273
als Beilage zum Grundbuch zu nehmen und sofort nach
Maßgabe des § 19 der Vollzugsverordnung für die Be
reinigung des Pfandbuches zu sorgen.")
Der Gemeinderat trägt sofort, sofern auch er gegen den
Inhalt des Nachweises keinen Einwand zu machen hat,
andernfalls er darüber an das Amtsgericht zu berichten
hätte, unter Beziehung auf den eine Beilage des Grund
buches bildenden Nachweis die durch den § 18 der Voll
zugsverordnung vorgeschriebene Beurkundung in das
Grundbuch ein (das Muster für diesen Eintrag siehe die
Rückseite des Formulars 14).
Sollten Besitzveränderungen stattgefunden haben, welche
in dem Nachweise noch nicht berücksichtigt werden konnten.
so hat der Gemeinderat bei den betreffenden Einträgen
derselben im Grundbuche auf die entsprechende Nummer
des Nachweises zu verweisen; wurde jedoch die Besitz
veränderung im Grundbuche nicht eingetragen, so ist
dieselbe hier nicht weiter zu beachten.
Nach Fertigung der Grundbuchsnachweisung ist unver
züglich durch den Ratschreiber oder einen dazu beauf
tragten Notar eine vollständige Nachweisung nach For
mular 15 der infolge der Verlegung oder Zusammen
legung des Grundeigentums in den Vorzugs= und
Unterpfandsrechten auf bestimmte Liegenschaften einge
tretenen Anderungen zu fertigen und samt der Grund
buchsnachweisung dem Amtsgerichte zur Prüfung vor
zulegen.
In der Pfandbuchsnachweisung sind diejenigen auf
*) Die Gebühr des § 15 Ziff. 2 Gem.-Geb.=O., siehe unten
V
Ziff. AAAVIII, kann nur einmal, gemäß der Wertsumme der in
das Unternehmen gefallenen Grundstücke, bewilligt werden, da die
Eintragung nach ihrer rechtlichen Bedeutung nur als ein Geschäft
betrachtet werden kann. Dagegen ist für jede einzelne der Bemerkungen
im Pfandbuche die Gebühr des § 15 Ziff. 4 anzusetzen. Erlaß
des Justizministeriums vom 30. Oktober 1883 Nr. 18095.
Der Bad. Bürgermeister. III. A.
18