§ 11. Vertrag. Nichtige Verträge. Ursprüngliche Unmöglichkeit.
§§ 306,
b) für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den
307, 312,
gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird
313.
(§ 312 Abs. 2)1)
für einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum ¬
an einem Grundstücke zu übertragen. Ein ohne Beobachtung dieser Form
geschlossener Vertrag wird jedoch seinem ganzen Inhalte nach gültig, wenn
die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen (§ 313).*2)
III. Nichtig ist, wie im gemeinen Recht 3), ein auf eine objektiv un- Ursprüngliche
mögliche Leistung gerichteter Vertrag, während das subjektive Unvermöger
möglichkeit.
des Schuldners auf die Rechtsgültigkeit des Vertrages ohne Einfluß
(§ 306).4) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schuldner aus
einem solchen Vertrage zur Entschädigung verpflichtet ist, ist gemeinrechtlich
kontrovers. Während früher die herrschende Meinung5) dem Gläubiger
einen Entschädigungsanspruch nur bei dolus und culpa lata des Versprechenden
zugestand, gewähren ihm seit Iherings Ausführungen über die sog. culpa
in contrahendo6) hervorragende Schriftsteller einen Anspruch auf Ersatz
Negatives
des sog. negativen Vertragsinteresses, vorausgesetzt, daß er die UnVertrags ¬
¬
möglichkeit ohne seine Schuld nicht kannte; unter den Vertretern dieser
Ansicht herrscht jedoch noch darüber Streit, ob diese Verpflichtung des
Versprechenden von einem ihm zur Last fallenden Verschulden abhängig ist
oder nicht.’) Das BGB. anerkennt, der modernen Rechtsentwicklung folgend,
den Anspruch des Gläubigers, der die Unmöglichkeit der Leistung nicht
kannte noch kennen mußte, auf das negative Interesse d. h. auf Ersatz des
Schadens, welchen er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags ¬
vertraut, beschränkt diesen Anspruch aber auf den Fall, in welchem
der Versprechende die Unmöglichkeit kannte oder kennen mußte. Diese
Rechtssatz findet entsprechende Anwendung, wenn die Leistung nur teilweise
unmöglich und der Vertrag in Ansehung des möglichen Teils gültig ist
oder wenn eine von mehreren wahlweise versprochenen Leistungen unmöglich
ist.
Inhaltlich ist dieser Anspruch weiter dahin beschränkt, daß er nicht
über den Betrag des Interesses hinausgehen soll, welches der Gläubiger an
der Gültigkeit des Vertrags hat (§ 307).8)
*) Gemeinrechtlich sind diese Verträge ungültig ohne Zustimmung des künftigen
Erblassers. Windscheid III § 529 Note 4, Dernburg III § 127, 2, Reatz I S. 130,
131 Note 4, s. unten S. 74.
Mot. II S. 189, Denkschr. S. 47, Reatz I S. 131 ff. Note 5. Nach Art. 142
des Einf.=G. bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften bestehen, nach welchen für die in
dem Gebiete des Bundesstaats liegenden Grundstücke zur Beurkundung dieses Vertrages
außer den Gerichten und Notaren auch andere Behörden und Beamte zuständig sind.
3) Windscheid II §§ 264, 315, Dernburg II § 16.
4) Mot. II S. 176 ff., Reatz I S. 127 Note 2.
Allerdings gegen die Ansicht v. Savignys (Obligationenrecht II S. 290)
welcher dem mit der Unmöglichkeit unbekannten Gläubiger unbedingt einen Entschädigungsanspruch ¬
zugesteht. Derselben Ansicht neuerdings auch Dernburg II § 16 N. 13.
In den Jahrbüchern für Dogmatik IV S. 1 ff., vgl. oben S. 29 Note 6,
S. 30 Note 4.
Windscheid II § 315 Note 7, Dernburg II § 16 Noten 13, 14, Mot. II
S. 178, Reatz I S. 128 Note 3.
Mot. II S. 178, 179, Planck II S. 80, Endemann I S. 551 ff., Leske
S. 143 ff.