§. 143. Oeffentliche und Privaturkunden.
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Urkunden (documenta quasi publica) stehen an Beweiskraft nur
den Privaturkunden gleich, und bloß der Beweis ihrer Echtheit wird
durch die Unterschrift der zugezogenen Zeugen mehr gesichert. 23) Dagegen ¬
behaupten Andere 24), daß diese Urkunden überhaupt den öffentlichen ¬
gleichgestellt seien?5); allein in der dafür angeführten c. 11
C., qui potior. in pignore (8, 18.) 26) ist bloß dem durch ein instrumentum ¬
publicum bewiesenen Pfandrecht das Privilegium des
Vorzugs vor andern gegeben, und dieses Privilegium auch auf
das durch ein instrumentum quasi publicum bewiesene Pfandrecht
bezogen worden, von einer Gleichstellung beider in der Beweiskraft ¬
ist hier aber nicht die Rede. 27) In den andern für jene
XIII, S. 150, not. 26, nur die, die Identität der Urkunde, welche in's Archiv
niedergelegt worden ist, zu erhalten. Daher bedarf es allerdings, wenn in
einem frühern Processe eine Privaturkunde als echt anerkannt wurde, insofern
das dort festgestellte formelle Recht auf einen spätern Proceß rechtlich wirksam ¬
ist, keiner nochmaligen Recognition jener Urkunde, in andern Processen,
und unter Verhältnissen, wo sonst eine Privaturkunde nicht beweisen kann,
hat auch diese keine ausgedehntere Beweiskraft.
23) Thibaut, System, III, §. 1176; Gönner, Handbuch, II, 46, §. 3;
Gensler, im Arch. f. civ. Prax., 1, S. 59, not. *), II, S. 322 f.
24) Martin, Lehrb., §. 205, not. h.
25) arg. c. 11 C. qui potior. in pign. (8, 18.), c. 17 C. si certum
pet. (4, 2.), c. 19 C. de fide instrum. (4, 21.), nov. 73, cap. 1, 2, 8,
nov. 90, cap. 2.
26) — „Eum, -
qui instrumentis publice consectis nititur, praepont ¬
decernimus, etiamsi posterior is contineatur, nisi forte probatae
atque integrae opinionis trium vel amplius virorum subscriptiones eisdem
idiochiris contineantur; tunc enim quasi publice consecta accipiuntur."
27) Einige, Bolley, Lehre von öff. Unterpfändern, 1802; Glück, Cemment., ¬
XVIII, §. 1081; Vangcrow, Leitfaden, 1, S. 809 f., sind freilich der
Ansicht, daß in dem citirten Gesetze eben nur eine Anwendung der Grundsätze ¬
über den Urkundenbeweis auf das Alter der Pfandrechte gemacht, und
nur die Neuerung eingeführt sei, daß auch durch ein instrumentum quas
publicum das Alter des Pfandrechts bewiesen werden könne. Der Inhalt
des Gesetzes sei demnach folgender: wenn Jemand einem andern Pfandgläubiger ¬
gegenüber das höhere Alter seines Pfandes beweisen will, so darf er
zu diesem Zweck nicht eine einseitig bloß vom Verpfänder ausgestellte Urkunde
gebrauchen, denn damit würde er zwar wohl die Existenz des Pfandrechts
nicht aber auch das Datum desselben, beweisen können, sondern er muß, falls
er durch Urkunden seinen Beweis führen will, entweder eine öffentliche, oder
eine von drei glaubhaften Männern unterschriebene Urkunde produciren. Gegen ¬
diese Ansicht spricht aber nicht bloß der Umstand, daß der an sich richtigGrundsatz, =
daß Privaturkunden regelmäßig nur gegen den Aussteller
beweisen, gerade hier, und überall da, eine Ausnahme leidet, wo der Aussteller ¬
darin eine Verfügung über ein seiner Disposition unterworfenes Object