Full text : Jettel, Emil: Handbuch des internationalen Privat- und Strafrechtes

§  61.  Auslieferung;  Verhältnis  zu  einzelnen  Staaten.
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Dem  Auslande  gegenüber  tritt  jedoch  der  einheitliche
Charakter  der  Monarchie  in  den  Vordergrund,  indem  aus  keinem
der  beiden  Staatsgebiete  die  Auslieferung  eines  Angehörigen  des
anderen  Staatsgebietes  an  einen  fremden  Staat  erfolgen  kann.  In
diesem  Sinne  heißt  es  im  §  17  des  ungarischen  Strafgesetzes:  »Ein
Angehöriger  des  anderen  Staates  der  Monarchie  darf  nur  seinem
Heimatsstaate  ausgeliefert  werden.«  Den  österreichischen  Gerichten
wurde  mit  J.  M.  E.  v.  28.  Jänner  1877,  Z.  966,  bedeutet,  dass
Angehörige  der  ungarischen  Reichshälfte,  welche  außerhalb  der
österreichisch-ungarischen  Monarchie  eine  strafbare  Handlung  begangen -
  haben  und  im  Gebiete  der  im  Reichsrathe  vertretenen  Königreiche ¬
  und  Länder  betreten  werden,  niemals  an  das  Ausland  ausgeliefert -
  werden  können.  Endlich  enthält  auch  das  bosnische
Strafgesetz  eine  analoge  Bestimmung  im  §  75:  »Ein  Angehöriger  der
österreichisch-ungarischen  Monarchie  darf  nie  einem  fremden  Staate
ausgeliefert  werden«.
II.  Verhältnis  zu  anderen  Staaten.
Bezüglich  der  Auslieferung  flüchtiger  Verbrecher  bestehen
zwischen  Österreich-Ungarn  und  16  fremden  Staaten  formelle  vertragsmäßige ¬
  Abmachungen,  deren  Inhalt  mehrfach  durch  Nachtragsconventionen, -
  Specialvereinbarungen  oder  normative  Erlässe  ergänzt
oder  interpretiert  wurde.  Außerdem  hat  sich  im  Verhältnisse  zu
anderen  Staaten  theilweise  eine  thatsächliche  Gepflogenheit  herausgebildet, ¬
  welche  den  Verkehrsbedürfnissen  nach  Thunlichkeit  Rechnung ¬
  zu  tragen  sucht.  Insoweit  für  die  Beziehungen  der  Monarchie
zu  einzelnen  Ländern  in  der  einen  oder  anderen  Richtung  eine  Norm
besteht,  wird  dieselbe  im  folgenden  ersichtlich  gemacht,  die  Bestimmungen ¬
  der  geltenden  Verträge  aber  sollen  im  nächsten  Paragraphe -
  schematisch  dargestellt  werden.
Von  den  in  Kraft  stehenden  Verträgen  stammen  fünf  aus  der
Zeit  vor  der  neuen  staatsrechtlichen  Gestaltung  der  Monarchie,  nämlich ¬
  jene  mit  dem  Deutschen  Reiche,  1854,  mit  der  Schweiz  1855.
mit  Frankreich  1855,  mit  Nordamerika  1856,  und  mit  Spanien  1861.
Diese  Vereinbarungen,  welche  vor  Wiederherstellung  der
ungarischen  Verfassung  und  ohne  Mitwirkung  des  ungarischen  Landtages -
  zustande  gekommen  sind,  werden  für  die  Länder  der  ungarischen
Krone  formell  nicht  als  verbindlich  betrachtet;  die  ungarische  Re
gierung  erklärte  sich  jedoch  bereit,  dieselben,  insoferne  sie  den
geltenden  völkerrechtlichen  Principien  entsprechen,  d.  h.  insoferne
sie  die  Auslieferung  ausländischer,  nicht  politischer  Ver-
            
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