281
in alphabetischer Ordnung aufzuführen sind; die Spalte 2
bleibt dabei leer. Bei Unternehmungen, welche so klein sind,
daß die Übersichtlichkeit durch die Hinweglassung des Registers
nicht gefährdet erscheint, kann alsbald zur Aufstellung der Tabelle ¬
über Geländeentschädigungen geschritten werden.
Sodann sind die den einzelnen Eigentümern zu bewilligenden, ¬
beziehungsweise aufzulegenden Geldentschädigungen für
das abzutretende oder anzunehmende Gelände in die Geldausgleichungstabelle ¬
(Formular 17) einzutragen, in welcher ¬
auch die übrigen, nach Vorschrift der §§ 21, 35 und 40
zu ermittelnden Vergütungen für vorübergehende Wertserhöhungen, ¬
Wertsverminderungen, Vorausbeiträge und Kostenminderungen ¬
aufzuführen sind. In Spalte 5 dieses Formulars ist
schließlich zusammenzufassen, was jeder Eigentümer in die
Masse zu zahlen oder aus derselben zu empfangen hat.
Sofern die Beteiligten wegen des geringen Wertes des in
die Weganlage fallenden Geländes wünschen, daß von der Vermessung ¬
und Planaufnahme für das abzutretende (beziehungsweise ¬
anzunehmende) Gelände abgesehen werde, kann die Oberdirektion ¬
die Ermittelung des Wertes dieser Geländeparzellen
durch bloße Abschätzung gestatten.
Prüfung und Schlußverfahren.
§ 53. Ist dergestalt festgestellt, was jeder Eigentümer zu
der Weganlage abzutreten oder an Gelände anzunehmen und
dafür an Entschädigung, sowie für etwaige vorübergehende
Wertserhöhungen oder Wertsverminderungen zu empfangen,
beziehungsweise zu vergüten hat, und in welchem Maße derselbe
an den Kosten des Unternehmens etwa besonders beteiligt ist,
so sind sämtliche Pläne, Tabellen und Akten, einschließlich der
Vorarbeiten und Kostenüberschläge der Oberdirektion zur Prüfung ¬
vorzulegen, nach deren Beendigung das Schlußverfahren
gemäß §§ 45 ff. stattzufinden hat.
Für die den einzelnen Güterbesitzern hierbei zuzustellenden
Zuteilungsauszüge ist Formular 16 zu benützen; in dieselben