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selben keinen oder nur einen geringen Nutzen ziehen, ein Bei
zug der betreffenden Eigentümer zu den gemeinsamen Anlagen
nicht oder nur in vermindertem Maße stattfinden (Gesetz Artikel 8).
In Fällen dieser Art erleidet die Anspruchsberechnung eine
den besonderen Verhältnissen entsprechende Veränderung
(vergl. § 40).
Die Vollzugskommission hat über solche Sonderbehandlung
von Grundstücken auf Grund sorgfältiger Erwägung der Ver
hältnisse zu beschließen und das über die bezüglichen Verhand
lungen aufzunehmende Protokoll, worin die Sonderbehandlung
zu begründen ist, wenn möglich zugleich mit dem Entwurf des
Wege= und Grabennetzes (§ 29), andernfalls in besonderer
Vorlage an die Kulturinspektion einzusenden behufs Einholung
der Genehmigung der Oberdirektion.
Dritter Abschnitt.
Zuteilung des Geländes an die Grundbesitzer und Festsetzung
der Geldentschädigungen.
Hauptgrundsätze für die Zuteilung.
§ 36. Vor Beginn der Zuteilungsarbeiten hat die Voll
zugskommission über die Hauptgrundzüge zu beraten und zu
beschließen, nach welchen die Neueinteilung der Grundstücke
erfolgen soll. Hiebei sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:
1) Bei allen Beteiligten muß eine vollständige Ausgleichung
des alten und neuen Besitzstandes — unter Berücksichti
gung des Beitrages zu den gemeinsamen Anlagen
erfolgen. Dabei soll nach Vorschrift des Gesetzes (Ar
tikel 9) für den Wert der abgegebenen Grundstücke, so
weit irgend thunlich, Ersatz in Grundstücken von gleicher
Gattung und möglichst gleicher Bodengüte geleistet
werden, auch soll das neue Besitztum thunlichst in gleicher
Lage und in gleicher durchschnittlicher Entfernung vom
Wohnsitze wie das frühere zugeteilt werden. In keinem
Falle darf ein Beteiligter gegen seinen Willen zu einer
Anderung seines Wirtschaftsbetriebes veranlaßt werden.
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