Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Grund von Ziff. 1 und 3 des Art. 10 des Gesetzes zu 
erkennenden Geldentschädigungen aufzunehmen, welche 
nicht an sich ganz unbedeutend oder im Verhältnisse zu 
dem Werte des verpfändeten Grundstückes unverhältnis 
mäßig gering sind; nicht aufzunehmen sind also z. B. 
Entschädigungen von 2 Mark oder solche von 1 Prozent 
des Wertes des belasteten Grundstückes; ferner sind nicht 
aufzunehmen Entschädigungen, welche wegen nur vor 
übergehender Wertsverminderung (Ziff. 2 vom Art. 10 
Gesetz) zu entrichten sind (also nicht z. B. solche wegen 
Verlust von Kleesaat oder von einem Obstbaume, wohl 
aber solche wegen Unform). 
Nach vollzogener Prüfung und Erledigung der hier 
bei zutage getretenen Beanstandungen sorgt das Amts 
gericht dafür, daß die Nachweisung als Beilage zum 
Unterpfandsbuche genommen und daß in letzterem die 
eingetretene Änderung bei jedem betreffenden Eintrage 
unter Hinweisung auf diese Beilage bemerkt wird. Ferner 
ist jedem Vorzugs= und Unterpfandsberechtigten die ein 
getretene Änderung mittelst einer vom Pfandgerichte 
unterschriebenen Fertigung zu eröffnen, auch auf Ver 
langen des Berechtigten auf der älteren Pfandurkunde zu 
beurkunden. Das Amtsgericht wird ferner bei der Grund 
und Pfandbuchsvisitation prüfen, ob die in den Vorzugs 
und Unterpfandsrechten auf bestimmten Liegenschaften 
eingetretenen Änderungen bei jedem Eintrage unter Hin 
weisung auf die Beilage bemerkt wurden. 
Damit die Vorzugs= und Unterpfandsgläubiger ihre 
Rechte auf Geldentschädigungen nach Art. 15 des Ge 
setzes und § 24 der Vollzugsverordnung mit Erfolg 
wahren können, hat die Vollzugskommission in den Fällen, 
wo die gemäß Art. 10 Ziff. 1 und 3 des Gesetzes dem 
Pfandschuldner (Eigentümer) zuerkannte Geldentschädi 
gung nach Abs. 2 von Ziff. 4 seiner Zeit in die Pfand 
buchsnachweisung aufzunehmen ist, den Gemeinderat als 
Pfandgericht rechtzeitig zu ersuchen, die in dem vorher¬
	        
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