Inhaltsverzeichnis : Handbuch des Mecklenburgischen Civil-Rechts (200)

Pfandrecht.
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gefuͤhrt  und  die  Eintragung  in  dieselben  zur  Rechtsbestaͤndigkeit ¬
  des  Pfandrechts  an  den  liegenden  Gruͤnden
erforderlich.
So  viel  insonderheit  die  Hypothekenbücher  üͤber  die
ritterschaftlichen  und  andern  Landguͤter  betrifft;  so  soll
in  Gemäßheit  der  Hypotheken=Ordnung  (1)
I.
fuͤr  jedes  dieser  Guͤter,  bei  der  betreffenden  Landesbehörde ¬
  ein  eigenes,  besonderes  Hypothekenbuch =
  niedergelegt  und  darin  wenigstens  vom
1.  Januar  1826.  ab  alle  dinglichen  Forderungen
an  das  Gut  und  jede,  mit  denselben  vorgehende,
Veraͤnderung  eingeschrieben  werden,  dergestalt,
daß  von  diesem  Zeitpunkte  an  außer  den,  aus
diesem  Buche  ersichtlichen,  es  uͤberall  keine  dinglichen ¬
  Rechte  an  ein  Landgut  geben  soll.
II.
Alle  Hypothecae  confirmatae,  quasi  publicae, ¬
  generales,  tacitae  oder  legales  privatae
sind,  so  weit  sie  ein  ritterschaftliches  Landgut
betreffen,  für  die  Zukunft  gänzlich  abgeschafft
und  alle  daruͤber  hinführo  vorkommenden  Stipulationen =
  kraftlos  und  nichtig,  hingegen  müssen =
  alle,  von  nun  an  zu  constituirenden  GutsHypotheken =
  speciales  und  allein  durch  das  H.
B.  publicae  sein.
III.
Der  Rang  der  eingetragenen  Forderungen  unter
einander  bestimmt  sich  lediglich  nach  der  Folge,
wie  sie  im  Buche  stehen,  ohne  alle  weitere  Rücksicht =
  auf  sonst  Statt  gehabte  Rechte,  Vorzüge
oder  Privilegien  und  ohne  jemals  darin  durch
Restitutionsgesuche  oder  andre  Vorkommenheiten
gestoͤrt  werden  zu  koͤnnen.
IV.  Die  Vorlegung  eines  reinen,  keine  besondre
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