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stellung der Vorarbeiten (Längen= und Querprofile, Erd= und
Massenberechnungen, Entwürfe zu Dohlen, Brücken, Schleusen ¬
u. s. w., Kostenüberschläge u. s. w.), sowie die Vergebung
der Arbeiten und der Ausführung derselben unter der speziellen
Leitung der Kulturinspektion zu erfolgen.
Die Vollzugskommission hat ferner darauf hinzuwirken,
daß über die künftige Unterhaltung dieser Anlagen, sowie darüber ¬
durch die zuständige Behörde Beschlüsse herbeigeführt
werden, inwieweit einzelne Personen oder Körperschaften u. s. w.,
von welchen die denselben bisher vermöge besonderen Rechtstitels ¬
obgelegenen Verpflichtungen hinsichtlich der Unterhaltung
von Wegen, Brücken und dergleichen infolge der Feldbereinigung
nicht mehr erfüllt werden können, an der Unterhaltung der
neuen Anlagen teilnehmen.
Sonstige Obliegenheiten der Vollzugskommission
bis zu deren Auflösung.
§ 52. Die Vollzugskommission hat dafür Sorge zu tragen, ¬
daß der Übergang des neuen Eigentumes überall in einer
geordneten Weise stattfindet, und hat die dabei auftretenden Anstände ¬
zu beseitigen. Sie hat insbesondere auch dafür zu sorgen,
daß bei der Verlegung oder sonstigen Veränderung von Pachtgrundstücken ¬
den Pächtern entsprechender Ersatz für ihre bisherigen ¬
Pachtlose zugewiesen wird; dabei sich ergebende Anstände
hat sie unter Beachtung der Bestimmungen in Art. 18 des Gesetzes ¬
zu heben; soweit irgend möglich, ist hierbei darauf hinzuwirken, ¬
daß das Pachtverhältnis nicht gegen den Willen der
Beteiligten vor Ablauf der vertragsmäßigen Pachtperiode aufgelöst ¬
wird.
In gleicher Weise ist bei Gemeinde=Almendgütern u. s. w.
den Nutznießern der entsprechende Ersatz für die bisherigen
Nutzungsflächen gemäß Artikel 18 des Gesetzes zuzuweisen.
Massestücke (§ 33) läßt die Vollzugskommission lastenfrei
durch das Bürgermeisteramt öffentlich für die Masse versteigern,
ebenso Obstbäume, welche von der Masse übernommen werden