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Grund von Ziff. 1 und 3 des Art. 10 des Gesetzes zu
erkennenden Geldentschädigungen aufzunehmen, welche
nicht an sich ganz unbedeutend oder im Verhältnisse zu
dem Werte des verpfändeten Grundstückes unverhältnis
mäßig gering sind; nicht aufzunehmen sind also z. B.
Entschädigungen von 2 Mark oder solche von 1 Prozent
des Wertes des belasteten Grundstückes; ferner sind nicht
aufzunehmen Entschädigungen, welche wegen nur vor
übergehender Wertsverminderung (Ziff. 2 vom Art. 10
Gesetz) zu entrichten sind (also nicht z. B. solche wegen
Verlust von Kleesaat oder von einem Obstbaume, wohl
aber solche wegen Unform).
Nach vollzogener Prüfung und Erledigung der hier
bei zutage getretenen Beanstandungen sorgt das Amts
gericht dafür, daß die Nachweisung als Beilage zum
Unterpfandsbuche genommen und daß in letzterem die
eingetretene Änderung bei jedem betreffenden Eintrage
unter Hinweisung auf diese Beilage bemerkt wird. Ferner
ist jedem Vorzugs= und Unterpfandsberechtigten die ein
getretene Änderung mittelst einer vom Pfandgerichte
unterschriebenen Fertigung zu eröffnen, auch auf Ver
langen des Berechtigten auf der älteren Pfandurkunde zu
beurkunden. Das Amtsgericht wird ferner bei der Grund
und Pfandbuchsvisitation prüfen, ob die in den Vorzugs
und Unterpfandsrechten auf bestimmten Liegenschaften
eingetretenen Änderungen bei jedem Eintrage unter Hin
weisung auf die Beilage bemerkt wurden.
Damit die Vorzugs= und Unterpfandsgläubiger ihre
Rechte auf Geldentschädigungen nach Art. 15 des Ge
setzes und § 24 der Vollzugsverordnung mit Erfolg
wahren können, hat die Vollzugskommission in den Fällen,
wo die gemäß Art. 10 Ziff. 1 und 3 des Gesetzes dem
Pfandschuldner (Eigentümer) zuerkannte Geldentschädi
gung nach Abs. 2 von Ziff. 4 seiner Zeit in die Pfand
buchsnachweisung aufzunehmen ist, den Gemeinderat als
Pfandgericht rechtzeitig zu ersuchen, die in dem vorher¬