Volltext : Handbuch des gemeinen deutschen Civilprozesses (2)

§.  143.  Oeffentliche  und  Privaturkunden.
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Urkunden  (documenta  quasi  publica)  stehen  an  Beweiskraft  nur
den  Privaturkunden  gleich,  und  bloß  der  Beweis  ihrer  Echtheit  wird
durch  die  Unterschrift  der  zugezogenen  Zeugen  mehr  gesichert.  23)  Dagegen ¬
  behaupten  Andere  24),  daß  diese  Urkunden  überhaupt  den  öffentlichen ¬
  gleichgestellt  seien?5);  allein  in  der  dafür  angeführten  c.  11
C.,  qui  potior.  in  pignore  (8,  18.)  26)  ist  bloß  dem  durch  ein  instrumentum ¬
  publicum  bewiesenen  Pfandrecht  das  Privilegium  des
Vorzugs  vor  andern  gegeben,  und  dieses  Privilegium  auch  auf
das  durch  ein  instrumentum  quasi  publicum  bewiesene  Pfandrecht
bezogen  worden,  von  einer  Gleichstellung  beider  in  der  Beweiskraft ¬
  ist  hier  aber  nicht  die  Rede.  27)  In  den  andern  für  jene
XIII,  S.  150,  not.  26,  nur  die,  die  Identität  der  Urkunde,  welche  in's  Archiv
niedergelegt  worden  ist,  zu  erhalten.  Daher  bedarf  es  allerdings,  wenn  in
einem  frühern  Processe  eine  Privaturkunde  als  echt  anerkannt  wurde,  insofern
das  dort  festgestellte  formelle  Recht  auf  einen  spätern  Proceß  rechtlich  wirksam ¬
  ist,  keiner  nochmaligen  Recognition  jener  Urkunde,  in  andern  Processen,
und  unter  Verhältnissen,  wo  sonst  eine  Privaturkunde  nicht  beweisen  kann,
hat  auch  diese  keine  ausgedehntere  Beweiskraft.
23)  Thibaut,  System,  III,  §.  1176;  Gönner,  Handbuch,  II,  46,  §.  3;
Gensler,  im  Arch.  f.  civ.  Prax.,  1,  S.  59,  not.  *),  II,  S.  322  f.
24)  Martin,  Lehrb.,  §.  205,  not.  h.
25)  arg.  c.  11  C.  qui  potior.  in  pign.  (8,  18.),  c.  17  C.  si  certum
pet.  (4,  2.),  c.  19  C.  de  fide  instrum.  (4,  21.),  nov.  73,  cap.  1,  2,  8,
nov.  90,  cap.  2.
26)  —  „Eum, -
  qui  instrumentis  publice  consectis  nititur,  praepont ¬
  decernimus,  etiamsi  posterior  is  contineatur,  nisi  forte  probatae
atque  integrae  opinionis  trium  vel  amplius  virorum  subscriptiones  eisdem
idiochiris  contineantur;  tunc  enim  quasi  publice  consecta  accipiuntur."
27)  Einige,  Bolley,  Lehre  von  öff.  Unterpfändern,  1802;  Glück,  Cemment., ¬
  XVIII,  §.  1081;  Vangcrow,  Leitfaden,  1,  S.  809  f.,  sind  freilich  der
Ansicht,  daß  in  dem  citirten  Gesetze  eben  nur  eine  Anwendung  der  Grundsätze ¬
  über  den  Urkundenbeweis  auf  das  Alter  der  Pfandrechte  gemacht,  und
nur  die  Neuerung  eingeführt  sei,  daß  auch  durch  ein  instrumentum  quas
publicum  das  Alter  des  Pfandrechts  bewiesen  werden  könne.  Der  Inhalt
des  Gesetzes  sei  demnach  folgender:  wenn  Jemand  einem  andern  Pfandgläubiger ¬
  gegenüber  das  höhere  Alter  seines  Pfandes  beweisen  will,  so  darf  er
zu  diesem  Zweck  nicht  eine  einseitig  bloß  vom  Verpfänder  ausgestellte  Urkunde
gebrauchen,  denn  damit  würde  er  zwar  wohl  die  Existenz  des  Pfandrechts
nicht  aber  auch  das  Datum  desselben,  beweisen  können,  sondern  er  muß,  falls
er  durch  Urkunden  seinen  Beweis  führen  will,  entweder  eine  öffentliche,  oder
eine  von  drei  glaubhaften  Männern  unterschriebene  Urkunde  produciren.  Gegen ¬
  diese  Ansicht  spricht  aber  nicht  bloß  der  Umstand,  daß  der  an  sich  richtigGrundsatz, =
  daß  Privaturkunden  regelmäßig  nur  gegen  den  Aussteller
beweisen,  gerade  hier,  und  überall  da,  eine  Ausnahme  leidet,  wo  der  Aussteller ¬
  darin  eine  Verfügung  über  ein  seiner  Disposition  unterworfenes  Object
            
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