Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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stellung  der  Vorarbeiten  (Längen=  und  Querprofile,  Erd=  und
Massenberechnungen,  Entwürfe  zu  Dohlen,  Brücken,  Schleusen ¬
  u.  s.  w.,  Kostenüberschläge  u.  s.  w.),  sowie  die  Vergebung
der  Arbeiten  und  der  Ausführung  derselben  unter  der  speziellen
Leitung  der  Kulturinspektion  zu  erfolgen.
Die  Vollzugskommission  hat  ferner  darauf  hinzuwirken,
daß  über  die  künftige  Unterhaltung  dieser  Anlagen,  sowie  darüber ¬
  durch  die  zuständige  Behörde  Beschlüsse  herbeigeführt
werden,  inwieweit  einzelne  Personen  oder  Körperschaften  u.  s.  w.,
von  welchen  die  denselben  bisher  vermöge  besonderen  Rechtstitels ¬
  obgelegenen  Verpflichtungen  hinsichtlich  der  Unterhaltung
von  Wegen,  Brücken  und  dergleichen  infolge  der  Feldbereinigung
nicht  mehr  erfüllt  werden  können,  an  der  Unterhaltung  der
neuen  Anlagen  teilnehmen.
Sonstige  Obliegenheiten  der  Vollzugskommission
bis  zu  deren  Auflösung.
§  52.  Die  Vollzugskommission  hat  dafür  Sorge  zu  tragen, ¬
  daß  der  Übergang  des  neuen  Eigentumes  überall  in  einer
geordneten  Weise  stattfindet,  und  hat  die  dabei  auftretenden  Anstände ¬
  zu  beseitigen.  Sie  hat  insbesondere  auch  dafür  zu  sorgen,
daß  bei  der  Verlegung  oder  sonstigen  Veränderung  von  Pachtgrundstücken ¬
  den  Pächtern  entsprechender  Ersatz  für  ihre  bisherigen ¬
  Pachtlose  zugewiesen  wird;  dabei  sich  ergebende  Anstände
hat  sie  unter  Beachtung  der  Bestimmungen  in  Art.  18  des  Gesetzes ¬
  zu  heben;  soweit  irgend  möglich,  ist  hierbei  darauf  hinzuwirken, ¬
  daß  das  Pachtverhältnis  nicht  gegen  den  Willen  der
Beteiligten  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Pachtperiode  aufgelöst ¬
  wird.
In  gleicher  Weise  ist  bei  Gemeinde=Almendgütern  u.  s.  w.
den  Nutznießern  der  entsprechende  Ersatz  für  die  bisherigen
Nutzungsflächen  gemäß  Artikel  18  des  Gesetzes  zuzuweisen.
Massestücke  (§  33)  läßt  die  Vollzugskommission  lastenfrei
durch  das  Bürgermeisteramt  öffentlich  für  die  Masse  versteigern,
ebenso  Obstbäume,  welche  von  der  Masse  übernommen  werden
            
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