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gehenden Absatze bezeichnete Benachrichtigung an die zu
dieser Geldentschädigung anspruchsberechtigten Vorzugsund ¬
Unterpfandsberechtigten so frühzeitig zu bewirken,
daß die letzteren ihre Rechte vor der Auszahlung der
Geldentschädigung wahren können. Mit der hiernach
unter Beachtung der Vorschriften der §§ 15—17 der
Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums der
Justiz, des Kultus und Unterrichts vom 2. August 1886,
den Vollzug der Gesetze über die Bereinigung der Unterpfandsbücher ¬
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt
1886 Nr. XXXVII, siehe unten Ziff. XXXIV), zu vollziehenden ¬
Benachrichtigung hat der Gemeinderat den Vorzugs= ¬
und Unterpfandsberechtigten zugleich zu eröffnen:
1. daß sie gemäß § 24 der landesherrlichen Verordnung
vom 21. Mai 1886, die Verbesserung der Feldeinteilung ¬
betreffend, darauf dringen können, daß die
Geldentschädigung bis zur Verständigung mit dem
Grundeigentümer nach Maßgabe des Gesetzes vom
7. Juni 1884, die öffentliche Hinterlegung von Geld
und Wertpapieren betreffend, hinterlegt werde:
daß ein bezüglicher Antrag bei der Oberdirektion
des Wasser= und Straßenbaues zu stellen und
von diesem Vorhaben binnen acht Tagen von der Zustellung ¬
der gemeinderätlichen Eröffnung ab der Vollzugskommission ¬
Nachricht zu geben ist, andernfalls
nach Ablauf dieser Frist die Auszahlung der Geldentschädigungen ¬
an die Grundeigentümer erfolgen werde.
Den Kulturinspektionen wird die Überwachung des Vollzugs ¬
dieser Vorschrift zur besonderen Pflicht gemacht.
Auflösung der Vollzugskommission.
§ 54. Ist eine weitere Thätigkeit der Vollzugskommission
nach dem Stande des Geschäftes nicht mehr erforderlich, so hat
die Kulturinspektion den Antrag auf Auflösung derselben zu
stellen. Die etwa nach Auflösung der Vollzugskommission noch
einkommenden Anträge erledigt die Oberdirektion, soweit nicht
der Gemeinderat oder das Bezirksamt zuständig ist.
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