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Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher dem
Artikel 5 oder 7 dieses Gesetzes zuwiderhandelt.")
Artikel 9.
Für die Erhaltung der im Artikel 6 genannten
Grenzmarken haftet der einschlägige Inhaber des Mar
tungsrechts dergestalt, daß die fehlenden, schadhaften oder
aus ihrer Lage gekommenen Marken auf seine Kosten
wieder hergestellt werden müssen.
Sind die Eigentumsgrenzen einer Gemarkung oder
einer Abteilung derselben vollständig ausgesteint, so hat
der Inhaber des Markungsrechts für Erhaltung dieser
Steine zu sorgen, jedoch gegen Ersatz der Kosten durch
die beteiligten Grundeigentümer, welchen im Falle einer
Beschädigung der Rückgriff auf denjenigen, welcher den
Schaden verursacht hat, vorbehalten bleibt.
Artikel 10.
Die gegenseitige Lage der Grenzen der einzelnen
Grundstücke zu den Gewannengrenzen muß auf den zur
Vollziehung des Gesetzes vom 26. März 1852 zu ferti
genden Plänen in Zahlen ausgedrückt werden.
Die geheimen Unterlagen der Grenzmarken können
nicht gegen den durch diese Zahlen bestimmten Ort ent
scheiden.
IV. Vollzugsvorschrift.
Artikel 11.
Unsere Ministerien der Justiz, des Innern und der
Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
) Der dritte Absatzist weggefallen; vergl. Art. 7 Ziff. III des Bad.
Einf.=Ges. z. R.=St.=G. B. vom 23. Dez. 1871. (Ges. Bl. Nr. LI)
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