Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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als Beilage zum Grundbuch zu nehmen und sofort nach 
Maßgabe des § 19 der Vollzugsverordnung für die Be 
reinigung des Pfandbuches zu sorgen.") 
Der Gemeinderat trägt sofort, sofern auch er gegen den 
Inhalt des Nachweises keinen Einwand zu machen hat, 
andernfalls er darüber an das Amtsgericht zu berichten 
hätte, unter Beziehung auf den eine Beilage des Grund 
buches bildenden Nachweis die durch den § 18 der Voll 
zugsverordnung vorgeschriebene Beurkundung in das 
Grundbuch ein (das Muster für diesen Eintrag siehe die 
Rückseite des Formulars 14). 
Sollten Besitzveränderungen stattgefunden haben, welche 
in dem Nachweise noch nicht berücksichtigt werden konnten. 
so hat der Gemeinderat bei den betreffenden Einträgen 
derselben im Grundbuche auf die entsprechende Nummer 
des Nachweises zu verweisen; wurde jedoch die Besitz 
veränderung im Grundbuche nicht eingetragen, so ist 
dieselbe hier nicht weiter zu beachten. 
Nach Fertigung der Grundbuchsnachweisung ist unver 
züglich durch den Ratschreiber oder einen dazu beauf 
tragten Notar eine vollständige Nachweisung nach For 
mular 15 der infolge der Verlegung oder Zusammen 
legung des Grundeigentums in den Vorzugs= und 
Unterpfandsrechten auf bestimmte Liegenschaften einge 
tretenen Anderungen zu fertigen und samt der Grund 
buchsnachweisung dem Amtsgerichte zur Prüfung vor 
zulegen. 
In der Pfandbuchsnachweisung sind diejenigen auf 
*) Die Gebühr des § 15 Ziff. 2 Gem.-Geb.=O., siehe unten 
V 
Ziff. AAAVIII, kann nur einmal, gemäß der Wertsumme der in 
das Unternehmen gefallenen Grundstücke, bewilligt werden, da die 
Eintragung nach ihrer rechtlichen Bedeutung nur als ein Geschäft 
betrachtet werden kann. Dagegen ist für jede einzelne der Bemerkungen 
im Pfandbuche die Gebühr des § 15 Ziff. 4 anzusetzen. Erlaß 
des Justizministeriums vom 30. Oktober 1883 Nr. 18095. 
Der Bad. Bürgermeister. III. A. 
18
	        
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