V.=O. Gr. Min.
des Innern
v. 1. Aug. 1891
(Ges.=Bl.
S. 166).
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sind aber auch die Geldentschädigungen aus der Tabelle Formular
12 aufzunehmen.
Nach vollständiger Erledigung der etwa erhobenen Beschwerden ¬
ist gemäß § 50 die Schlußbestätigung der Oberdirektion ¬
einzuholen.
Nachweisungen zum Grundbuch und zum Pfandbuch.
§ 59. Die Aufstellung einer Nachweisung über die eingetretenen ¬
Eigentumsveränderungen zum Grund= und zum
Pfandbuch hat nur bezüglich solcher Grundstücke stattzufinden,
deren Flächenmaß und Wert infolge der Weganlage in einer
im Verhältnis zum ursprünglichen Bestand erheblichen Weise
verändert worden ist. Dies trifft im allgemeinen bei allen
denjenigen Grundstücken nicht zu, welche durch die neue
Weganlage nur in der Richtung ihrer kürzeren Ausdehnung
(an den Köpfen) berührt werden.
Für welche Grundstücke die Aufstellung der Nachweisungen
zum Grundbuch und zum Pfandbuch nach Lage der Verhältnisse ¬
erforderlich wird, ist durch die Vollzugskommission mit Genehmigung ¬
der Kulturinspektion festzusetzen.
Zur Grundbuchsnachweisung ist die Tabelle über Geländeentschädigungen ¬
Formular 16 zu verwenden, mit Anderung des
Schildes nach Formular 14; die Nachweisung zum Unterpfandsbuch ¬
ist nach Formular 18 aufzustellen; wegen der Aufnahme
von Geldentschädigungen in die Pfandbuchsnachweisung und
wegen der Benachrichtigung der Vorzugs= und Unterpfandsgläubiger ¬
gelten die Vorschriften in Ziffer 4 und 5 von § 53.
Fünfter Teil.
Behandlung der Kosten.
Das Rechnungswesen.
§ 60. 1) Das gesamte Rechnungswesen ist nach der in
Anlage 19 zur Verordnung beiliegenden Rubrikenordnung, im
übrigen nach den für das Gemeinderechnungswesen geltenden
Vorschriften zu führen. Falls nicht ein besonderer Rechner