Inhaltsverzeichnis : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 65 (1900))

Die Begründung des beanspruchten PreiSbetrageS nach dem BGB.

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möglichen, und so kam es, daß Beredungen, welche derjenigen auf einen
angemessenen Preis viel näher stehen, als der Benennung eines zahlen-
mäßigen Preises, nicht mit jener, sondern mit dieser in dieselbe Klasse
zusammengestellt wurden und noch zusammengestellt werden. Die Verein-
barungen der bezeichneten Art stehen jener in Wahrheit nicht so sehr fern;
denn auch bei ihnen ist der Preis zur Zeit des Vertragsabschlusses
den Parteien noch unbewußt und nur bestimmbar, und auch zum Kauf-
vertrag, auf Grund dessen der angemessene Preis beansprucht werden kann,
genügt nicht etwa die Vereinbarung einer Geldleistung gegen Gewähr der
bestimmten Sache, sondern erst die Vereinbarung auf Leistung eben des
angemessenen Preises. Neben jener ist, wie aus dem Obigen erhellt, auch
die Vereinbarung eines im Geschäft oder zwischen den Parteien herge-
brachten oder vom Verkäufer zu setzenden Preises, des Markt- oder Börsen-
preises und dergleichen, möglich und zwar möglich ohne irgend welches
ausdrückliche Wort.
In solcher Weise wird freilich auch auf angemessenen Preis abge-
schlossen werden können. Jedenfalls wird es geschehen sein, wenn die
Parteien beim Verkaufsabschluß Redensarten gebrauchten, wie: „Ueber
den Preis werden wir dann später schon sehen", „Ueber den Preis werden
wir uns ja dann schon vertragen". Denn dann ist der Wille zum Aus-
druck gekommen, daß der Preis für Verkäufer und Käufer gleich gerecht
sein soll, und das ist eben der angemessene Preis.
Bei demselben Kauf ist hinsichtlich derselben Waare selbstverständlich
nur eine dieser verschiedenen Preisvereinbarungen möglich. Es ist hier
daher der Beweis der einen auch Gegenbeweis gegen die Beweise der
anderen. Die Behauptung der einen Art kann dieserhalb auch nicht Ein-
wand gegen die Begründung einer anderen sein, wie laut Seuffert's
Archiv a. a. O. und in manchem der dort aufgeführten anderen Urtheile
angenommen wird. Und noch weniger kann dieserhalb das Nichtge-
schehensein der einen Art, Theil der Begründung einer anderen Art sein,
wie Westrum, Stölzel und Staub meinen.
Der Anspruch auf einen Kaufpreis gründet sich stets u. A. auf die
Rechtsbehauptung, daß zu dem beanspruchten Preise verkauft sei. Diese
Rechtsbehauptung ist aber bei Bestreiten des Gegners zwecks der weiteren
Verhandlung und des Beweisverfahrens in die Erzählung der Vertrags-
verhandlungen und der sie begleitenden Umstände aufzulösen, aus welchen
dann der beanspruchte Preis auf mannichfachste Art als der dem Willen
beider Theile entsprechende, somit als der vereinbarte Preis sich er-
geben kann.
So ist es auch Rechtens nach dem BGB. Niemand wird bestreiten,
daß auch nach dem BGB. der Kaufpreis nicht zahlenmäßig bestimmt,

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