Metadata : Marezoll, Gustav Ludwig Theodor: Lehrbuch der Institutionen des römischen Rechtes

152  Zweiter  Theil.  Grundzüge  des  röm.  Privatrechts.
§.  65.
Die  in  integrum  restitutio.
Dig.  lib.  IV.  tit.  1.  de  in  integrum  restitutionibus.
Unter  besonderen  Umständen  ist,  in  der  in  integrum
restitutio,  ein  außerordentliches  Rechts-  und  Schutzmittel
gegeben.  Sie  beruht,  wie  so  vieles  im  römischen  Rechte,  auf
dem  Gegensatze  von  dem  strictum  jus  und  der  aequitas.
Es  kann  sich  nämlich  ereignen,  daß,  durch  die  Anwendung ¬
  eines  im  Allgemeinen  ganz  gerechten  Rechtsgrundsatzes,
Jemand  unter  den  besonderen  Verhältnissen,  in  welchen  er
sich  befindet,  auf  eine  höchst  unbillige  Weise  verletzt,  in  einen
ihm  nachtheiligen  Rechtszustand  versetzt  wird.  Dann  kann
er  sich  freilich  nicht  eigentlich  über  erlittenes  Unrecht  beschweren, ¬
  indem  ihm  in  der  That  sein  strenges  Recht  geworden.
Allein  es  erscheint  doch  in  dergleichen  Fällen  oft  eine  besonum ¬
  den  nicht  selten
dere  Rechtshülfe  sehr  wünschenswerth
dabei  sehr  grell  hervortretenden  Widersprrch  des  strictum
Deshalb  versprach  der
jus  mit  der  aequitas  auszugleichen.
Prätor,  als  das  Organ  der  aequitas,  in  seinem  Edicte,  dem
so  in  Bedrängniß  Gerathenen  dadurch  zu  helfen,  daß  er  ihn
auf  Verlangen  in  die  vorige  Lage,  in  welcher  er  sich  vor  dem
Eintritte  des  die  Verletzung  herbeiführenden  Ereignisses  befand, ¬
  zurückversetzte.  Praetor  in  integrum  restituit.
Er  rescindirte  dann  die  bereits  durch  das  strictum  jus
begründeten  Rechtsverhältnisse,  um  sie  auf  diese  Weise  ungeschehen ¬
  zu  machen.
Natürlich  versprach  aber  der  Prätor  eine  solche  außerordentliche, ¬
  ganz  von  dem  gewöhnlichen  Rechtswege  abweichende ¬
  Hülfe  den  darum  Nachsuchenden  nur  mit  großer  Vorsicht ¬
  und  nur  unter  gewissen  bestimmten  Voraussetzungen.
Denn  vorerst  muß  für  den  zu  Restituirenden  durch  das  wieder
aufzuhebende  Ereigniß  ein  wahrer  Rechsnachtheil,  eine  laesio, ¬
  eingetreten  sein.  Es  darf  ferner  derjenige,  welcher  um
Restitution  nachsucht,  einige  Ausnahmen  abgerechnet,  nicht  geradezu ¬
  durch  eigene  Schuld  in  den  Nachtheil  gerathen  sein.
Außerdem  muß  auch  für  jeden  einzelnen  Restitutionsfall  ein
anerkannt  gerechter  Billigkeitsgrund  zu  einer  solchen  außeror¬
            
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