai d. J. in Wirk
samkeit und findet von da an auf alle Teilungen und
Veräußerungen Anwendung, deren früheres Datum nicht
öffentlich beurkundet ist. * 2)
Artikel 5.
Die Ministerien der Justiz und des Innern sind mit
dem weiteren Vollzuge beauftragt.
XI.
Verordnung
Großh. Ministeriums des Innern vom 29. Juni 1854.
die gesetzliche Unteilbarkeit der Liegenschaften betr.
§ 1. Die nach Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 1854 der
Verwaltungsbehörde obliegenden Geschäfte werden den Bezirks
ämtern (Bezirksräten) übertragen.
§ 2. Erscheint es nach den besonderen Verhältnissen einer Ge
markung rätlich, daß das Verbot der Teilung von Liegenschaften
*) Vergl. Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Dez. 1871 (Ges.=Bl.
Nr. 51), den Vollzug der Einführung des D. Reichsstrafgesetzbuchs im
Großherzogtum Baden betr., und Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni
1874 (Ges.=Bl. Nr. XL.), Reichsmarkrechnung betr.
2) Vergl. Art. 25 Ges. vom 21. Mai 1886 unter Ziffer IV.