Inhaltsverzeichnis : Darstellung des Seerechts nach gemeinem und hamburgischem Rechte und nach den Gesetzen der vorzüglichsten handelnden Staaten Europa's und America's (2)

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Dadurch  ist  denn  auch  der  Einwand  gehoben,  daß  der  Schiffer,
der  sich  ohne  Protest  eine  geringere  Ladung  gefallen  lasse  ec.,  auf
seine  Ansprüche  aus  der  Certepartie  zu  verzichten  scheine  3).  Theils
darf  nie  ein  Verzicht  vermuthet  werden,  theils  liegt  ja  ein  hinlänglicher ¬
  Rechtsvorbehalt  in  der  an  den  designirten  Ablader  ergangenen ¬
  Aufforderung.  Dann  aber  stehen  die  Seegesetze  einer
solchen  Präsumtion  selbst  entgegen,  indem  sie  ja  den  Schiffer  berechtigen, ¬
  andre  Güter  in  den  leeren  Raum  zu  laden,  und  den
Befrachter  nur  soweit  frey  sprechen,  als  jener  dadurch  gedeckt
wurde.  Nur  in  einem  Falle  könnten  Schwierigkeiten  in  dieser
Beziehung  entstehen.  Diese  Fautfracht  kann  nämlich  nicht  blos
so  vorkommen,  daß  der  Correspondent  dem  Schiffer  gar  keine
oder  nicht  die  volle  Ladung  giebt,  sondern  es  kann  auch  der  Fall
seyn,  daß  er  das  Schiff  mit  eignen  oder  fremden  Gütern  völlig
beladet,  aber  zu  einer  geringeren  Fracht,  als  die  in  der  Certepartie
stipulirte.  In  diesem  letzteren  Falle  ließe  sich  am  ehesten  behaupten, ¬
  der  Schiffer  verzichte  auf  seine  Ansprüche,  wenn  er  sich,  ohne
ausdrücklichen  Vorbehalt,  die  Abladung  zu  geringerer  Fracht  gefallen ¬
  lasse.  In  der  That  möchte  ich  hier  ihn  nicht  so  ganz  von
der  Nothwendigkeit  einer  Reservation  frey  sprechen.  Doch  glaube
ich  hier  noch  unterscheiden  zu  müssen:  1)  Giebt  ihm  der  Correspondent ¬
  selbst  Güter,  und  stellt  die  Connossemente  auf  eine  geringere =
  als  die  stipulirte  Fracht,  so  muß  er  wohl  eine  Erklärung
geben,  daß  er  durch  die  Annahme  dieser  Güter  seine  Rechte  aus
der  Certepartie  nicht  vergeben  wolle.  Denn  dieser  Fall  unterscheidet ¬
  sich  wesentlich  von  demjenigen,  wo  ihm  die  Ladung  ganz  oder
theilweise  verweigert  wird,  und  es  könnte  leicht  angenommen  werden, ¬
  daß  er  seinen  Contract  als  durch  die  Abladung,  so  wie  sie
geschehen,  erfüllt  ansehen  wolle.  2)  Erhält  er  aber  seine  Ladung
in  Stückgütern  von  dritten  Personen,  und  stellt  er  die  Connossemente ¬
  auf  deren  Namen  °),  so  fällt  dieß  weg.  Denn  hier  kann
8)  Heise  im  Archiv  f.  d.  Handelsr.  Bd.  II.  S.  551.  —  Warum  aber
will  man  immer  aus  einem  Proteste  auch  eine  Protestation  machen?
9)  Man  denke  sich,  der  Correspondent  habe  die  Ladung  nicht  vorräthig
            
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