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wird, zerfällt in die Stubenprüfung und in örtliche Prüfung;
sie erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vermessung der alten und
neuen Parzellen, auf die Genauigkeit der Flächenberechnungen,
sowie darauf, ob die Arbeiten für die Besitzstands= und für die
Zuteilungsberechnung nach den Vorschriften dieser Instruktion
ausgeführt und die gemeinsamen Anlagen und neuen Grundstücke ¬
auf dem Feld richtig abgesteckt sind, endlich darauf, ob die
Auferlegung von Vorausbeiträgen oder die Kostenminderung
(Kostenbefreiung) einzelner Grundstücke den Verhältnissen entsprechend ¬
ist.
Der örtlichen Prüfung hat der Geometer anzuwohnen, die
nötige Beihilfe zu leisten und das von dem Revisionsgeometer
über die Ergebnisse der Prüfung aufzunehmende Protokoll mitzuunterzeichnen. ¬
Für alle bei der Prüfung sich herausstellenden Fehler der
Vermessung und Berechnung der alten Parzellen, sowie der
neuen Grundstücke ist der ausführende Geometer haftbar; er hat
etwaige Fehler sofort ohne weitere Vergütung zu verbessern.
Nötigenfalls kann die Oberdirektion die Verbesserungsarbeiten
auf Kosten des ausführenden Geometers durch einen andern
vornehmen lassen.
Vierter Abschnitt.
Schlußverfahren.
Zuteilungsauszug.
§ 45. Nach beendigter Prüfung und allenfallsiger Berichtigung ¬
der Zuteilungsarbeiten wird jedem Grundbesitzer gegen
Empfangsbescheinigung (§ 8) ein aus den bestätigten (oder berichtigten) ¬
Zuteilungs= und Geldausgleichungstabellen und unter
Berücksichtigung der Vorausbeiträge und Kostenminderungen
nach dem Formular 13 gefertigter Auszug zugestellt, welcher
dem Grundbesitzer den Nachweis darüber giebt, was er in das
Unternehmen eingeworfen hat und was er aus demselben zurückerhält, ¬
sowie ob und in welchem Maße er bei den Kosten des
Unternehmens besonders beteiligt ist.