Inhaltsverzeichnis : Vergleichende Darstellung des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich und des gemeinen Rechts (10)

§  11.  Vertrag.  Nichtige  Verträge.  Ursprüngliche  Unmöglichkeit.
§§  306,
b)  für  einen  Vertrag,  der  unter  künftigen  gesetzlichen  Erben  über  den
307,  312,
gesetzlichen  Erbteil  oder  den  Pflichtteil  eines  von  ihnen  geschlossen  wird
313.
(§  312  Abs.  2)1)
für  einen  Vertrag,  durch  den  sich  der  eine  Teil  verpflichtet,  das  Eigentum ¬
  an  einem  Grundstücke  zu  übertragen.  Ein  ohne  Beobachtung  dieser  Form
geschlossener  Vertrag  wird  jedoch  seinem  ganzen  Inhalte  nach  gültig,  wenn
die  Auflassung  und  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  erfolgen  (§  313).*2)
III.  Nichtig  ist,  wie  im  gemeinen  Recht  3),  ein  auf  eine  objektiv  un-  Ursprüngliche
mögliche  Leistung  gerichteter  Vertrag,  während  das  subjektive  Unvermöger
möglichkeit.
des  Schuldners  auf  die  Rechtsgültigkeit  des  Vertrages  ohne  Einfluß
(§  306).4)  Die  Frage,  unter  welchen  Voraussetzungen  der  Schuldner  aus
einem  solchen  Vertrage  zur  Entschädigung  verpflichtet  ist,  ist  gemeinrechtlich
kontrovers.  Während  früher  die  herrschende  Meinung5)  dem  Gläubiger
einen  Entschädigungsanspruch  nur  bei  dolus  und  culpa  lata  des  Versprechenden
zugestand,  gewähren  ihm  seit  Iherings  Ausführungen  über  die  sog.  culpa
in  contrahendo6)  hervorragende  Schriftsteller  einen  Anspruch  auf  Ersatz
Negatives
des  sog.  negativen  Vertragsinteresses,  vorausgesetzt,  daß  er  die  UnVertrags ¬
 ¬

möglichkeit  ohne  seine  Schuld  nicht  kannte;  unter  den  Vertretern  dieser
Ansicht  herrscht  jedoch  noch  darüber  Streit,  ob  diese  Verpflichtung  des
Versprechenden  von  einem  ihm  zur  Last  fallenden  Verschulden  abhängig  ist
oder  nicht.’)  Das  BGB.  anerkennt,  der  modernen  Rechtsentwicklung  folgend,
den  Anspruch  des  Gläubigers,  der  die  Unmöglichkeit  der  Leistung  nicht
kannte  noch  kennen  mußte,  auf  das  negative  Interesse  d.  h.  auf  Ersatz  des
Schadens,  welchen  er  dadurch  erleidet,  daß  er  auf  die  Gültigkeit  des  Vertrags ¬
  vertraut,  beschränkt  diesen  Anspruch  aber  auf  den  Fall,  in  welchem
der  Versprechende  die  Unmöglichkeit  kannte  oder  kennen  mußte.  Diese
Rechtssatz  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  die  Leistung  nur  teilweise
unmöglich  und  der  Vertrag  in  Ansehung  des  möglichen  Teils  gültig  ist
oder  wenn  eine  von  mehreren  wahlweise  versprochenen  Leistungen  unmöglich
ist.
Inhaltlich  ist  dieser  Anspruch  weiter  dahin  beschränkt,  daß  er  nicht
über  den  Betrag  des  Interesses  hinausgehen  soll,  welches  der  Gläubiger  an
der  Gültigkeit  des  Vertrags  hat  (§  307).8)
*)  Gemeinrechtlich  sind  diese  Verträge  ungültig  ohne  Zustimmung  des  künftigen
Erblassers.  Windscheid  III  §  529  Note  4,  Dernburg  III  §  127,  2,  Reatz  I  S.  130,
131  Note  4,  s.  unten  S.  74.
Mot.  II  S.  189,  Denkschr.  S.  47,  Reatz  I  S.  131  ff.  Note  5.  Nach  Art.  142
des  Einf.=G.  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  bestehen,  nach  welchen  für  die  in
dem  Gebiete  des  Bundesstaats  liegenden  Grundstücke  zur  Beurkundung  dieses  Vertrages
außer  den  Gerichten  und  Notaren  auch  andere  Behörden  und  Beamte  zuständig  sind.
3)  Windscheid  II  §§  264,  315,  Dernburg  II  §  16.
4)  Mot.  II  S.  176  ff.,  Reatz  I  S.  127  Note  2.
Allerdings  gegen  die  Ansicht  v.  Savignys  (Obligationenrecht  II  S.  290)
welcher  dem  mit  der  Unmöglichkeit  unbekannten  Gläubiger  unbedingt  einen  Entschädigungsanspruch ¬
  zugesteht.  Derselben  Ansicht  neuerdings  auch  Dernburg  II  §  16  N.  13.
In  den  Jahrbüchern  für  Dogmatik  IV  S.  1  ff.,  vgl.  oben  S.  29  Note  6,
S.  30  Note  4.
Windscheid  II  §  315  Note  7,  Dernburg  II  §  16  Noten  13,  14,  Mot.  II
S.  178,  Reatz  I  S.  128  Note  3.
Mot.  II  S.  178,  179,  Planck  II  S.  80,  Endemann  I  S.  551  ff.,  Leske
S.  143  ff.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer