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treibung eines Marktes von Börseneffekten einen vermögensrechtlichen
Zweck habe und also das Recht des Gesellschafters, an diesem Markte
als Offerent oder Oblat teilzunehmen, als ein vermögensrechtliches zu
betrachten sei; jedenfalls besitzt der beklagte Verein ein zur Erreichung
seines Zweckes dienendes Vermögen. Aus den Statuten geht hervor, dass
der Verein eine Kasse hat, aus welcher er seine Ausgaben bestreitet,
dass er einen besoldeten Kassier hält, Eintrittsgelder
Beiträge und Courtage ¬
bezieht und in einem Mietverhältnisse steht.
Er ist also Träger
von Vermögensrechten und der § 13 der Statuten sagt auch ausdrücklich,
dass der Ausschluss aus dem Verein den Anspruch an das Vereinsvermögen
verwirke. Dieser Anspruch ist ein zivilrechtlicher, der Streit über denselben ¬
und damit der Streit über die Rechtsgültigkeit des Ausschlusses
ist daher von den Gerichten zu entscheiden.
R. 1878. Nr. 40.
5. Die Geschwister des ledig verstorbenen Sch., dessen ganzer
Nachlass der von dem Erblasser adoptirten Beklagten zugefallen war,
traten gegen die letztere klagend auf, indem sie verlangten: 1) dass diese
Adoption als ungültig, bezw. soweit rechtlich unwirksam erklärt werde.
als durch dieselbe die Erbberechtigung der Kläger affizirt werde und
dass daher 2) die Beklagte den Nachlass an die Kläger herauszugeben
habe. Die Klage wurde abgewiesen:
Das Bezirksgericht hat die Klage angebrachtermassen abgewiesen,
davon ausgehend, dass die Adoption perfekt geworden sei, eine Wiederaufhebung ¬
derselben aber nicht durch die Gerichte, sondern durch die
Verwaltungsbehörden zu geschehen hätte, das in der zweiten Streitfrage
enthaltene Rechtsbegehren aber dahinfalle, sobald die Adoption zu Recht
bestehe. Es ergibt sich aber, wenn man die beiden als zwei Streitfragen
formulirten Sätze der Weisung im Zusammenhange in's Auge fasst, dass
nur der zweite ein wirkliches Klagebegehren enthält, nämlich den Antrag
die Beklagte zur Herausgabe gewisser Teile der Verlassenschaft zu verurteilen, ¬
dass dagegen die erste sogenannte Streitfrage, an welche sich
die zweite mit der Verbindung „ und dass daher“ anschliesst, lediglich die
Frage enthält, ob nicht eine dem Rechtsbegehren der zweiten Streitfrage
entgegen gestellte Einrede zu verwerfen sei.
Der Entscheid darüber, ob die Beklagte zur Herausgabe der Verlassenschaft ¬
angehalten werden könne, ist unzweifelhaft Rechtssache und
es wird hieran dadurch nichts geändert, dass behufs der Beantwortung
dieser Frage auf die Gültigkeit der Adoption eingetreten werden muss;
denn es steht den Gerichten unzweifelhaft die Befugnis zu, auch über
Fragen staatsrechtlicher oder administrativer Natur sich selbständig auszusprechen, ¬
wenn deren Beantwortung eine notwendige Voraussetzung
der Entscheidung eines in die Kompetenz der Gerichte fallenden Streites
bildet. (Vgl. Z. IV. 10.
Die Kläger bestreiten nicht, dass die Adoption von den zuständigen
Behörden und unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften eingeleitet
und vollzogen worden sei. Sie behaupten bloss, die Beklagte sei eine
uneheliche Tochter des J. Sch. und da es nicht zulässig sei, dass ein
Vater sein uneheliches Kind adoptire, so müsse die formell in Ordnung
vollzogene Adoption nachträglich als ungültig oder doch gegenüber den
erbberechtigten Verwandten als unwirksam erklärt werden. Nun steht
aber der Entscheid darüber, ob bei Bewilligung der Adoption ein wesentlicher ¬
Umstand unbeachtet geblieben oder ob seither ein Adoptionshindernis ¬
bekannt geworden sei, einzig den Verwaltungsbehörden zu und so
lange diese die Adoption nicht aufheben, ist dieselbe von den Gerichten
als gültig zu betrachten. Eine Fristansetzung zur Stellung eines darauf
bezüglichen Begehrens an die Verwaltungsbehörden ist nicht erforderlich,