Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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zu versehen und die dazwischen liegenden kleinen Krümmungen 
bei der Aufnahme durch Messung an die Hauptpunkte anzuknüpfen. 
§ 5. Die Grenzen der Gewannen müssen mit Steinen be 
zeichnet werden, welche mindestens 2 Fuß lang, nach jeder Richtung 
fünf Zoll dick, mit breitem Fuße versehen und am Kopfe mit 
Vermeidung scharfer Kanten roh behauen sind. Sie sollen bis 
auf fünf Zoll im Boden sitzen. 
Den Gemeinden ist es unbenommen, vollständig behauene 
Steine von stärkerem Maße zu Gewannsteinen zu verwenden, 
welche aber immer so tief in den Boden kommen müssen, daß 
sie festen Stand haben und durch den Feldbau nicht leicht ver 
rückt werden können. 
Sind wegen weichen Bodens hölzerne Marken auf Ge 
wannengrenzen nötig, so müssen sie je nach Umständen drei bis 
vier Fuß lang und bei vierkantigem Holze nach jeder Richtung 
wenigstens drei Zoll, bei rundem Holze wenigstens vier Zoll dick sein. 
§ 6. Zur Vermarkung der Eigentumsgrenzen können die 
Eigentümer nach ihrem Belieben behauene oder unbehauene Steine 
verwenden, welche mindestens achtzehn Zoll lang, am Fuße ge 
nugsam dick, am Kopfe dagegen etwas verjüngt sein und bis 
auf vier Zoll im Boden sitzen müssen. 
Werden die Eigentumsgrenzen mit Stückeln festgestellt, 
so sollen diese zwei Fuß lang und nach jeder Richtung zwei 
Zoll dick sein und bis auf fünf Zoll im Boden stecken. 
Die Eigentumsgrenzmarken sind in gerader Flucht und da, 
wo die Ackerbreiten auf Gemarkungs= oder Gewannengrenzen 
stoßen, nicht in diese selbst, sondern mindestens fünf Fuß zurück 
zu setzen. 
§ 7. Wenn die Staatsbehörde eine Zahlung für die Fest 
stellung der Eigentumsgrenzen von dem Inhaber des Markungs 
rechts erhebt, so hat sie diesem ein Umlageregister für den 
Wiedereinzug seiner Auslage von den einzelnen Eigentümern 
auf deren Kosten zu fertigen und nach Beendigung des Geschäfts 
zuzustellen. Der Inhaber des Markungsrechts hat diese Kosten 
vorzuschießen. Die Umlage ist so zu bemessen, daß sie auch die 
Kosten ihrer Erhebung deckt.
	        
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