Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Grundgerechtigkeiten von der Gemarkungsgrenzverlegung nur 
bezüglich derjenigen Grundstücke zu vollziehen, welche bei Ver 
gleichung des alten und neuen Planes die Gemarkung gewechselt 
haben, so daß eine derartige Benachrichtigung hinsichtlich der 
jenigen Grundstücke unterbleibt, welche durch die bloße Gemar 
kungsgrenzverlegung die Gemarkung gewechselt haben würden, 
nun aber infolge der gleichzeitigen Bereinigung in der alten 
Gemarkung verbleiben (beziehungsweise zurückverlegt wurden): 
diese Benachrichtigung hat erst nach der Schlußbestätigung zu 
erfolgen. 
Vierter Teil. 
Besondere Vorschriften für das Wegeanlageverfahren. 
Ermittelung des zu der Weganlage erforderlichen 
Geländes und der hierfür zu leistenden Entschädi 
gungen. 
§ 57. Sosern für ein auf die Veränderung beziehungs 
weise Neuanlegung von Feldwegen ohne jede Grundstücksver 
legung beschränktes Unternehmen die Oberdirektion die Vereini 
gung der Besitzstandsaufnahme mit dem Zuteilungsverfahren 
gemäß § 9 der Vollzugsverordnung (Schlußsatz) gestattet hat, 
treten folgende Vereinfachungen des im zweiten Teil, erster bis 
dritter Abschnitt, vorgeschriebenen Verfahrens ein: 
Die Vollzugskommission, beziehungsweise der als Mit 
glied derselben bestellte Geometer hat auf Grund des in der 
Abstimmungstagfahrt beschlossenen Planes unter Leitung der 
Kulturinspektion die neuen Weganlagen im Feld abzustecken 
und hiernach die an dem Unternehmen — durch Abgabe oder 
durch Annahme von Gelände oder bloß durch Leistung eines 
Kostenbeitrages — beteiligt erscheinenden Grundstücke zu be 
zeichnen und deren Eigentumsverhältnisse festzustellen. Das 
Ergebnis dieser Ermittelungen ist in den Spalten 1—8 des 
als Besitzstands= und als Zuteilungsregister (Formulare 4 und 
10) dienenden Registers über Geländeentschädigungen 
(Formular 16) einzutragen. Sofern die Katastervermessung
	        
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