Full text : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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gehenden  Absatze  bezeichnete  Benachrichtigung  an  die  zu
dieser  Geldentschädigung  anspruchsberechtigten  Vorzugsund ¬
  Unterpfandsberechtigten  so  frühzeitig  zu  bewirken,
daß  die  letzteren  ihre  Rechte  vor  der  Auszahlung  der
Geldentschädigung  wahren  können.  Mit  der  hiernach
unter  Beachtung  der  Vorschriften  der  §§  15—17  der
Verordnung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  der
Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  vom  2.  August  1886,
den  Vollzug  der  Gesetze  über  die  Bereinigung  der  Unterpfandsbücher ¬
  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
1886  Nr.  XXXVII,  siehe  unten  Ziff.  XXXIV),  zu  vollziehenden ¬
  Benachrichtigung  hat  der  Gemeinderat  den  Vorzugs= ¬
  und  Unterpfandsberechtigten  zugleich  zu  eröffnen:
1.  daß  sie  gemäß  §  24  der  landesherrlichen  Verordnung
vom  21.  Mai  1886,  die  Verbesserung  der  Feldeinteilung ¬
  betreffend,  darauf  dringen  können,  daß  die
Geldentschädigung  bis  zur  Verständigung  mit  dem
Grundeigentümer  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
7.  Juni  1884,  die  öffentliche  Hinterlegung  von  Geld
und  Wertpapieren  betreffend,  hinterlegt  werde:
daß  ein  bezüglicher  Antrag  bei  der  Oberdirektion
des  Wasser=  und  Straßenbaues  zu  stellen  und
von  diesem  Vorhaben  binnen  acht  Tagen  von  der  Zustellung ¬
  der  gemeinderätlichen  Eröffnung  ab  der  Vollzugskommission ¬
  Nachricht  zu  geben  ist,  andernfalls
nach  Ablauf  dieser  Frist  die  Auszahlung  der  Geldentschädigungen ¬
  an  die  Grundeigentümer  erfolgen  werde.
Den  Kulturinspektionen  wird  die  Überwachung  des  Vollzugs ¬
  dieser  Vorschrift  zur  besonderen  Pflicht  gemacht.
Auflösung  der  Vollzugskommission.
§  54.  Ist  eine  weitere  Thätigkeit  der  Vollzugskommission
nach  dem  Stande  des  Geschäftes  nicht  mehr  erforderlich,  so  hat
die  Kulturinspektion  den  Antrag  auf  Auflösung  derselben  zu
stellen.  Die  etwa  nach  Auflösung  der  Vollzugskommission  noch
einkommenden  Anträge  erledigt  die  Oberdirektion,  soweit  nicht
der  Gemeinderat  oder  das  Bezirksamt  zuständig  ist.
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