Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

311 
Die Gebühren für die Erhebung der vom Inhaber des 
Markungsrechts der Staatskasse zu ersetzenden Kosten, gleich 
wie für die Erhebung der nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes 
vom 26. März 1552 den Grund= und Häuserbesitzern obliegen 
den Beiträge trägt die Staatskasse. 
II. Von der Verlegung der Gemarkungsgrenzen. 
§ 3. Vor Beginn der Aussteinung ist die Gemarkungs 
grenze zu begehen, um zu sehen, ob ihr Zug allerwärts zweck 
mäßig oder welche Verlegung derselben wünschenswert ist. 
Die Begehung der Gemarkungsgrenzen zerfällt in so viele 
Abteilungen, als Gemarkungen angrenzen. Auf jeder Abteilung 
treten die Vertreter der beteiligten Gemarkungen zusammen und 
besichtigen mit dem Geometer die Grenze; vorher nehmen sie 
Kenntnis von den vorhandenen Plänen und Urkunden. Die 
Güterbesitzer in der Nähe der Gemarkungsgrenze sind urkund 
lich einzuladen, der Begehung der Grenze anzuwohnen und ihre 
Wünsche vorzubringen. 
Liegt einer der Fälle vor, wegen welcher der Art. 3 des 
Gesetzes eine Verlegung der Gemarkungsgrenze fordert, so ist 
dieselbe womöglich herbeizuführen. 
§ 9. Beantragen die Vertreter einer der beteiligten Ge 
markungen eine Verlegung der Gemarkungsgrenze, so hat sich 
der Geometer zu bemühen, eine Verständigung mit den Ver 
tretern der andern beteiligten Gemarkung zu erzielen. Über 
das Ergebnis, falls der Antrag nicht aufgegeben wird, hat er 
ein Protokoll nebst Handriß aufzunehmen und im Protokoll den 
Antrag zu begründen. 
Sind die Vertreter der beiden beteiligten Gemarkungen über 
eine Gemarkungsgrenzverlegung einig, so haben die betreffenden 
Bürgermeisterämter gemeinschaftlich eine Tagfahrt anzuordnen, 
um die beteiligten Güterbesitzer an Ort und Stelle von der 
vereinbarten Grenzverlegung zu unterrichten und zu hören, ob 
sie damit einverstanden sind, oder welche Erinnerungen sie da 
gegen vorbringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer