Inhaltsverzeichnis : Neustetel, Leopold Joseph: ¬Der Büchernachdruck nach römischem Recht betrachtet

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dürfte  es  sowohl  der  Analogie  des  Rechts  *)
als  der  hiebei,  nur  für  nahe  Verwandte,  eintretenden
Billigkeitsrücksicht  entsprechend  seyn,  dasselbe  nicht  auf
jedweden  entfernten  Jntestat=  oder  gar  Testamentsorben, =
  sondern  nur  auf  Persönen  übergehen  zu  lassen,
die  mit  dem  verstorbenen  Schriftsteller  durch  Familienhande =
  nah  verbunden  sind  (De=  und  Ascendenten,
Geschwister,  überlebender  Ehegatte).
Mögen  diese  Blätter,  die  Frucht  einer  gewiß
wenigstens  partheilos  vorgenommenen,  Untersuchung
nicht  ganz  unberücksichtigt  bleiben,  und  zu  einer  befriedigenden =
  Feststellung  des  Zweifelhaften  Einiges
beitragen  !  weiter  erstrecken  sich  ihre  Ansprüche  nicht.
69)  L.  10.  D.  de  sepulor.  viol.,  I.  80.  §.  6.  D.  de  adq.  vel
emitt.  her.
            
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