Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

318 
c. im einzelnen Falle Nachsicht von vorstehenden 
Verboten bewilligen. 
Artikel 3. 
Teilungen von Liegenschaften gegen die Bestimmungen 
der Art. 1 und 2 sind kraft Gesetzes nichtig. 
Sie dürfen bei Vermeidung einer Geldstrafe bis auf 
200 Mark weder in Grundbücher eingetragen, noch in 
öffentlichen Urkunden ausgefertigt werden.*) 
Artikel 4. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 15. Mai d. J. in Wirk 
samkeit und findet von da an auf alle Teilungen und 
Veräußerungen Anwendung, deren früheres Datum nicht 
öffentlich beurkundet ist. * 2) 
Artikel 5. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern sind mit 
dem weiteren Vollzuge beauftragt. 
XI. 
Verordnung 
Großh. Ministeriums des Innern vom 29. Juni 1854. 
die gesetzliche Unteilbarkeit der Liegenschaften betr. 
§ 1. Die nach Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 1854 der 
Verwaltungsbehörde obliegenden Geschäfte werden den Bezirks 
ämtern (Bezirksräten) übertragen. 
§ 2. Erscheint es nach den besonderen Verhältnissen einer Ge 
markung rätlich, daß das Verbot der Teilung von Liegenschaften 
*) Vergl. Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Dez. 1871 (Ges.=Bl. 
Nr. 51), den Vollzug der Einführung des D. Reichsstrafgesetzbuchs im 
Großherzogtum Baden betr., und Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 
1874 (Ges.=Bl. Nr. XL.), Reichsmarkrechnung betr. 
2) Vergl. Art. 25 Ges. vom 21. Mai 1886 unter Ziffer IV.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer