311
Die Gebühren für die Erhebung der vom Inhaber des
Markungsrechts der Staatskasse zu ersetzenden Kosten, gleich
wie für die Erhebung der nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes
vom 26. März 1552 den Grund= und Häuserbesitzern obliegen
den Beiträge trägt die Staatskasse.
II. Von der Verlegung der Gemarkungsgrenzen.
§ 3. Vor Beginn der Aussteinung ist die Gemarkungs
grenze zu begehen, um zu sehen, ob ihr Zug allerwärts zweck
mäßig oder welche Verlegung derselben wünschenswert ist.
Die Begehung der Gemarkungsgrenzen zerfällt in so viele
Abteilungen, als Gemarkungen angrenzen. Auf jeder Abteilung
treten die Vertreter der beteiligten Gemarkungen zusammen und
besichtigen mit dem Geometer die Grenze; vorher nehmen sie
Kenntnis von den vorhandenen Plänen und Urkunden. Die
Güterbesitzer in der Nähe der Gemarkungsgrenze sind urkund
lich einzuladen, der Begehung der Grenze anzuwohnen und ihre
Wünsche vorzubringen.
Liegt einer der Fälle vor, wegen welcher der Art. 3 des
Gesetzes eine Verlegung der Gemarkungsgrenze fordert, so ist
dieselbe womöglich herbeizuführen.
§ 9. Beantragen die Vertreter einer der beteiligten Ge
markungen eine Verlegung der Gemarkungsgrenze, so hat sich
der Geometer zu bemühen, eine Verständigung mit den Ver
tretern der andern beteiligten Gemarkung zu erzielen. Über
das Ergebnis, falls der Antrag nicht aufgegeben wird, hat er
ein Protokoll nebst Handriß aufzunehmen und im Protokoll den
Antrag zu begründen.
Sind die Vertreter der beiden beteiligten Gemarkungen über
eine Gemarkungsgrenzverlegung einig, so haben die betreffenden
Bürgermeisterämter gemeinschaftlich eine Tagfahrt anzuordnen,
um die beteiligten Güterbesitzer an Ort und Stelle von der
vereinbarten Grenzverlegung zu unterrichten und zu hören, ob
sie damit einverstanden sind, oder welche Erinnerungen sie da
gegen vorbringen.