§ 61. Auslieferung; Verhältnis zu einzelnen Staaten.
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Dem Auslande gegenüber tritt jedoch der einheitliche
Charakter der Monarchie in den Vordergrund, indem aus keinem
der beiden Staatsgebiete die Auslieferung eines Angehörigen des
anderen Staatsgebietes an einen fremden Staat erfolgen kann. In
diesem Sinne heißt es im § 17 des ungarischen Strafgesetzes: »Ein
Angehöriger des anderen Staates der Monarchie darf nur seinem
Heimatsstaate ausgeliefert werden.« Den österreichischen Gerichten
wurde mit J. M. E. v. 28. Jänner 1877, Z. 966, bedeutet, dass
Angehörige der ungarischen Reichshälfte, welche außerhalb der
österreichisch-ungarischen Monarchie eine strafbare Handlung begangen -
haben und im Gebiete der im Reichsrathe vertretenen Königreiche ¬
und Länder betreten werden, niemals an das Ausland ausgeliefert -
werden können. Endlich enthält auch das bosnische
Strafgesetz eine analoge Bestimmung im § 75: »Ein Angehöriger der
österreichisch-ungarischen Monarchie darf nie einem fremden Staate
ausgeliefert werden«.
II. Verhältnis zu anderen Staaten.
Bezüglich der Auslieferung flüchtiger Verbrecher bestehen
zwischen Österreich-Ungarn und 16 fremden Staaten formelle vertragsmäßige ¬
Abmachungen, deren Inhalt mehrfach durch Nachtragsconventionen, -
Specialvereinbarungen oder normative Erlässe ergänzt
oder interpretiert wurde. Außerdem hat sich im Verhältnisse zu
anderen Staaten theilweise eine thatsächliche Gepflogenheit herausgebildet, ¬
welche den Verkehrsbedürfnissen nach Thunlichkeit Rechnung ¬
zu tragen sucht. Insoweit für die Beziehungen der Monarchie
zu einzelnen Ländern in der einen oder anderen Richtung eine Norm
besteht, wird dieselbe im folgenden ersichtlich gemacht, die Bestimmungen ¬
der geltenden Verträge aber sollen im nächsten Paragraphe -
schematisch dargestellt werden.
Von den in Kraft stehenden Verträgen stammen fünf aus der
Zeit vor der neuen staatsrechtlichen Gestaltung der Monarchie, nämlich ¬
jene mit dem Deutschen Reiche, 1854, mit der Schweiz 1855.
mit Frankreich 1855, mit Nordamerika 1856, und mit Spanien 1861.
Diese Vereinbarungen, welche vor Wiederherstellung der
ungarischen Verfassung und ohne Mitwirkung des ungarischen Landtages -
zustande gekommen sind, werden für die Länder der ungarischen
Krone formell nicht als verbindlich betrachtet; die ungarische Re
gierung erklärte sich jedoch bereit, dieselben, insoferne sie den
geltenden völkerrechtlichen Principien entsprechen, d. h. insoferne
sie die Auslieferung ausländischer, nicht politischer Ver-