Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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c.  im  einzelnen  Falle  Nachsicht  von  vorstehenden
Verboten  bewilligen.
Artikel  3.
Teilungen  von  Liegenschaften  gegen  die  Bestimmungen
der  Art.  1  und  2  sind  kraft  Gesetzes  nichtig.
Sie  dürfen  bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe  bis  auf
200  Mark  weder  in  Grundbücher  eingetragen,  noch  in
öffentlichen  Urkunden  ausgefertigt  werden.*)
Artikel  4.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  15.  Mai  d.  J.  in  Wirksamkeit ¬
  und  findet  von  da  an  auf  alle  Teilungen  und
Veräußerungen  Anwendung,  deren  früheres  Datum  nicht
öffentlich  beurkundet  ist.  *  2)
Artikel  5.
Die  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  sind  mit
dem  weiteren  Vollzuge  beauftragt.
XI.
Verordnung
Großh.  Ministeriums  des  Innern  vom  29.  Juni  1854.
die  gesetzliche  Unteilbarkeit  der  Liegenschaften  betr.
§  1.  Die  nach  Artikel  2  des  Gesetzes  vom  6.  April  1854  der
Verwaltungsbehörde  obliegenden  Geschäfte  werden  den  Bezirksämtern ¬
  (Bezirksräten)  übertragen.
§  2.  Erscheint  es  nach  den  besonderen  Verhältnissen  einer  Gemarkung ¬
  rätlich,  daß  das  Verbot  der  Teilung  von  Liegenschaften
*)  Vergl.  Artikel  11  des  Gesetzes  vom  23.  Dez.  1871  (Ges.=Bl.
Nr.  51),  den  Vollzug  der  Einführung  des  D.  Reichsstrafgesetzbuchs  im
Großherzogtum  Baden  betr.,  und  Artikel  1  des  Gesetzes  vom  21.  Juni
1874  (Ges.=Bl.  Nr.  XL.),  Reichsmarkrechnung  betr.
2)  Vergl.  Art.  25  Ges.  vom  21.  Mai  1886  unter  Ziffer  IV.
            
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