Inhaltsverzeichnis : Ortloff, Friedrich: Grundzüge eines Systems des Teutschen Privatrechts mit Einschluß des Lehnrechts

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1715.  4.  c.  praes.  F.  C.  Conradi.  Helmstad.  1745.  4.  Jo.
Henr.  Berger  de  utilitate  usucapionis  in  probando  dominio
iis  praecipue  in  locis,  quibus  recepta  est  resignatio  judicialis. ¬
  Lipf.  1710.  4.  (im  Anhang  mehrere  hieher  gehörige  Schriften, =
  namentlich  p.  177-250  die  von  Schubart  a.  Klein,
enthaltend).  Leyser  meditat.  ad  Pand.  sp.  446.  Gebh.  Christ.
Bastineller  de  investitura  bonorum  allodialium  immobilium. -
  Viteb.  1738.  4.  Mich.  Godofr.  Wernher  de  relignatione -
  judiciali  fundorum  mere  allodialium  in  ultimis  voluntatibus -
  cessante.  Vitéb.  1760.  4.  C.  G.  Asher  observationes ¬
  quaedam  in  doctrinam  juris  germanici  de  inveltitura.
allodiorum.  Bonn.  1820.  4.  Runde  Grunds.  des  t.  Privatr. =
  §.  259  —  261.  Mittermater  Grunds.  des  t.  Privatr.
§.  144.  Eichhorn  Einleitung  in  das  t.  Prtvatr.  §.  174.  175.
Zur  Geschichte  des  Instituts  der  gerichtlichen  Auflassung  s.  noch
Paul  Wigand  das  Femgericht  Westphalens.  S.  314-332.
Vom  Sächsischen  Recht  insbesondere  s.  Sachsensp.  Buch  I.  Art.  52.
Magdeb.  Weichbild.  Art.  20.  Die  hier,  namentlich  in  dem
Weichbild  angeführten  Formalitäten,  wozu  insbesondere  gehörte,
daß  der  Richter  den  Erwerbenden  an  Ort  und  Stelle  in  die
zu  übergebende  Sache  einwieß,  sind  abgekommen,  so  wie  sich
überhaupt  das  ganze  Jnstitut  durch  Praxis  und  neuere  Gesetze
auf  eigenthümliche  Weise  ausgebildet  hat.  Vergl.  Weiske
Grundsätze  des  teutschen  Privatrechts  nach  dem  Sachsenspiegel.
s.  25.  Andr.  Meyer  de  investitura  saxonica  in  rebus  allodialibus ¬
  immobilibus.  Francof.  1666.  4.  u.  bei  Berger  l.  c.
p.  105  —  176.  Haubold  Lehrb.  des  Kön.  Sächs.  Privatr.
§.  187.  u.  die  das.  angef.  Schriften.  Sachse  Handb.  des
Großh.  Sächs.  Privatr.  §.  284  -286.  Von  anderen  Particularrechten =
  s.  z.  B.  Matth.  Schlüter  Tractat  von  dem  Verlassungsrecht, ¬
  wie  selbiges  nicht  nur  in  Hamburg  und  Lübeck,
sondern  auch  in  benachbarten  und  andern  Sächsischen  Ländern
u.  Städten  u.  s.  w.  angenommen.  Hamb.  1703.  4.  Guil.
Amsinck  de  impugnatione  resignationis  ex  jure  Hamburgensi. ¬
  Götting.  1774.  4.  Von  Kamptz  Handbuch  des  Mecklenb. =
  Civilrechts.  §.  82.  S.  243-254.  Ein  mit  der  gerichtlichen =
  Auflassung  verwandtes  Institut  ist  die  in  dem  Oestreich.
Gesetzb.  §.  431-446.  vorgeschriebene  Einverleibung  in  öffentliche =
  Bücher,  Jntabulation,  welche  in  Eintragung  des  Erwer=
            
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