279
Grundgerechtigkeiten von der Gemarkungsgrenzverlegung nur
bezüglich derjenigen Grundstücke zu vollziehen, welche bei Ver
gleichung des alten und neuen Planes die Gemarkung gewechselt
haben, so daß eine derartige Benachrichtigung hinsichtlich der
jenigen Grundstücke unterbleibt, welche durch die bloße Gemar
kungsgrenzverlegung die Gemarkung gewechselt haben würden,
nun aber infolge der gleichzeitigen Bereinigung in der alten
Gemarkung verbleiben (beziehungsweise zurückverlegt wurden):
diese Benachrichtigung hat erst nach der Schlußbestätigung zu
erfolgen.
Vierter Teil.
Besondere Vorschriften für das Wegeanlageverfahren.
Ermittelung des zu der Weganlage erforderlichen
Geländes und der hierfür zu leistenden Entschädi
gungen.
§ 57. Sosern für ein auf die Veränderung beziehungs
weise Neuanlegung von Feldwegen ohne jede Grundstücksver
legung beschränktes Unternehmen die Oberdirektion die Vereini
gung der Besitzstandsaufnahme mit dem Zuteilungsverfahren
gemäß § 9 der Vollzugsverordnung (Schlußsatz) gestattet hat,
treten folgende Vereinfachungen des im zweiten Teil, erster bis
dritter Abschnitt, vorgeschriebenen Verfahrens ein:
Die Vollzugskommission, beziehungsweise der als Mit
glied derselben bestellte Geometer hat auf Grund des in der
Abstimmungstagfahrt beschlossenen Planes unter Leitung der
Kulturinspektion die neuen Weganlagen im Feld abzustecken
und hiernach die an dem Unternehmen — durch Abgabe oder
durch Annahme von Gelände oder bloß durch Leistung eines
Kostenbeitrages — beteiligt erscheinenden Grundstücke zu be
zeichnen und deren Eigentumsverhältnisse festzustellen. Das
Ergebnis dieser Ermittelungen ist in den Spalten 1—8 des
als Besitzstands= und als Zuteilungsregister (Formulare 4 und
10) dienenden Registers über Geländeentschädigungen
(Formular 16) einzutragen. Sofern die Katastervermessung