fullscreen : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 37 (1885))

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Zweikampf.

den Zweikampf doch nur, daß das Unrecht nicht in der Verletzung
durch Hieb, Stoß oder Schuß liegt, welche überdieß auch nicht
immer vorliegt, also nicht etwas Wesentliches ist.
Grundsatz des Rechts ist neben dem alterum non laedere und
honeste vivere auch das suum cuique tribuere. Hiergegen ver-
stoßen die Kämpfer, indem sie die Ausgleichung des Streits nicht
beim Richter, sondern in der eigenen Kraft und Geschicklichkeit suchen.
Das paßt nicht für Genossen geordneter Staaten. Die Zwei-
kämpfer verlangen und gewähren nicht das Gehörige
und das einander Zukommende. Daher der Kampf. Sie
wollen nur Genugthuung durch die Waffen gewähren.
Daher sind sie ungerecht. Nicht also in dem Beschädigen
durch Kampf liegt das Rechtswidrige gegen einander — dieß kann
ja fehlen und doch bleibt der Kampf ein Unrecht und strafbar —,
sondern im Verlangen und Gewähren nicht derjenigen friedlichen
Genugthuung, welche sich gehört, aber verweigert wird, und an
deren Stelle als No thb eh elf die Genugthuung durch die Waffen
gesetzt wird. Deßhalb liegt im Zweikampf etwas, was zwar die
Freiwilligkeit nicht ausschließt, aber doch auf einen gewissen Zwang
deutet, denn, weil eine andere Genugthuung nicht verlangt werden
kann oder nicht ausreichend erscheint, wird die Entscheidung durch
die Waffen gesetzt. Namentlich die Sitte zwingt, wie schon
Mittermaier im Neuen Arch. Bd. IV mit Recht hervorhob, indem
„die Meinung der Standesgenosien denjenigen, welcher auf ge-
wisse Weise beleidigt ist und sich nicht duellirt, als gebrandmarkt
ansieht, ihm den Vorwurf der Feigheit macht und oft sehr
empfindliche Nachtheile zufügt". Dazu kommt der immer noch
nicht befriedigende Zustand des Prozesses bei Injurien, der, da
es sich um einen Gegenstand momentanen Interesses handelt,
einen schleunigen Gang verlangt — das Duell hat im Gegen-
satz zu dem Gang der Jnjurienprocesie der Sitte nach im Verlauf
von 48 Stunden nach erfolgter Forderung, die Forderung in
längstens 24 Stunden nach der Beleidigung zu geschehen — und
die usuell geringen Strafen für Beleidigungen, welche auch für
unsere Zeit die Klagen Mi ttermaier's im Neuen Archiv Bd. III
und Roßhirt^s ebenda rechtfertigen.

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