Inhaltsverzeichnis : Band (2)

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Diese  Auffassung  findet  in  der  oberstrichterlichen  Rechtsprechung  ihren
entsprechenden  Ausdruck.'  u.  2
Der  Vorstand  erhält  eine  Stellung,  die  der  Rechtsanschauung  des
Deutschen  Handelsgesetzes  über  den  Charakter  der  Aktiengesellschaften  entspricht,
die  auf  der  Gesammtorganisation  dieser  Gesellschaften  basirt.
Liegt  auch  bei  ihm  ein  mandatsähnliches  Verhältniß  vor  (§  58),  so
ist  er  doch  kein  Mandatar,  sondern  Vertreter  kraft  Gesetzes;  er  ist  auch  kein
Institor  einer  societas;  denn  nicht  die  Aktionäre  werden  durch  ihn  vertreten, ¬
  sondern,  wie  ausdrücklich  gesagt  ist,  die  Aktiengesellschaft.
*)  In  dem  oben  in  §  37  erwähnten  Urtheil  vom  19.  Februar  1881,  Bd.  III,
S.  129:  Der  Vorstand  muß  in  der  That  Organ  der  Aktiengesellschaft  sein.
2)  Urtheil  vom  30.  März  1881  in  Sachen  Konkursmasse  Herzfelder  Dampfziegelei, ¬
  Aktiengesellschaft,  Kläger,  wider  L.  (Band  V  der  Entscheidungen  S.  23):  —  „Beklagter ¬
  war  als  Vorstand  Organ  der  Aktiengesellschaft".
Wiedemannsche  Hofbuchdruckerei  in  Saalfeld.
            
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