Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher dem 
Artikel 5 oder 7 dieses Gesetzes zuwiderhandelt.") 
Artikel 9. 
Für die Erhaltung der im Artikel 6 genannten 
Grenzmarken haftet der einschlägige Inhaber des Mar 
tungsrechts dergestalt, daß die fehlenden, schadhaften oder 
aus ihrer Lage gekommenen Marken auf seine Kosten 
wieder hergestellt werden müssen. 
Sind die Eigentumsgrenzen einer Gemarkung oder 
einer Abteilung derselben vollständig ausgesteint, so hat 
der Inhaber des Markungsrechts für Erhaltung dieser 
Steine zu sorgen, jedoch gegen Ersatz der Kosten durch 
die beteiligten Grundeigentümer, welchen im Falle einer 
Beschädigung der Rückgriff auf denjenigen, welcher den 
Schaden verursacht hat, vorbehalten bleibt. 
Artikel 10. 
Die gegenseitige Lage der Grenzen der einzelnen 
Grundstücke zu den Gewannengrenzen muß auf den zur 
Vollziehung des Gesetzes vom 26. März 1852 zu ferti 
genden Plänen in Zahlen ausgedrückt werden. 
Die geheimen Unterlagen der Grenzmarken können 
nicht gegen den durch diese Zahlen bestimmten Ort ent 
scheiden. 
IV. Vollzugsvorschrift. 
Artikel 11. 
Unsere Ministerien der Justiz, des Innern und der 
Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
) Der dritte Absatzist weggefallen; vergl. Art. 7 Ziff. III des Bad. 
Einf.=Ges. z. R.=St.=G. B. vom 23. Dez. 1871. (Ges. Bl. Nr. LI) 
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