340 Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts.
die Revision der romanistischen Wissenschaft zu voll-
ziehen. (§. 15-21.)
An zwei Einzellehren: dem erlaubten ungerufe-
nen Eingreifen in fremde Vermögensangelegenheiten
(II. Heft) und dem Eigenthnme (111. Heft) hat
Leist seine Methode zu erproben, das naturale
Element im Rechte zu begründen versucht. Es ist
hier nicht der Ort, diesen Detailuntersuchungen zu
folgen; es erübrigt nur die allgemeine Bemerkung,
daß die Darstellung des Verf. eine ungewöhnliche
Bilderfülle enthält: es dünkt ihm rathsam, ebenso
wie die beginnende Menschheit in der Sprache die
Dinge durch Bilder zu bezeichnen pflegt, so auch
in unserer altgewordenen Wissenschaft neu zur Un-
tersuchung konunende Punkte durch bildliche Ver-
gleichungen dem Verständnisse näher zu führen
(S. 73, 74). —
Wir wenden uns nun zu einem Juristen,
welcher, sonst sehr verschieden von Leist, in einer
realistischen Grundrichtung mit ihm znsammentrifft:
auch Dankwardt 30) sieht das Heil der heutigen
Rechtswissenschaft in einer tieferen Würdigung der
faktischen Lebensverhältnisse. Aber wäh-
rend Leist eine „physiologische" Untersuchung von
„Natursätzen" unternahm, ohne sich anfangs, wie
er offen genug bekennt, um Nationalökonomie irgend
gekümmert zu haben3'), erstrebt Dankwardt
eine Reform der Jurisprudenz auf Grundlage der
Nationalökonomie. Seine Arbeit will ein
Fortschritt sein in der Behandlung des römischen
Rechtes, inr Allgemeinen im Anschlüsse an Kierulff,
aber mit Heranziehung eines neuen Elementes: der
Volkswirthschaft. Die Erfolge, die sich der Verf.
3(1) Nationalökonomie und Jurisprudenz. Mer Hefte.
1857—1859.
31) Naturalis ratio und Natur der Sache S. 35 a. E.