Objekt : Kommentar zum Gesetze betreffend die zürcherische Rechtspflege vom 2. Christmonat 1874 und 12. Brachmonat 1880 ([Hauptbd.])

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treibung  eines  Marktes  von  Börseneffekten  einen  vermögensrechtlichen
Zweck  habe  und  also  das  Recht  des  Gesellschafters,  an  diesem  Markte
als  Offerent  oder  Oblat  teilzunehmen,  als  ein  vermögensrechtliches  zu
betrachten  sei;  jedenfalls  besitzt  der  beklagte  Verein  ein  zur  Erreichung
seines  Zweckes  dienendes  Vermögen.  Aus  den  Statuten  geht  hervor,  dass
der  Verein  eine  Kasse  hat,  aus  welcher  er  seine  Ausgaben  bestreitet,
dass  er  einen  besoldeten  Kassier  hält,  Eintrittsgelder
Beiträge  und  Courtage ¬
  bezieht  und  in  einem  Mietverhältnisse  steht.
Er  ist  also  Träger
von  Vermögensrechten  und  der  §  13  der  Statuten  sagt  auch  ausdrücklich,
dass  der  Ausschluss  aus  dem  Verein  den  Anspruch  an  das  Vereinsvermögen
verwirke.  Dieser  Anspruch  ist  ein  zivilrechtlicher,  der  Streit  über  denselben ¬
  und  damit  der  Streit  über  die  Rechtsgültigkeit  des  Ausschlusses
ist  daher  von  den  Gerichten  zu  entscheiden.
R.  1878.  Nr.  40.
5.  Die  Geschwister  des  ledig  verstorbenen  Sch.,  dessen  ganzer
Nachlass  der  von  dem  Erblasser  adoptirten  Beklagten  zugefallen  war,
traten  gegen  die  letztere  klagend  auf,  indem  sie  verlangten:  1)  dass  diese
Adoption  als  ungültig,  bezw.  soweit  rechtlich  unwirksam  erklärt  werde.
als  durch  dieselbe  die  Erbberechtigung  der  Kläger  affizirt  werde  und
dass  daher  2)  die  Beklagte  den  Nachlass  an  die  Kläger  herauszugeben
habe.  Die  Klage  wurde  abgewiesen:
Das  Bezirksgericht  hat  die  Klage  angebrachtermassen  abgewiesen,
davon  ausgehend,  dass  die  Adoption  perfekt  geworden  sei,  eine  Wiederaufhebung ¬
  derselben  aber  nicht  durch  die  Gerichte,  sondern  durch  die
Verwaltungsbehörden  zu  geschehen  hätte,  das  in  der  zweiten  Streitfrage
enthaltene  Rechtsbegehren  aber  dahinfalle,  sobald  die  Adoption  zu  Recht
bestehe.  Es  ergibt  sich  aber,  wenn  man  die  beiden  als  zwei  Streitfragen
formulirten  Sätze  der  Weisung  im  Zusammenhange  in's  Auge  fasst,  dass
nur  der  zweite  ein  wirkliches  Klagebegehren  enthält,  nämlich  den  Antrag
die  Beklagte  zur  Herausgabe  gewisser  Teile  der  Verlassenschaft  zu  verurteilen, ¬
  dass  dagegen  die  erste  sogenannte  Streitfrage,  an  welche  sich
die  zweite  mit  der  Verbindung  „  und  dass  daher“  anschliesst,  lediglich  die
Frage  enthält,  ob  nicht  eine  dem  Rechtsbegehren  der  zweiten  Streitfrage
entgegen  gestellte  Einrede  zu  verwerfen  sei.
Der  Entscheid  darüber,  ob  die  Beklagte  zur  Herausgabe  der  Verlassenschaft ¬
  angehalten  werden  könne,  ist  unzweifelhaft  Rechtssache  und
es  wird  hieran  dadurch  nichts  geändert,  dass  behufs  der  Beantwortung
dieser  Frage  auf  die  Gültigkeit  der  Adoption  eingetreten  werden  muss;
denn  es  steht  den  Gerichten  unzweifelhaft  die  Befugnis  zu,  auch  über
Fragen  staatsrechtlicher  oder  administrativer  Natur  sich  selbständig  auszusprechen, ¬
  wenn  deren  Beantwortung  eine  notwendige  Voraussetzung
der  Entscheidung  eines  in  die  Kompetenz  der  Gerichte  fallenden  Streites
bildet.  (Vgl.  Z.  IV.  10.
Die  Kläger  bestreiten  nicht,  dass  die  Adoption  von  den  zuständigen
Behörden  und  unter  Beobachtung  der  gesetzlichen  Vorschriften  eingeleitet
und  vollzogen  worden  sei.  Sie  behaupten  bloss,  die  Beklagte  sei  eine
uneheliche  Tochter  des  J.  Sch.  und  da  es  nicht  zulässig  sei,  dass  ein
Vater  sein  uneheliches  Kind  adoptire,  so  müsse  die  formell  in  Ordnung
vollzogene  Adoption  nachträglich  als  ungültig  oder  doch  gegenüber  den
erbberechtigten  Verwandten  als  unwirksam  erklärt  werden.  Nun  steht
aber  der  Entscheid  darüber,  ob  bei  Bewilligung  der  Adoption  ein  wesentlicher ¬
  Umstand  unbeachtet  geblieben  oder  ob  seither  ein  Adoptionshindernis ¬
  bekannt  geworden  sei,  einzig  den  Verwaltungsbehörden  zu  und  so
lange  diese  die  Adoption  nicht  aufheben,  ist  dieselbe  von  den  Gerichten
als  gültig  zu  betrachten.  Eine  Fristansetzung  zur  Stellung  eines  darauf
bezüglichen  Begehrens  an  die  Verwaltungsbehörden  ist  nicht  erforderlich,
            
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