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für das Feldbereinigungsunternehmen bestellt wird, ist die Rechnung ¬
als Anhang zur Gemeinderechnung zu führen, so daß
der Gemeinderechner von Beginn des Unternehmens ab über
alle auf dasselbe bezüglichen Einnahmen und Ausgaben ein
besonderes Kassenbuch zu führen und mit jeder Gemeinderechnung ¬
eine Rechnung zu stellen hat. Wird ein besonderer
Rechner aufgestellt, so ist unter allen Umständen alljährlich
Rechnung zu stellen.
Das Bezirksamt unterzieht die Feldbereinigungsrechnungen
gemäß den Vorschriften über das Gemeinderechnungswesen einer
regelmäßigen Prüfung. Von Bemängelungen, welche sich auf die
Erfüllung von in dieser Dienstinstruktion enthaltenen Vorschriften
beziehen, ist der Kulturinspektion Kenntnis zu geben.
2) Der Gemeinderat darf keine Anweisung auf die Feldbereinigungskasse ¬
erteilen, bevor die betreffenden Einnahmebeziehungsweise ¬
Ausgabe=Belege von der Oberdirektion geprüft
und gutgeheißen sind.
3) Der Vorsitzende der Vollzugskommission hat über alle
Einnahmen und Ausgaben, welche bei Ausführung des Unternehmens ¬
erwachsen, die Belege zu sammeln, zu prüfen und,
mit Beglaubigung versehen, bei Ablauf eines Monats unter
Anschluß einer die Namen der Forderungsberechtigten, Betreff
und Betrag der Forderungen enthaltenden Kostenzusammenstellung ¬
an die Kulturinspektion einzusenden. Bei Prüfung
der Zettel ist darauf zu sehen, daß in denselben der Gegenstand
der Forderung genau und deutlich bezeichnet ist, derart, daß ein
Zweifel hierüber nicht entstehen kann. Auf jedem Forderungszettel ¬
sind die Rechnungsparagraphen der Rubrikenordnung
(Formular 19) anzugeben, unter welche die bezüglichen Forderungen ¬
entfallen. In der Kostenzusammenstellung sind die
einzelnen Forderungsbeträge nach Rechnungsparagraphen zusammenzufassen. ¬
Handelt es sich um Taglöhne oder sonstige
eilige Ausgaben, so kann die Vorlage statt auf Ende des
Monats sofort gemacht werden.
Die Kulturinspektion unterzieht die von dem Vorsitzenden
vorgelegten Zettel nach Form und Inhalt einer Prüfung und