Full text : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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selben  keinen  oder  nur  einen  geringen  Nutzen  ziehen,  ein  Beizug ¬
  der  betreffenden  Eigentümer  zu  den  gemeinsamen  Anlagen
nicht  oder  nur  in  vermindertem  Maße  stattfinden  (Gesetz  Artikel  8).
In  Fällen  dieser  Art  erleidet  die  Anspruchsberechnung  eine
den  besonderen  Verhältnissen  entsprechende  Veränderung
(vergl.  §  40).
Die  Vollzugskommission  hat  über  solche  Sonderbehandlung
von  Grundstücken  auf  Grund  sorgfältiger  Erwägung  der  Verhältnisse ¬
  zu  beschließen  und  das  über  die  bezüglichen  Verhandlungen ¬
  aufzunehmende  Protokoll,  worin  die  Sonderbehandlung
zu  begründen  ist,  wenn  möglich  zugleich  mit  dem  Entwurf  des
Wege=  und  Grabennetzes  (§  29),  andernfalls  in  besonderer
Vorlage  an  die  Kulturinspektion  einzusenden  behufs  Einholung
der  Genehmigung  der  Oberdirektion.
Dritter  Abschnitt.
Zuteilung  des  Geländes  an  die  Grundbesitzer  und  Festsetzung
der  Geldentschädigungen.
Hauptgrundsätze  für  die  Zuteilung.
§  36.  Vor  Beginn  der  Zuteilungsarbeiten  hat  die  Vollzugskommission ¬
  über  die  Hauptgrundzüge  zu  beraten  und  zu
beschließen,  nach  welchen  die  Neueinteilung  der  Grundstücke
erfolgen  soll.  Hiebei  sind  folgende  Gesichtspunkte  zu  beachten:
1)  Bei  allen  Beteiligten  muß  eine  vollständige  Ausgleichung
des  alten  und  neuen  Besitzstandes  —  unter  Berücksichtigung ¬
  des  Beitrages  zu  den  gemeinsamen  Anlagen
erfolgen.  Dabei  soll  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  (Artikel ¬
  9)  für  den  Wert  der  abgegebenen  Grundstücke,  soweit ¬
  irgend  thunlich,  Ersatz  in  Grundstücken  von  gleicher
Gattung  und  möglichst  gleicher  Bodengüte  geleistet
werden,  auch  soll  das  neue  Besitztum  thunlichst  in  gleicher
Lage  und  in  gleicher  durchschnittlicher  Entfernung  vom
Wohnsitze  wie  das  frühere  zugeteilt  werden.  In  keinem
Falle  darf  ein  Beteiligter  gegen  seinen  Willen  zu  einer
Anderung  seines  Wirtschaftsbetriebes  veranlaßt  werden.
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