Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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selben keinen oder nur einen geringen Nutzen ziehen, ein Bei 
zug der betreffenden Eigentümer zu den gemeinsamen Anlagen 
nicht oder nur in vermindertem Maße stattfinden (Gesetz Artikel 8). 
In Fällen dieser Art erleidet die Anspruchsberechnung eine 
den besonderen Verhältnissen entsprechende Veränderung 
(vergl. § 40). 
Die Vollzugskommission hat über solche Sonderbehandlung 
von Grundstücken auf Grund sorgfältiger Erwägung der Ver 
hältnisse zu beschließen und das über die bezüglichen Verhand 
lungen aufzunehmende Protokoll, worin die Sonderbehandlung 
zu begründen ist, wenn möglich zugleich mit dem Entwurf des 
Wege= und Grabennetzes (§ 29), andernfalls in besonderer 
Vorlage an die Kulturinspektion einzusenden behufs Einholung 
der Genehmigung der Oberdirektion. 
Dritter Abschnitt. 
Zuteilung des Geländes an die Grundbesitzer und Festsetzung 
der Geldentschädigungen. 
Hauptgrundsätze für die Zuteilung. 
§ 36. Vor Beginn der Zuteilungsarbeiten hat die Voll 
zugskommission über die Hauptgrundzüge zu beraten und zu 
beschließen, nach welchen die Neueinteilung der Grundstücke 
erfolgen soll. Hiebei sind folgende Gesichtspunkte zu beachten: 
1) Bei allen Beteiligten muß eine vollständige Ausgleichung 
des alten und neuen Besitzstandes — unter Berücksichti 
gung des Beitrages zu den gemeinsamen Anlagen 
erfolgen. Dabei soll nach Vorschrift des Gesetzes (Ar 
tikel 9) für den Wert der abgegebenen Grundstücke, so 
weit irgend thunlich, Ersatz in Grundstücken von gleicher 
Gattung und möglichst gleicher Bodengüte geleistet 
werden, auch soll das neue Besitztum thunlichst in gleicher 
Lage und in gleicher durchschnittlicher Entfernung vom 
Wohnsitze wie das frühere zugeteilt werden. In keinem 
Falle darf ein Beteiligter gegen seinen Willen zu einer 
Anderung seines Wirtschaftsbetriebes veranlaßt werden. 
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