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zu versehen und die dazwischen liegenden kleinen Krümmungen
bei der Aufnahme durch Messung an die Hauptpunkte anzuknüpfen.
§ 5. Die Grenzen der Gewannen müssen mit Steinen be
zeichnet werden, welche mindestens 2 Fuß lang, nach jeder Richtung
fünf Zoll dick, mit breitem Fuße versehen und am Kopfe mit
Vermeidung scharfer Kanten roh behauen sind. Sie sollen bis
auf fünf Zoll im Boden sitzen.
Den Gemeinden ist es unbenommen, vollständig behauene
Steine von stärkerem Maße zu Gewannsteinen zu verwenden,
welche aber immer so tief in den Boden kommen müssen, daß
sie festen Stand haben und durch den Feldbau nicht leicht ver
rückt werden können.
Sind wegen weichen Bodens hölzerne Marken auf Ge
wannengrenzen nötig, so müssen sie je nach Umständen drei bis
vier Fuß lang und bei vierkantigem Holze nach jeder Richtung
wenigstens drei Zoll, bei rundem Holze wenigstens vier Zoll dick sein.
§ 6. Zur Vermarkung der Eigentumsgrenzen können die
Eigentümer nach ihrem Belieben behauene oder unbehauene Steine
verwenden, welche mindestens achtzehn Zoll lang, am Fuße ge
nugsam dick, am Kopfe dagegen etwas verjüngt sein und bis
auf vier Zoll im Boden sitzen müssen.
Werden die Eigentumsgrenzen mit Stückeln festgestellt,
so sollen diese zwei Fuß lang und nach jeder Richtung zwei
Zoll dick sein und bis auf fünf Zoll im Boden stecken.
Die Eigentumsgrenzmarken sind in gerader Flucht und da,
wo die Ackerbreiten auf Gemarkungs= oder Gewannengrenzen
stoßen, nicht in diese selbst, sondern mindestens fünf Fuß zurück
zu setzen.
§ 7. Wenn die Staatsbehörde eine Zahlung für die Fest
stellung der Eigentumsgrenzen von dem Inhaber des Markungs
rechts erhebt, so hat sie diesem ein Umlageregister für den
Wiedereinzug seiner Auslage von den einzelnen Eigentümern
auf deren Kosten zu fertigen und nach Beendigung des Geschäfts
zuzustellen. Der Inhaber des Markungsrechts hat diese Kosten
vorzuschießen. Die Umlage ist so zu bemessen, daß sie auch die
Kosten ihrer Erhebung deckt.