Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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wird,  zerfällt  in  die  Stubenprüfung  und  in  örtliche  Prüfung;
sie  erstreckt  sich  auf  die  Richtigkeit  der  Vermessung  der  alten  und
neuen  Parzellen,  auf  die  Genauigkeit  der  Flächenberechnungen,
sowie  darauf,  ob  die  Arbeiten  für  die  Besitzstands=  und  für  die
Zuteilungsberechnung  nach  den  Vorschriften  dieser  Instruktion
ausgeführt  und  die  gemeinsamen  Anlagen  und  neuen  Grundstücke ¬
  auf  dem  Feld  richtig  abgesteckt  sind,  endlich  darauf,  ob  die
Auferlegung  von  Vorausbeiträgen  oder  die  Kostenminderung
(Kostenbefreiung)  einzelner  Grundstücke  den  Verhältnissen  entsprechend ¬
  ist.
Der  örtlichen  Prüfung  hat  der  Geometer  anzuwohnen,  die
nötige  Beihilfe  zu  leisten  und  das  von  dem  Revisionsgeometer
über  die  Ergebnisse  der  Prüfung  aufzunehmende  Protokoll  mitzuunterzeichnen. ¬

Für  alle  bei  der  Prüfung  sich  herausstellenden  Fehler  der
Vermessung  und  Berechnung  der  alten  Parzellen,  sowie  der
neuen  Grundstücke  ist  der  ausführende  Geometer  haftbar;  er  hat
etwaige  Fehler  sofort  ohne  weitere  Vergütung  zu  verbessern.
Nötigenfalls  kann  die  Oberdirektion  die  Verbesserungsarbeiten
auf  Kosten  des  ausführenden  Geometers  durch  einen  andern
vornehmen  lassen.
Vierter  Abschnitt.
Schlußverfahren.
Zuteilungsauszug.
§  45.  Nach  beendigter  Prüfung  und  allenfallsiger  Berichtigung ¬
  der  Zuteilungsarbeiten  wird  jedem  Grundbesitzer  gegen
Empfangsbescheinigung  (§  8)  ein  aus  den  bestätigten  (oder  berichtigten) ¬
  Zuteilungs=  und  Geldausgleichungstabellen  und  unter
Berücksichtigung  der  Vorausbeiträge  und  Kostenminderungen
nach  dem  Formular  13  gefertigter  Auszug  zugestellt,  welcher
dem  Grundbesitzer  den  Nachweis  darüber  giebt,  was  er  in  das
Unternehmen  eingeworfen  hat  und  was  er  aus  demselben  zurückerhält, ¬
  sowie  ob  und  in  welchem  Maße  er  bei  den  Kosten  des
Unternehmens  besonders  beteiligt  ist.
            
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