Pfandrecht.
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gefuͤhrt und die Eintragung in dieselben zur Rechtsbestaͤndigkeit ¬
des Pfandrechts an den liegenden Gruͤnden
erforderlich.
So viel insonderheit die Hypothekenbücher üͤber die
ritterschaftlichen und andern Landguͤter betrifft; so soll
in Gemäßheit der Hypotheken=Ordnung (1)
I.
fuͤr jedes dieser Guͤter, bei der betreffenden Landesbehörde ¬
ein eigenes, besonderes Hypothekenbuch =
niedergelegt und darin wenigstens vom
1. Januar 1826. ab alle dinglichen Forderungen
an das Gut und jede, mit denselben vorgehende,
Veraͤnderung eingeschrieben werden, dergestalt,
daß von diesem Zeitpunkte an außer den, aus
diesem Buche ersichtlichen, es uͤberall keine dinglichen ¬
Rechte an ein Landgut geben soll.
II.
Alle Hypothecae confirmatae, quasi publicae, ¬
generales, tacitae oder legales privatae
sind, so weit sie ein ritterschaftliches Landgut
betreffen, für die Zukunft gänzlich abgeschafft
und alle daruͤber hinführo vorkommenden Stipulationen =
kraftlos und nichtig, hingegen müssen =
alle, von nun an zu constituirenden GutsHypotheken =
speciales und allein durch das H.
B. publicae sein.
III.
Der Rang der eingetragenen Forderungen unter
einander bestimmt sich lediglich nach der Folge,
wie sie im Buche stehen, ohne alle weitere Rücksicht =
auf sonst Statt gehabte Rechte, Vorzüge
oder Privilegien und ohne jemals darin durch
Restitutionsgesuche oder andre Vorkommenheiten
gestoͤrt werden zu koͤnnen.
IV. Die Vorlegung eines reinen, keine besondre
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