152 Zweiter Theil. Grundzüge des röm. Privatrechts.
§. 65.
Die in integrum restitutio.
Dig. lib. IV. tit. 1. de in integrum restitutionibus.
Unter besonderen Umständen ist, in der in integrum
restitutio, ein außerordentliches Rechts- und Schutzmittel
gegeben. Sie beruht, wie so vieles im römischen Rechte, auf
dem Gegensatze von dem strictum jus und der aequitas.
Es kann sich nämlich ereignen, daß, durch die Anwendung ¬
eines im Allgemeinen ganz gerechten Rechtsgrundsatzes,
Jemand unter den besonderen Verhältnissen, in welchen er
sich befindet, auf eine höchst unbillige Weise verletzt, in einen
ihm nachtheiligen Rechtszustand versetzt wird. Dann kann
er sich freilich nicht eigentlich über erlittenes Unrecht beschweren, ¬
indem ihm in der That sein strenges Recht geworden.
Allein es erscheint doch in dergleichen Fällen oft eine besonum ¬
den nicht selten
dere Rechtshülfe sehr wünschenswerth
dabei sehr grell hervortretenden Widersprrch des strictum
Deshalb versprach der
jus mit der aequitas auszugleichen.
Prätor, als das Organ der aequitas, in seinem Edicte, dem
so in Bedrängniß Gerathenen dadurch zu helfen, daß er ihn
auf Verlangen in die vorige Lage, in welcher er sich vor dem
Eintritte des die Verletzung herbeiführenden Ereignisses befand, ¬
zurückversetzte. Praetor in integrum restituit.
Er rescindirte dann die bereits durch das strictum jus
begründeten Rechtsverhältnisse, um sie auf diese Weise ungeschehen ¬
zu machen.
Natürlich versprach aber der Prätor eine solche außerordentliche, ¬
ganz von dem gewöhnlichen Rechtswege abweichende ¬
Hülfe den darum Nachsuchenden nur mit großer Vorsicht ¬
und nur unter gewissen bestimmten Voraussetzungen.
Denn vorerst muß für den zu Restituirenden durch das wieder
aufzuhebende Ereigniß ein wahrer Rechsnachtheil, eine laesio, ¬
eingetreten sein. Es darf ferner derjenige, welcher um
Restitution nachsucht, einige Ausnahmen abgerechnet, nicht geradezu ¬
durch eigene Schuld in den Nachtheil gerathen sein.
Außerdem muß auch für jeden einzelnen Restitutionsfall ein
anerkannt gerechter Billigkeitsgrund zu einer solchen außeror¬