Full text : ¬Der badische Bürgermeister (3)

V.=O.  Gr.  Min.
des  Innern
v.  1.  Aug.  1891
(Ges.=Bl.
S.  166).

282
sind  aber  auch  die  Geldentschädigungen  aus  der  Tabelle  Formular
12  aufzunehmen.
Nach  vollständiger  Erledigung  der  etwa  erhobenen  Beschwerden ¬
  ist  gemäß  §  50  die  Schlußbestätigung  der  Oberdirektion ¬
  einzuholen.
Nachweisungen  zum  Grundbuch  und  zum  Pfandbuch.
§  59.  Die  Aufstellung  einer  Nachweisung  über  die  eingetretenen ¬
  Eigentumsveränderungen  zum  Grund=  und  zum
Pfandbuch  hat  nur  bezüglich  solcher  Grundstücke  stattzufinden,
deren  Flächenmaß  und  Wert  infolge  der  Weganlage  in  einer
im  Verhältnis  zum  ursprünglichen  Bestand  erheblichen  Weise
verändert  worden  ist.  Dies  trifft  im  allgemeinen  bei  allen
denjenigen  Grundstücken  nicht  zu,  welche  durch  die  neue
Weganlage  nur  in  der  Richtung  ihrer  kürzeren  Ausdehnung
(an  den  Köpfen)  berührt  werden.
Für  welche  Grundstücke  die  Aufstellung  der  Nachweisungen
zum  Grundbuch  und  zum  Pfandbuch  nach  Lage  der  Verhältnisse ¬
  erforderlich  wird,  ist  durch  die  Vollzugskommission  mit  Genehmigung ¬
  der  Kulturinspektion  festzusetzen.
Zur  Grundbuchsnachweisung  ist  die  Tabelle  über  Geländeentschädigungen ¬
  Formular  16  zu  verwenden,  mit  Anderung  des
Schildes  nach  Formular  14;  die  Nachweisung  zum  Unterpfandsbuch ¬
  ist  nach  Formular  18  aufzustellen;  wegen  der  Aufnahme
von  Geldentschädigungen  in  die  Pfandbuchsnachweisung  und
wegen  der  Benachrichtigung  der  Vorzugs=  und  Unterpfandsgläubiger ¬
  gelten  die  Vorschriften  in  Ziffer  4  und  5  von  §  53.
Fünfter  Teil.
Behandlung  der  Kosten.
Das  Rechnungswesen.
§  60.  1)  Das  gesamte  Rechnungswesen  ist  nach  der  in
Anlage  19  zur  Verordnung  beiliegenden  Rubrikenordnung,  im
übrigen  nach  den  für  das  Gemeinderechnungswesen  geltenden
Vorschriften  zu  führen.  Falls  nicht  ein  besonderer  Rechner
            
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